УДК 332.2 (112.2)
Хорст Боргманн
Берлинский технический университет, Германия
TRANSFORMATION DES GRUNDSTÜCKSEIGENTUMS IN DEN NEUEN BUNDESLÄNDERN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND - RÜCKBLICK UND ERFAHRUNGEN
ТРАНСФОРМАЦИЯ СОБСТВЕННОСТИ НА ЗЕМЕЛЬНЫЕ УЧАСТКИ В НОВЫХ ФЕДЕРАЛЬНЫХ ЗЕМЛЯХ ФЕДЕРАТИВНОЙ РЕСПУБЛИКИ ГЕРМАНИИ -РЕТРОСПЕКТИВНЫЙ ВЗГЛЯД И ОПЫТ
Institute of Geodesy and Geoinformatics, Technical University of Berlin, e-mail: borgmann@compuserve.com
1. Grundsätze des bisherigen Eigentums und Eigentumsarten
Das Rechtssystem der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) unterschied sich grundsätzlich von dem System der Bundesrepublik Deutschland. Vor allem die Eigentumsordnung unterschied sich von der Zivilrechtsordnung des Grundgesetzes und der Bürgerlichen Gesetzbuches.
Nach der Verfassung der DDR durften Produktionsmittel nicht im Privateigentum stehen. Der Überführung (Umwandlung) dieses sozialistischen Eigentums in Privateigentum kam eine außerordentliche Bedeutung zu, denn mehr als 95 Prozent der gewerblichen Wirtschaft und Landwirtschaft wurden von sozialistischen Wirtschaftseinheiten und Genossenschaften betrieben.
Dieses Verfahren der Umwandlung wird häufig als „Privatisierung“ bezeichnet. Hierunter werden die Umwandlung der bisherigen Rechtsarten in Privateigentum und seine Zuordnung zu bestimmten Eigentümern verstanden.
In der Verfassung der DDR wurden die Eigentumsarten:
- Sozialistisches Eigentum;
- Volkseigentum;
- Eigentum sozialistischer Genossenschaften;
- Eigentum gesellschaftlicher Organisationen sowie;
- Persönliches Eigentum der Bürger unterschieden.
1.1 Volkseigentum
Rechtssubjekt des Volkseigentums war der sozialistische Staat, der Repräsentant der sozialistischen Gesellschaft. Beim Volkseigentum handelte es sich um eine Art besonderen Staatseigentums.
Besitz und Nutzung von Volkseigentum erfolgten treuhänderisch durch Rechtsträger. Diese Träger von Rechten und Pflichten konnten sein:
- Volkseigene Betriebe, Kombinate und andere Organe und Einrichtungen der volkseigenen Wirtschaft,
- Staatliche Organe und Einrichtungen.
Der Rechtsträger war aus dem Grundbuch ersichtlich, zum Beispiel: „Eigentum des Volkes, Rechtsträger Rat des Stadtbezirkes Mitte“
Ein Wechsel zwischen Rechtsträgern war möglich. Er setzte voraus:
- Vereinbarung zwischen den Beteiligten durch schriftlichen Vertrag,
- Zustimmung des örtlichen Organs (Rat der Gemeinde oder der Stadt),
- Übergabe/ Übernahme anhand eines Protokolls.
Von der Rechtsträgerschaft muß die Fondsinhaberschaft unterschieden werden. Sie umfaßt alle beweglichen und unbeweglichen Gegenstände des Anlagevermögens (Grundmittel) und des Betriebsvermögens (Betriebsmittel). Die Fondsinhaberschaft stellte die umfassende Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnis der volkseigenen Wirtschaftseinheit dar.
Rechtsträgerschaft und Fondsinhaberschaft hatten sich grundsätzlich zu decken.
Volkseigentum konnte auf sehr unterschiedliche Weise begründet werden:
- Landwirtschaft
Mit der Durchführung der „Bodenreform“ war Volkseigentum an den Bodenflächen entstanden, die nicht in das Privateigentum von Bauern überführt worden waren (staatlicher Bodenfonds). Staatlichen Betrieben war die Rechtsträgerschaft zur Verwaltung und zur Nutznießung übertragen worden. Privatland von „Neubauern“, für die kein Nachfolger gefunden werden konnte, fiel an den staatlichen Bodenfonds zurück und wurde dadurch Volkseigentum. Auch enteignete Privatgrundstücke und durch strafrechtlichen Vermögenseinzug an den Staat fallende Grundstücke wurden in Volkseigentum überführt. Daneben bestand in der Landwirtschaft die Möglichkeit des genossenschaftlichen Eigentums. Hierauf wird noch eingegangen werden.
- Industrie
Wirtschaftsunternehmen sogenannter „Kriegs- und Naziverbrecher“ sowie von „Monopolkapitalisten“ waren zunächst auf der Grundlage des Potsdamer Abkommens und der Anordnungen des Alliierten Kontrollrats von der Sowjetischen Militäradministration beschlagnahmt und enteignet worden. Zur Erweiterung von Industrieanlagen ist weiteres Volkseigentum begründet worden.
- Staatsbetriebe der Infrastrukturbereiche
Aufgrund des Potsdamer Abkommens waren die vor 1945 bestehenden Staatsbetriebe wie zum Beispiel Eisenbahn, Post, Verwaltung der öffentlichen Straßen enteignet worden. Dieses Vermögen wurde zu Volkseigentum und ist den neuen Staatsbetrieben in Rehtsträgerschaft übertragen worden.
- Kommunen
Das Kommunalvermögen ist nach 1945 zu Volkseigentum erklärt worden. Die Grundstücke sind der Rechtsträgerschaft der Städte und Gemeinden unterstellt worden. Die den Räten der Städte und Gemeinden unterstellten Betriebe und Einrichtungen waren Rechtsträger der ihnen zugewiesenen Grundstücke geworden.
- Gewerbetreibende und Handwerker
Neben der Überführung des Vermögens der privaten Mittel- und Kleinbetriebe in Volkseigentum durch Umwandlung in halbstaatliche Betriebe, Vermögenseinziehung im Strafverfahren, Enteignungen im Zusammenhang mit illegalen Übersiedlungen und weiterer Vorschriften erfolgte im handwerklichen Bereich häufig die Überführung in genossenschaftliches Eigentum sogenannter
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (PGH). Hierauf wird noch eingegangen werden.
1.2 Genossenschaftliches Eigentum
Das Recht der DDR kannte verschiedene Genossenschaftsarten. Durch die staatliche Registrierung hatten sie den Status juristischer Personen erhalten, so daß sie Träger genossenschaftlichen Eigentums sein konnten. Im Wesentlichen war das bei folgenden Genossenschaften der Fall:
- Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG). Hierzu gehören auch gärtnerische Produktionsgenossenschaften (GPG) und Produktionsgenossenschaften der Binnenfischer (PGB),
- Produktionsgenossenschaften des Handwerks (PGH). In diese Zusammenschlüsse von Handwerkern waren auch Grundstücke eingebracht worden,
- Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks (ELG),
- Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaften (GWG),
- Korporative Beziehungen als zwischengenossenschaftliche Einrichtungen oder durch das Zusammenwirken mit volkseigenen Betrieben als zwischenbetriebliche Einrichtungen,
- Kooperationsverbände, die durch Zusammenarbeit die Versorgung der Bevölkerung nach Maßgabe der entsprechenden Pläne sicherstellen sollten.
1.3 Organisationsvermögen
Das Eigentum der gesellschaftlichen Organisationen stellt ein besonderes Vermögen dar, das speziellen rechtlichen Regelungen in der DDR unterlag und nach der Herstellung der Einheit Deutschlands unter treuhänderischer Verwaltung steht.
Sogenannte organisationseigene Betriebe der Parteien und Massenorganisationen (OEB) besaßen eine erhebliche volkswirtschaftliche Bedeutung. Auch sie stehen unter treuhänderischer Verwaltung.
2. Überleitungen des Volkseigentums
Die Aufteilung beziehungsweise Reprivatisierung des volkseigenen Vermögens ist bereits grundsätzlich in dem Vertrag zur Herstellung der Einheit Deutschlands grundsätzlich geregelt worden. Hiernach wird grundsätzlich die traditionelle Unterscheidung des deutschen Verwaltungsrechts in Verwaltungsvermögen und Finanzvermögen zugrunde gelegt.
2.1 Verwaltungsvermögen
Das Verwaltungsvermögen dient unmittelbar zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Das ist zum Beispiel der Fall bei Verwaltungsgebäuden, Krankenhäusern, Schulen und dergleichen. Dieses Verwaltungsvermögen ist auf den Verwaltungsträger übergegangen, der nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes für die entsprechende Verwaltungsaufgabe zuständig ist.
2.2 Finanzvermögen
Das Finanzvermögen liefert durch seinen Kapitalwert oder seine Erträgnisse dem Staat oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts fiskalische Mittel. Es dient also mittelbar öffentlichen Zwecken. Zum Finanzvermögen gehören zum Beispiel Forsten, Fabriken, jedes sonstige Grundvermögen, auch Sportplätze.
Die rechtliche Abgrenzung bereitet Schwierigkeiten, weil sie einerseits dem Recht der DDR fremd war, andererseits die Grenzen der Verwaltungstätigkeit in der DDR wesentlich weiter gesteckt waren als in der Bundesrepublik Deutschland. So sind zum Beispiel Ferienheime oder zweckgebundene Wohnungen nach dem Recht der DDR zur Erfüllung der eigenen Verwaltungsaufgabe notwendig, also wären sie dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen. Nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland müßten sie dem Finanzvermögen zugerechnet werden.
2.3 Rechtsträgervermerk
Über die Zuordnung eines Grundstückes entscheidet der Rechtsträgervermerk.
2.3.1 Rechtsträger Gebietskörperschaft
„Eigentum des Volkes. Rechtsträger: Rat der Stadt...“
Die Zuordnung des Vermögens erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
1. Vermögenswerte, die dem Zentralstaat, den Ländern oder Kommunen von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts „unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden“, werden an die usprünglichen Eigentümer zurückübertragen. Mit anderen Worten: Die Überführung in Eigentum des Volkes wird zu Gunsten des seinerzeit Übertragenden rückgängig gemacht.
2. Wenn Nr. 1 verneint wird, muß die Eigenschaft als Verwaltungsvermögen geprüft werden. Falls es sich um Verwaltungsvermögen handelt, steht das Grundstück im Eigentum des zuständigen Verwaltungsträgers.
3. Handelt es sich nicht um Verwaltungsvermögen, liegt Finanzvermögen vor. Nun ist zu prüfen, ob es sich um kommunales Finanzvermögen handelt. Kommunales Finanzvermögen sind die Grundstücke, die in der Rechtsträgerschaft der ehemaligen Gemeinden, Städte und Kreise standen oder von den Kommunen vertraglich genutzt worden sind und in beiden Fällen schon vor diesem Zeitpunkt für kommunale Zwecke im üblichen Rahmen vorgesehen waren. Gewöhnliches Finanzvermögen steht in der Treuhandverwaltung des Bundes.
2.3.2 Rechtsträger: Volkseigener Betrieb
„Eigentum des Volkes. Rechtsträger: VEB Geodäsie und Kartographie“
Das Eigentum steht der durch die rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Umwandlung entstandenen juristischen Person zu. Falls Rechtsträgerschaft am Grundstück und Fondsinhaberschaft auseinanderfallen, wird das Eigentum am Grundstück auf die im Zuge der Umwandlung aus dem Fondsinhaber hervorgegangene Kapitalgesellschaft übertragen. Dadurch wird das Eigentum mit dem betrieblichen Vermögenswert zusammengeführt.
2.3.3 Rechtsträger: Volkseigener Betrieb der Wohnungswirtschaft
„Eigentum des Volkes. Rechtsträger VEB Wohnungswirtschaft/
Gebäudewirtschaft/ Kommunale Wohnungsverwaltung Neustadt“
Im Gegensatz zu den allgemeinen volkseigenen Betrieben sind die volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft nicht umgewandelt worden. Für die betroffenen Grundstücke gilt eine Sonderregelung im Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands. Sie sind der Kommune zugewiesen worden, auf deren Gebiet sie liegen. Die Kommune soll diesen Wohnungsbestand schrittweise in eine marktwirtschaftliche Wohnungswirtschaft überführen. Es bleibt der Kommune überlassen, wie sie diese Aufgabe durchführt. Sie kann den Bestand zum Beispiel in privatrechtliche Gesellschaftsformen mit kommunaler Beteiligung übertragen oder an Private mit Zweckbindung veräußern oder Erbbaurechte zu Wohnzwecken bestellen und veräußern.
2.3.4 Rechtsträger: Kommunal unterstellter volkseigener Betrieb“
Kommunal unterstellte volkseigene Betriebe waren Unternehmen, welche der Kontrolle und Weisungsbefugnis der Räte unterstanden. Den Kommunen steht das Eigentum an diesen Betrieben zu.
2.3.5 Rechtsträger: Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft
„Eigentum des Volkes. Rechtsträger: Landwirtschaftliche
Produktionsgenossenschaft Rote Rübe“
Die in Rechtsträgerschaft der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft eingetragenen Grundstücke sind in das Treuhandvermögen des Bundes übergegangen. Dieser versucht, die Grundstücke zu verpachten oder zu veräußern.
2.3.6 Rechtsträger: Genossenschaften der Wohnungswirtschaft
„Eigentum des Volkes. Rechtsträger: Wohnungsbaugenossenschaft Aufbau“
Die Genossenschaften der Wohnungswirtschaft sind von den volkseigenen Betrieben der Wohnungswirtschaft zu unterscheiden. Sie standen zunächst im Eigentum der Kommune. Seit 1993 sind sie kraft Gesetzes auf die Genossenschaft übertragen worden. Es hatte sich nämlich gezeigt, daß die Kommunen sehr zögerlich bei der Eigentumsübertragung gewesen waren.
2.3.7 Weitere Rechtsträgervermerke
Weitere Rechtsträgervermerke betreffen die Rechtsträger Hauptauftraggeber, Andere Genossenschaften zum Beispiel Genossenschaften des Groß- und Einzelhandels, Staatliche Güter, Forstwirtschaftsbetriebe,
Großhandelsgesellschaften.
3. Überleitungen bei genossenschaftlichem Vermögen
3.1 Genossenschaftliches Vermögen in der Landwirtschaft
Die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) sind in Genossenschaften oder andere Personengesellschaften - auch in Gesellschaften bürgerlichen Rechts- umgewandelt worden. Mitglieder der LPG, die mit der Umwandlung nicht einverstanden waren oder die ihre Mitgliedschaft beenden wollen, haben ein Austritts- oder Kündigungsrecht. Mit Beendigung der Mitgliedschaft „erhält“ das Mitglied eingebrachte Grundstücke sowie die Hofstelle zurück.
Zumeist war trotz „Einbringung“ in die LPG das Eigentum des Landwirtes formal unberührt geblieben. Er war aber über die Verfügung seines Eigentums eingeschränkt worden. Mit dem entstehen der Einheit Deutschlands erhielt der Landwirt die freie Verfügungsbefugnis und den Besitz zurück.
Häufig waren landwirtschaftliche Nutzflächen von Personen, die nicht Mitglied der LPG waren, durch einen Verwaltungsakt des Rates des Kreises der Nutzung durch eine LPG unterstell worden. In Nutzungsverträgen war die Zahlung eines Nutzungsentgeltes durch den Rat des Kreises (!), zuweilen auch die Pflicht zur Werterhaltung und zur Unterhaltung vereinbart worden. Diese Rechtsverhältnisse sind schwierig zu beurteilen. Sie sind aufgelöst worden.
Privatwald mußte zumeist in die LPG eingebracht werden. Zwar verblieb dem Einbringenden das Eigentum am Grundstück, an den Waldbeständen (Anpflanzungen) entstand jedoch selbständiges genossenschaftliches Eigentum. Dieses Sondereigentum ist auf die Grundstückseigentümer zurückgeführt worden, so daß nun Grund- und Sondereigentum wieder zusammenfallen.
3.2 Genossenschaftliches Vermögen im Handwerk
Mit der Herstellung der Einheit Deutschlands konnte eine Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft umgewandelt werden. Die neue Gesellschaft ist Rechtsnachfolgerin der PGH geworden. Sie ist somit auch Eigentümerin der Grundstücke geworden.
Nicht umgewandelte PGH sind aufgelöst worden.
4. Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
Mit dem Gesetz sollen bestimmte rechtsstaaatwidrige Maßnahmen der DDR oder des sogenannten Dritten Reiches ausgeglichen oder rückgängig gemacht werden. Das Gesetz beruht auf dem Grundgedanken „Rückgabe vor Entschädigung“. Dieser Grundsatz ist immer noch Gegenstand einer heftigen, vor allem mit Argumenten aus dem politischen Bereich geführten Diskussion. Ob ein zwingendes rechtliches Gebot bestand und besteht, der Restitution den Vorzug gegenüber einem anderen Ausgleich zu geben, ist nicht einfach zu entscheiden. Fest steht jedenfalls, daß die Bundesrepublik Deutschland keine rechtliche Verantwortung für Enteignungsakte in der DDR haben kann. Das Grundgesetz (Verfassung) galt dort nicht. Wo die Enteignungen geschahen, konnten sie deshalb auch nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Man kann allenfalls die Auffassung vertreten, daß die Bundesrepublik Deutschland mit dem Beitritt der DDR eine rechtliche Verantwortung für fortwirkende Unrechtstatbestände übernommen hat und daß sie aus dem Gedanken der Verfassung zu einer Restitutionsregelung verpflichtet gewesen ist. Solcher Streit ist jedoch sinnlos, denn die DDR hat diese Rechtslage durch die frei gewählte Volkskammer beschlossen.
Das Gesetz erklärt die seinerzeitigen Wegnahmemßnahmen nicht etwa gänzlich für unwirksam sondern geht von deren Fortbestand aus. Erst mit der Rechtsbeständigkeit der Restitutionsentscheidung geht das Eigentum wieder auf den Alteigentümer über.
Exkurs: Die Bodenreform
Von besonderer Bedeutung ist, daß Enteignungsmaßnahmen vor der Gründung der DDR (6.10.1949) nicht vom Vermögensgesetz erfaßt werden, es sei denn, daß es sich um Maßnahmen aus der Zeit des Nationalsozialismus handelt. Betroffen hiervon sind vor allem die Enteignungen im Zuge der sogenannten Bodenreform. Diese hatte im September 1945 begonnen und war fast vollständig vor 1949 abgeschlossen. Die Regierung der ehemaligen UdSSR soll mit einer Erklärung vom März 1990 ausdrücklich auf den ihrer Auffassung sogar völkerrechtlich festgelegten und deshalb unveränderbaren Bestand dieser Enteignungsmaßnahmen hingewiesen haben.
Für die Enteignungen unter sowjetischer Besatzungshoheit steht seit 1991 gerichtlich fest, daß Restitutionsansprüche ausgeschlossen sind.
Diese Rechtslage muß hingenommen werden. Man mag sie bedauern müssen, denn man weiß, daß beim Vollzug der sogenannten Bodenreform häufig rein willkürlich vorgegangen worden ist. Wer „Junker“ oder „Naziaktivist“ war, bestimmte der örtliche sowjetische Offizier nach deinem Gutdünken. Nicht selten mußte er aufgrund rein persönlich motivierter Denunziationen entscheiden. Ein besonderer und schützenswerter Gerechtigkeitsgehalt kann der Bodenreform deshalb nicht bescheinigt werden, trotz der mit ihr verbundenen idealistischen Grundvorstellungen.
Grundstücke aus der Bodenreform konnten
- In Volkseigentum überführt werden. Den örtlichen LPG wurde dann meistens die Rechtsträgerschaft verliehen.
- In seltenen Fällen den LPG zu Eigentum übertragen werden.
- Sogenannten Neubauern als privates Eigentum übertragen werden. In diesen Fällen galten besondere Bestimmungen über Verfügung und Erbrecht. Derartige Regelungen sind aber kraft Gesetzes aufgehoben worden.
Exkurs: Rechtsverhältnisse zur Dritten im Restitutionsfall
Miet- und Nutzungsrechte erleiden durch die Restitution keine Beeinträchtigung.
Volkseigentum war grundsätzlich lastenfrei gewesen. Hinsichtlich der Grundstücksbelastungen ist mit der Herstellung der Einheit Deutschlands eine neue Lösung gefunden worden. Die Rechte leben nicht wieder auf. Der Restitutionsberechtigte hat aber für die seinerzeit untergegangenen dinglichen Rechte einen Ablösebetrag zu entrichten, der zu hinterlegen ist.
5. Das Investitionsvorranggesetz
Das neu geregelte Bodenrecht beruht auf mehreren, einander wechselseitig sich beeinflussenden Regelungsgedanken.
- Dem Privatisierungsgedanken (Zuordnung)
- Der Freistellung von den Zuordnungsregeln beziehungsweise deren Vorläufigkeit zugunsten der Wiedergutmachung des Enteignungsunrechts (Restitution)
- Dem Ausschluß der Restitution zugunsten bestimmter als schutzwürdig erachteter Einzelinteressen (Bestandsschutz), „redlicher Erwerb“
- Der Bevorzugung wirtschaftlich förderungswilligen Handelns gegenüber dem Restitutionsinteresse aus Gemeinwohlerwägungen (Investition vor Restitution). Besondere Investitionszwecke liegen bei Grundstücken und Gebäuden vor, wenn sie verwendet werden zur
- Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen,
- Schaffung neuen Wohnraumes beziehungsweise Wiederherstellung von nicht bewohntem und nicht bewohnbarem beziehungsweise vom Abgang bedrohtem Wohnraum,
Schaffung von Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit Investitionen.
Ein Investor muß einen sogenannten Vorhabenplan vorlegen, in welchem die geplanten Maßnahmen dargestellt sind. Die zuständige Stelle hört das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen und einen dort bekannten Anmelder. Dieser hat Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen zu äußern und gegebenenfalls eigene Investitionen anzukündigen. Tut er dies, so muß er innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Anhörungsmitteilung einen eigenen Vorhabenplan vorlegen.
Nach Abschluß ihrer Prüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hat der Anmelder zumindest annähernd gleiche investive Maßnahmen zugesagt, so genießt er in der Regel den Vorrang.
Daß das Ganze nicht nur ein äußerlich funktionierendes sondern ein in sich abgestimmtes und gerechtes System ergibt, hängt von den Gewichtungen ab, mit denen die einzelnen Regelungsbereiche gegen einander wirken.
© Xopcm Eоргманн, 2005