Yuridik fanlar axborotnomasi Вестник юридических наук Review of Law Sciences
NORMS OF INTERNATIONAL AND DOMESTIC LAW OF STATE: ITS CORRELATION AND MUTUAL INFLUENCE Omanulla Muxamedjanov,
Tashkent state university of law, Tashkent, 100047, Uzbekistan
NORMEN DES INTERNATIONALEN UND DES INNERSTAATLICHEN RECHTS: VERHÄLTNIS UND GEGENSEITIGE AUSWIRKUNGEN
MUCHAMEDSHANOW OMANULLA,
Tashkent State University of Law, Taschkent, 100047, Usbekistan
НОРМЫ МЕЖДУНАРОДНОГО И ВНУТРИГОСУДАРСТВЕННОГО ПРАВА: СООТНОШЕНИЕ И ВЗАИМОВЛИЯНИЕ
МУХАМЕДЖАНОВ ОМАНУЛЛА ЗАКИРОВИЧ,
Ташкентский государственный юридический университет, Ташкент, 100047, Узбекистан
Die Republik Usbekistan, die den Weg der Reform sowie grundlegender Transformationen und der Erneuerung der Gesellschaft eingeschlagen hat, hat die Unabhängigkeit des Staates erlangt und heute ein volles Thema des Völkerrechts ist. Als unabhängiger Staat schloss sich Usbekistan der Staatengemeinschaft an und ist aktiv am globalen Entwicklungsprozess beteiligt.
Das Ausmaß und die Tiefe der Ereignisse, die mit der Erlangung staatlicher Souveränität durch unser Land verbunden sind, und ihre Rolle in der Geschichte sind noch nicht vollständig verwirklicht. Es ist nur die Geschichte selbst, die uns die richtige Erklärung dafür geben kann, was passiert ist. Nach Ansicht des großen deutschen Philosophen und Denkers der Neuzeit, Karl Jaspers, kann nur die Geschichte einen Maßstab geben, um darüber nachzudenken, was jetzt geschieht [1].
Heute steht eins fest: Unabhängiges Usbekistan handelt unabhängig auf der Weltbühne und seine Position kann nur bei wichtigen zwischenstaatlichen Entscheidungen auf regionaler und globaler Ebene getroffen werden. Die außenpolitischen Aktivitäten von Staaten wie der Republik Usbekistan sind heute eine wichtige Bedingung der Weltpolitik, ohne die Meinung zu berücksichtigen, dass es unmöglich ist, die wichtigsten Ereignisse des internationalen Lebens objektiv zu bewerten.
Unter den Bedingungen einer unabhängigen Entwicklung unterliegt das innerstaatliche Recht der Republik Usbekistan zunehmend dem Einfluss des Völkerrechts. In diesem Zusammenhang ist das Problem der Entwicklung eines Mechanismus zur Umsetzung der Normen des Völkerrechts in die innerstaatliche Gesetzgebung von größter Bedeutung, da der Rahmen der Staatsmacht enger wird und sich der Umsetzungsprozess weiterentwickelt. In diesem Bereich gibt es jedoch eine Reihe von Problemen. Darüber hinaus muss eine klare Kompetenzverteilung zwischen den Behörden für die Anwendung internationaler Rechtsnormen festgelegt werden, es gibt keinen Mechanismus für die Umsetzung internationaler Rechtsnormen in die innerstaatliche Gesetzgebung und es gibt viele ungelöste Probleme in diesem Bereich.
Das Problem der Korrelation und Bestimmung der Grundprinzipien des Zusammenwirkens von internationalem und nationalem Recht, das dem deutschen Forscher G. Tripel Ende des 19. Jahrhunderts als einem der ersten auffiel [2], ist in den letzten Jahren für die Rechtslehre und Strafverfolgungspraxis besonders relevant geworden. Dies war im Wesentlichen darauf
zurückzuführen, dass in den Text der Verfassungen der postsowjetischen Staaten die Regeln des Völkerrechts aufgenommen wurden, die für die normativen Rechtsdokumente dieser Ebene völlig neu sind. Die Konsolidierung dieser Norm in den Verfassungen dieser Länder hat mindestens zwei wichtige praktische Konsequenzen. Die erste davon ist, dass derzeit die Normen des Völkerrechts neben den Bestimmungen der nationalen Gesetzgebung zu den rechtlichen Regulatoren der Beziehungen gehören, die innerhalb der Grenzen der postsowjetischen Staaten entstehen. Die Bedeutung des Zweiten bestimmt die Notwendigkeit, den Grundsatz der vorrangigen Anwendung der Bestimmungen internationaler Verträge in Bezug auf die Normen des innerstaatlichen Rechts in der Praxis zu berücksichtigen.
Praktiken aus dem Ausland, deren Verfassungen internationale Verträge als Teil des nationalen Rechts oder höher deklarieren (Deutschland, Frankreich, USA, Spanien usw.). Wie Professor Konrad Hesse feststellt, ,,wird eine solche Umgestaltung durch Artikel 25 des Grundgesetzes erleichtert, der die allgemeinen Normen des Völkerrechts als integralen Bestandteil des Bundesrechts erklärt" [3].
Es ist ganz klar, dass nicht alle Strafverfolgungsbehörden und -organisationen der postsowjetischen Staaten zu einer so deutlichen Ausweitung des ordnungspolitischen Rahmens ihrer Tätigkeit bereit waren, dass die praktischen Tätigkeiten dieser Stellen bei der Anwendung des Völkerrechts mit gewissen Schwierigkeiten verbunden waren. Die Situation in diesem Bereich ist derzeit nicht ausreichend geklärt
Die Entwicklung der internationalen Beziehungen in den folgenden Jahrzehnten hat überzeugend gezeigt, dass sowohl monistische als auch dualistische Konzepte in ihrer ursprünglichen Form gescheitert sind [4]. Die Konzepte des Völkerrechts als Rechtszweig im Rahmen des innerstaatlichen Rechts sind verschwunden. Gleichzeitig wurde deutlich, dass die Theorie einer einheitlichen Rechtsordnung, in der internationale Rechtsnormen Vorrang vor nationalen Rechtsnormen haben, auch nicht der Realität entspricht. Die Praxis der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zerstreute die Vorstellung, dass internationales und nationales Recht nicht miteinander interagieren können. Daher haben die oben genannten Standpunkte eine gewisse Entwicklung durchlaufen, aus der das Konzept des „gemäßigten" Monismus und Dualismus hervorgegangen ist.
Ohne auf den Inhalt monistischer und dualistischer Konzepte näher einzugehen, stellen wir nur fest, dass sich viele ihrer Befürworter in der zweiten Hälfte des 20.Jahrhunderts tatsächlich einem gemeinsamen Verständnis des Problems des Verhältnisses von internationalem und nationalem Recht als zwei unterschiedlich geordnete Rechtsstrukturen näherten. Eine solche Auffassung ist in der modernen internationalen Rechtslehre weit verbreitet. ,,Das Völkerrecht und das innerstaatliche Recht stehen, wie im Völkerrecht betont wird, als unabhängige Rechtssysteme in ständiger Wechselwirkung, die durch den Willen der Vertragsstaaten der internationalen Kommunikation vermittelt wird" [4].
Fassen wir alle genannten Überlegungen der Befürworter der Transformationstheorie zusammen, so könnten die Grundzüge dieses Konzepts unserer Meinung nach wie folgt dargestellt werden:
a) Internationales und nationales Recht sind zwei unterschiedliche Rechtsordnungen. Daher kann das Erste kein direkter Regulator der Beziehungen im Bereich des Zweiten sein.
b) Um dem Völkerrecht innerhalb des Staates Rechtsnormen zu geben, müssen sie in Normen des nationalen Rechts umgewandelt werden (mit anderen Worten, um die Kraft von Normen des nationalen Rechts zu erlangen).
c) Das Transformationsverfahren ist charakteristisch für alle Fälle und Methoden der Durchsetzung der Normen des Völkerrechts innerhalb des Staates.
d) Die Durchführung der Umwandlung wird durch die Veröffentlichung des entsprechenden „Umwandlungs" -Nationalrechtsakts vermittelt.
Die Notwendigkeit eines engen Zusammenspiels von internationalem und nationalem Recht in der modernen Welt wird von einer Reihe objektiver Faktoren vorgegeben. Ein wichtiges objektives Gesetz der Rechtsentwicklung ist die Tendenz, das Zusammenspiel von
internationalem und nationalem Recht zu vertiefen. Dies ist Ausdruck einer breiteren Tendenz zur Stärkung der Interaktion der nationalen Gesellschaft mit der Weltgemeinschaft. Infolgedessen vollzieht sich eine Internationalisierung des Rechts, die untrennbar mit der Globalisierung verbunden ist. Die Internationalisierung des Rechts wird als Annäherung zwischen den nationalen Rechtsvorschriften und den Grundsätzen des Völkerrechts verstanden. Dies wird dadurch erreicht, dass der Vorrang des Völkerrechts vor dem innerstaatlichen Recht sowie Änderungen des innerstaatlichen Rechts unter dem Einfluss des Völkerrechts anerkannt werden. So trug der Beitritt der Republik Usbekistan zur UN-Kinderrechtskonvention 1992 zur Gestaltung der staatlichen Rechtspolitik auf dem Gebiet des Schutzes der Kinderrechte und zur Umsetzung einer Vielzahl von Maßnahmen in diesem Bereich bei. Insbesondere die Verabschiedung des Gesetzes der Republik Usbekistan „Über die Garantien der Kinderrechte" [5] bezieht sich auf einen der wichtigen Schritte bei der Entwicklung von Rechtsvorschriften über die Rechte des Kindes.
In Übereinstimmung mit den Anforderungen der Normen des Völkerrechts hat Usbekistan nicht nur die verfassungsrechtliche Grundlage und Garantien für den Schutz der Menschenrechte und Freiheiten geschaffen, sondern auch einen institutionellen Mechanismus, eine geeignete Infrastruktur für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte. Das staatliche System zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten wird von Legislativ-, Exekutiv- und Justizbehörden, besonderen staatlichen Stellen, die die Überwachung der Menschenrechte gewährleisten, sowie weiteren staatlichen Stellen und Organisationen gebildet, die für die Einhaltung und den Schutz der Menschenrechte gemäß der Verfassung und den Gesetzen der Republik Usbekistan sowie Rechtsvorschriften zur Regelung der sozialen Beziehungen im Bereich der Verwirklichung der Menschenrechte und Freiheiten zuständig sind.
Das Bestehen eines Mechanismus zur Umsetzung des Völkerrechts in das nationale Rechtssystem bietet den Bürgern den besten Schutz ihrer durch das Völkerrecht garantierten Rechte und Freiheiten. Gleichzeitig erleichtert ein wirksamer Umsetzungsmechanismus die rechtzeitige Entwicklung der Behörden und den Erlass einschlägiger nationaler Rechtsakte zur Erfüllung der internationalen Verpflichtungen des Staates. Wenn ein Staat bestimmte Vorschriften oder Bestimmungen eines bestimmten internationalen Rechtsakts als angemessen und nützlich ansieht, kann er diese zunächst in seine Rechtsvorschriften aufnehmen und dieses internationale Dokument erst nach seiner tatsächlichen Umsetzung ratifizieren. Genau dies geschah mit der Abschaffung der Todesstrafe in Usbekistan: Das Gesetz wurde erstmals verabschiedet und nach seinem Inkrafttreten das Fakultativabkommen Nr. 2 zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte unterzeichnet.
Die Internationalisierung des Rechts erfolgt durch schrittweise Vereinheitlichung und Standarisierung des Rechts. Die Internationalisierung des innerstaatlichen Rechts durch Änderung setzt insbesondere voraus, dass es mit den völkerrechtlichen Standards der Rechte und Freiheiten des Einzelnen in Einklang gebracht wird. Unter dem Einfluss der Grundsätze und Normen des Völkerrechts findet eine Aktualisierung und Demokratisierung der nationalen Gesetzgebung statt. Unter dem Einfluss des Humanisierungstrends wird die Demokratisierung des öffentlichen Lebens, der Zivil-, Straf-, Strafprozess-, Verwaltungs- und anderer Rechtsbereiche reformiert. Die Entwicklung des Völkerrechts zeigt die wachsende und umfassende internationale Regulierung der Menschenrechte. Usbekistan berücksichtigt die etablierten internationalen Standards, die in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung, internationalen Konventionen und anderen internationalen Dokumenten verankert sind.
Literatur
1. Karl Jaspers. Der Sinn und Zweck der Geschichte. - M.: Politizdat, 1991. - S. 527
2. Zitiert von Levin D.B. Aktuelle Probleme der Völkerrechtstheorie. - M., 1974. - S. 195-196.
3. Konrad Hesse. Grundlagen des Verfassungsrechts von Deutschland. - M.: Legal literature, 1981. - S.61-62
4. KypcMe:®gyHapoflHoronpaBaB 7 t. T. 1. - M., 1989. - C. 280.
5. Der Verlauf des Völkerrechts in 7 Band. - M., 1989. - S. 280.
6. Gesetzessammlung der Republik Usbekistan. - 2008. - Nr. 1-2. Art. 1.
7. BakaevaF.Kh., Tillabayev M .A Organisation der Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Republik Usbekistan im Bereich Menschenrechte, Freiheiten und Interessen: rechtliche Aspekte. -
T.: Wissenschaft und Technologie, 2018. - S.220
Muchamedzhanow O .Z Stärkung der Rolle der Verfassungsgerechtigkeit beim Schutz der Menschenrechte und Freiheiten. // Studiapolitologiczne. Warschau. 2017. Vol. 52. - C.50-87; Justizreform und Entwicklung der Verfassungsgerechtigkeit in der Republik Usbekistan. // State and Law. - 2018. - №2. - S. 84-92.