МЕЖДУНАРОДНЫЕ СТАНДАРТЫ И ЗАРУБЕЖНЫЙ ОПЫТ
ELISABETH ROSSA
Rechtswissenschaftliche Fakultät, Universität zu Köln Albertus-Magnus-Platz, Köln 50923, Deutschland E-mail: elisabeth.rossa@uni-koeln.de ORCID: 0000-0003-1930-5181
DOI: 10.35427/2073-4522-2019-14-4-rossa
DER SCHUTZ VON KINDERN MIT BEHINDERUNG. DAS VERHÄLTNIS DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE RECHTE DES KINDES UND DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE RECHTE VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN
Abstract. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (kurz: UN-Kinderrechtskonvention) ist nicht der einzige völkerrechtliche Vertrag, der sich der internationalen und innerstaatlichen Anhebung des Schutzniveaus für Kinder verschrieben hat. Daneben enthält auch das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (kurz: UN-Behindertenrechtskonvention) Bestimmungen, die speziell auf die Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen ausgerichtet sind und diesen vor allem im Bereich der Bildung Chancengleichheit ermöglichen sollen. Einer (Mehrfach-)Diskriminierung von Kindern mit Behinderung soll nach Maßgabe der Konvention insbesondere durch eine zielgerichtete Integration in Gesellschaft und Schule abgeholfen werden. Ob dabei zwingend allein eine inklusive Beschulung zielführend ist oder auch weitere Formen von Partizipation denkbar wären, ist weiterhin umstritten. Abseits dieser teils hitzig geführten Debatte ergeben sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention zahlreiche Anhaltspunkte für den einzelnen Staat, wie eine möglichst kindgerechte Persönlichkeitsentwicklung von Kindern mit Behinderung gewährleistet werden kann. Ob diese Bestimmungen die Vertragsstaaten jedoch in jedem Fall auch innerstaatlich binden, gilt es in diesem Beitrag herauszufinden. Ebenso ist das Verhältnis der UN-Kinderrechtskonvention zur UN-Behindertenrechtskonvention zu erörtern, da nur so der konkrete Gewährleistungsumfang der Übereinkommen für das Kind im Einzelfall bestimmt werden kann. Auch wenn beide völkerrechtlichen Verträge jeweils einen möglichst umfassenden Schutz von Kindern bezwecken, gibt es doch einige feine Unterschiede hinsichtlich der gewählten Umsetzungsmethoden, die sich letztlich nicht unbeträchtlich auswirken können. Ver-
gleichskriterien bilden beispielsweise die Durchsetzbarkeit der Vertragsbestimmungen sowie deren unmittelbare Anwendbarkeit im innerstaatlichen Bereich. Dabei ist auf innerstaatlicher Ebene auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten, das sich bereits mehrfach zu der Auslegung des Grundgesetzes im Lichte menschenrechtlicher Verträge geäußert hat.
Schlüsselwörter: Menschenrechte, Kinderrechte, Rechte von Menschen mit Behinderungen, UN-Kinderrechtskonvention, UN-Behindertenrechtskonvention, Diskriminierungsverbot, Chancengleichheit, Inklusion, Integration, Bundesverfassungsgericht
ЭЛИЗАБЕТ РОССА
Юридический факультет Университета г. Кёльна 50923 Deutschland, Köln, Albertus-Magnus-Platz E-mail: elisabeth.rossa@uni-koeln.de ORCID: 0000-0003-1930-5181
ЗАЩИТА ДЕТЕЙ С ОГРАНИЧЕННЫМИ ВОЗМОЖНОСТЯМИ. СООТНОШЕНИЕ КОНВЕНЦИИ ООН О ПРАВАХ РЕБЕНКА И КОНВЕНЦИИ ООН О ПРАВАХ ИНВАЛИДОВ
Аннотация. Конвенция ООН о правах ребенка — это не единственный международно-правовой договор, нацеленный на повышение уровня защиты детей на международном и внутригосударственном уровнях. В частности, Конвенция ООН о правах инвалидов содержит предписания, которые призваны обеспечить потребности детей с ограниченными возможностями, в том числе равенство возможностей в сфере образования. Устранение разноплановой дискриминации детей с ограниченными возможностями в соответствии с данной Конвенцией должно, среди прочего, осуществляться посредством целенаправленной их интеграции в общество и школу. Способствует ли достижению этой цели исключительно инклюзивное школьное обучение или допустимы и другие его формы — вопрос, требующий квалифицированного обсуждения. Конвенция о правах инвалидов допускает различные варианты обеспечения полноценного развития личности ребенка с ограниченными возможностями в рамках отдельных государств. В статье обсуждается, являются ли положения Конвенции обязательными для государств-участников в каждом конкретном случае. Кроме того, рассматривается соотношение Конвенции о правах детей и Конвенции о правах инвалидов, поскольку только таким образом может быть определен конкретный объем предусмотренных Конвенциями гарантий прав ребенка. Несмотря на то что оба международно-правовых договора направлены на обеспечение наиболее полной защиты детей, существуют некоторые тонкие отличия в отношении
способов их осуществления, которые в конечном счете могут оказаться существенными. Критериями для сравнения являются, например, осуществимость конвенциональных положений, а также их непосредственное действие во внутригосударственном правопорядке. Для Германии, в частности, большое значение имеет практика Федерального конституционного суда, который многократно высказывался по поводу толкования Основного Закона Германии в свете международных договоров о правах человека.
Ключевые слова: права человека, права ребенка, права инвалидов, Конвенция о правах ребенка, Конвенция о правах инвалидов, запрет дискриминации, равенство возможностей, инклюзивность, интеграция, Федеральный конституционный суд Германии
ELISABETH ROSSA
Faculty of Law, University of Cologne Albertus-Magnus-Platz, Köln 50923, Deutschland E-mail: elisabeth.rossa@uni-koeln.de ORCID: 0000-0003-1930-5181
PROTECTION OF CHILDREN WITH DISABILITIES. CORRELATION OF THE UN CONVENTION ON THE CHILDREN'S RIGHTS AND THE UN CONVENTION ON THE RIGHTS OF DISABLED PERSONS
Abstract. The UN Convention on child's rights is not a sole international and legal treaty aimed at enhancing the extent of protection of children at both the international and domestic levels. In particular, the UN Convention on the rights of disabled persons contains prescriptions that are designed to ensure needs of children with disabilities, including the equality of opportunities in the area of education. The elimination of diversified discrimination of children with disabilities in accordance to this Convention should, inter alia, be performed through their dedicated integration into society and school. Whether an exclusively school education contributes to achieving such goal or whether other forms are acceptable too — this is a question requiring qualified discussion. The Convention on the rights of disabled persons permits various options of ensuring full-fledged development of the personality of a child with disabilities within the limits of individual states. It is being discussed in the article whether the provisions of the Convention are compulsory for the member states in each specific case. Besides, the correlation of the Convention on the rights of children and Convention on the rights of disabled persons is under review since it is the only way to identify the specific scope of the guarantees of children's rights stipulated by the Convention. Regardless the fact that both international and legal
treaties are aimed at ensuring the fullest protection of children, there are certain subtle differences in respect of the ways of their enforcement which might eventually appear to be material. The criteria for comparison are, for instance, enforceability of conventional provisions as well as their direct effect in domestic law and order. For Germany, for instance, the practice of the Federal Constitutional Court that repeatedly voiced about interpretation of the Basic Law of Germany in the light of international treaties on human rights.
Keywords: human rights, children's rights, rights of disabled persons, Convention on children's rights, Convention on rights of disabled persons, prohibition of discrimination, equality of opportunities, inclusiveness, integration, Federal Constitutional Court of Germany
1. Einleitung
Die Idee eines stärkeren Schutzes von Kindern und die ausdrückliche Normierung ihrer Rechtspositionen in einem völkerrechtlichen Vertrag erstreckt sich nicht nur auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes1, sondern hat ebenso in dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen2 Eingang gefunden. Um den völkerrechtlichen Schutzstandard im Hinblick auf Kinderrechte umfassend beschreiben zu können, sind damit beide Übereinkommen in den Blick zu nehmen. In diesem Beitrag sollen zunächst die jeweiligen Vorschriften der beiden Übereinkommen dargestellt werden. Mittels eines Vergleiches der Normen soll sich sodann dem Verhältnis der beiden Konventionen auf völkerrechtlicher und nationaler Ebene genähert werden. Abschließend werden noch einige Bemerkungen zu der innerstaatlichen Wirkung der Übereinkommen in Deutschland und der dort geführten Inklusionsdebatte angeführt.
2. Die Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
Grundsätzlich finden fraglos sämtliche Rechte der UN-Kinderrechtskonvention Anwendung auf jedes Kind. Dieser Grundsatz findet sich bereits in Art. 2 Abs. 1 UN-KRK, der die Vertragsstaaten verpflichtet, "die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte ... jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von einer Be-
1 Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes wurde am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen, A/RES/44/2525 = GAOR44th sess., Supp. 49, s. 166.
2 A/RES/61/106 v. 13.12.2006.
hinderung [zu gewährleisten]". Dieses ausdrückliche Verbot einer Diskriminierung aufgrund von Behinderung stellt in dieser Form die erstmalige Normierung innerhalb völkerrechtlicher Verträge dar3. Da eine Behinderung nach Art. 2 Abs. 1 UN-KRK nicht das einzige Kriterium darstellt, an das eine Diskriminierung anknüpfen kann, sondern ebenfalls die Rasse, die Hautfarbe oder beispielsweise auch das Geschlecht genannt sind, wirkt Art. 2 UN-KRK auch der sog. "Mehrfachdiskriminierung" entgegen, bei der ein Kind wegen mehrerer der genannten Gründe Nachteile erfährt4.
Aber nicht nur das Diskriminierungsverbot stellt eine spezifische Norm zum Schutz von Kindern mit Behinderung dar. Art. 23 UN-KRK nimmt sich ebenfalls den Rechten behinderter Kinder an. So lautet sein Abs. 1: "Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbstständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern". Dabei soll Art. 23 UN-KRK den Schutz- und Leistungsgehalt der UN-Kinderrechtskonvention für behinderte Kinder weder erweitern noch beschränken. Dem besonderen Schutz, der Kindern grundsätzlich zuzubilligen ist und zu dem sich die Vertragsstaaten mit Beitritt zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes bekannt haben, wird durch Art. 23 UN-KRK lediglich mit Festlegung einer hervorgehobenen Integrationsverpflichtung behinderter Kinder in das gesellschaftliche Leben zur Durchsetzung verholfen5.
Das Erfordernis einer zielgerichteten Integration behinderter Kinder ist die Folge dessen, dass bei der Schutzgruppe der geistig oder körperlich behinderten Kinder ein Merkmal hinzukommt, das andere Kindern meist nicht aufweisen und das in der vermehrten Diskriminierung, die an die Behinderung des Kindes anknüpft und in sämtliche Lebensbereiche hineinragt, liegt6. Diese zu vermeiden, ist das ausdrückliche Ziel einer erfolgreichen Integration. Als notwendige Voraussetzung einer Erfüllung der in Art. 23 UN-KRK verankerten Pflichten sollen die Vertragsstaaten "sicher [stellen], dass dem behinderten Kind und den für seine Betreuung Verantwortlichen im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung zuteil wird, die dem Zustand des Kindes sowie den Lebensumständen der Eltern oder
3 CRC/C/GC/2007/9, Rn. 2.
4 CRC/C/GC/2007/9, Rn. 10.
5 Siehe auch Schmahl, S. (2013). Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen. Handkommentar. Baden-Baden: Nomos. Art. 23 Rn. 1 f.
6 Dergestalt äußerte sich auch der Kinderrechtsausschuss in seinem General Comment, CRC/C/GC/2007/9, Rn. 8.
anderer Personen, die das Kind betreuen, angemessen ist" 7. Der Wortlaut des Art. 23 Abs. 2 UN-KRK lässt allerdings bereits erkennen, dass diese Verpflichtung unter dem Leistungsvorbehalt der finanziellen Möglichkeiten des jeweiligen Staates steht und damit nicht als unbedingt gewährleistet angesehen werden kann.
3. Die Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist als Antidiskriminierungsübereinkommen einzuordnen8. Es enthält sowohl politische und bürgerliche als auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte9. Wie auch hinsichtlich der UN-Kinderrechtskonvention festzustellen ist, beinhaltet das Übereinkommen keine originär und ausschließlich für behinderte Menschen geltenden Rechtspositionen, sondern zielt auf die uneingeschränkte Anwendung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf behinderte Menschen ab, auf die sich jeder Mensch grundsätzlich ohnehin berufen kann10. Dies ergibt sich bereits aus Art. 1 UAbs. 1 des Übereinkommens, der festlegt, dass es der "Zweck dieses Übereinkommens ist ..., den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern".
An die Achtung der Würde anknüpfend trägt das Übereinkommen gleichwohl zu einer nicht zu vernachlässigenden Neuerung des internationa-
7 So der Wortlaut des Art. 23 Abs. 2 UN-KRK.
8 Krajewski, M. (2010). Ein Menschenrecht auf integrativen Schulunterricht: Zur innerstaatlichen Wirkung von Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention. Juristen Zeitung, 65(3), s. 121 sowie Degener, T. (2009). Die UN-Behindertenrechtskonvention als Inklusionsmotor. Recht der Jugend und des Bildungswesens, 57(2), s. 204; dies gilt im Übrigen ebenfalls für die UN-Kinderrechtskonvention, wie auch Bernstorff von, J. (2007). Menschenrechte und Betroffenenrepräsentation: Entstehung und Inhalt eines UN-Antidiskri-minierungsübereinkommens über die Rechte von behinderten Menschen. Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (67), s. 1048 feststellt.
9 Weiß, N. (2006). Die neue UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen — weitere Präzisierung des Menschenrechtsschutzes. Menschen Rechts Magazin. 11(3), s. 298.
10 Dazu ebenfalls Penka, S. (2011). Ein Recht auf Teilhabe?! Die Bedeutung der UN-Behindertenrechtskonvention und der UN-Kinderrechtskonvention für junge Menschen mit Behinderung. In: F. Fink, Th. Hinz, Hrsg. Inklusion in Behindertenhilfe und Psychiatrie. Vom Traum zur Wirklichkeit. Freiburg: Lambertus Verlag GmbH, s. 69.
len Menschenrechtsschutzes bei, indem es den Begriff der Behinderung erstmalig einheitlich und rechtsverbindlich definiert11. Die Begriffsbestimmung findet sich in Art. 1 UAbs. 2 UN-BRK und legt fest, dass "[z]u den Menschen mit Behinderungen ... Menschen [zählen], die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können". Dabei wird das Vorliegen einer Behinderung nicht ausschließlich in einen medizinischen, sondern vielmehr in Kombination auch in einen gesellschaftlichen Kontext gesetzt und dann angenommen, wenn sich im Einzelfall aus dem Zusammenwirken individueller Faktoren mit der jeweiligen gesellschaftlichen Realität ein Mangel an gesellschaftlicher Partizipation(smöglichkeit) ergibt12.
Um diesem Mangel wirksam entgegenzutreten, weist das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen an verschiedenen Stellen Forderungen nach Maßnahmen und Verpflichtungen auf, die auf eine "volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft" (Art. 3 lit. c UN-BRK) abzielen. Die UN-Behindertenrechtskonvention versucht dadurch Behinderungen von Menschen vorzubeugen, indem sie ausgeübte Teilhabe mit dem Schutz und der Gewährleistung von Würde und Selbstbestimmtheit verbindet13. Einen wichtigen Schritt, um Teilhabe zu ermöglichen, stellt beispielsweise die möglichst flächendeckende Verwirklichung von Barrierefreiheit, wie es — nicht nur in Bezug auf Kinder — auch der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in seinem General Comment kürzlich forderte, dar14. Die mit dem Teilhabegedanken verbundene Hoffnung und Forderung, Behinderungen durch gesellschaftliche und tatsächliche Barrierefreiheit abzuhelfen, ist in dieser Form einmalig im internationalen Menschenrechtsschutz15.
11 Weiß, N. Op. cit., s. 293 f.
12 Siehe dazu auch Hirschberg, M. (2011). Behinderung: Neues Verständnis nach der Behindertenrechtskonvention. Positionen, (4), s. 3 sowie die International Classification of Functioning, Disability and Health der WHO aus 2001 in der hier zugrunde gelegten Übersetzung ICF, Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit, Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information (2005), abrufbar unter: http://www.dimdi.de/dynamic/de/klassi/downloadcenter/icf/endfassung/ icf_endfassung-2005-10-01.pdf (Zugriff am17. Juni 2019).
13 So auch Schmahl, S. (2007). Menschen mit Behinderungen im Spiegel des internationalen Menschenrechtsschutzes. Archiv des Völkerrechts, 45(4), s. 527.
14 CRPD/C/GC/2 v. 22.05.2014, Rn. 37.
15 Siehe dazu auch Abschnitt e) der Präambel des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. II 2008, 1419 sowie Krajewski, M. Op. cit., s. 121.
Die kinderspezifischen Vorschriften des Übereinkommens finden sich in Art. 3 lit. h UN-BRK, Art. 7 UN-BRK und Art. 24 UN-BRK. Nach Art. 3 lit. h UN-BRK sollen "die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität" grundlegende Bedeutung für die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention haben und sind damit bei allen Maßnahmen zu berücksichtigen. Aber auch die grundlegenden Prinzipien der UN-Kinderrechtskonvention, die sogenannten "general principles" 16, werden in der UN-Behindertenkonvention kind- und behindertengerecht ausgestaltet. So sollen nach Abs. 1 der Norm "[d]ie Vertragsstaaten ... alle erforderlichen Maßnahmen [treffen], um zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können". Auch der Kindeswohlvorrang ist gemäß Art. 7 Abs. 2 UN-BRK Teil der Rechtspositionen behinderter Kinder. Die Partizipation des Kindes, die in Art. 12 UN-KRK normiert ist und gewährleistet, dass Kinder in allen sie betreffenden Fragen angehört werden, ist schließlich Inhalt des Absatzes 3 der Norm17. Sie verpflichtet die Vertragsstaaten zur Gewährleistung, dass "Kinder mit Behinderungen das Recht haben, ihre Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten gleichberechtigt mit anderen Kindern frei zu äußern, wobei ihre Meinung angemessen und entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife berücksichtigt wird, und behinderungsgerechte sowie altersgemäße Hilfe zu erhalten, damit sie dieses Recht verwirklichen können". Die Gewährleistungen der Partizipation in Absatz 3, des Vorrangs des Kindeswohls in Absatz 2 und des Diskriminierungsverbots in Absatz 1 des Art. 7 UN-BRK bilden die Rechtspositionen der UN-Kinderrechtskonvention demnach in großem Umfang ab und konkretisieren diese hinsichtlich der sich unterscheidenden, spezifischen Ansprüche behinderter Kinder18.
Zuletzt ist noch Art. 24 UN-BRK zu betrachten. Dieser enthält das Recht auf Bildung behinderter Menschen und umfasst damit auch die Erwachsenenbildung 19. Dennoch ist Art. 24 UN-BRK vor allem als auf Kin-
16 Siehe dazu ausführlich bei Rossa, E. (2014). Kinderrechte. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes im internationalen und nationalen Kontext. Frankfurt am Main: P. Lang; Internationaler Verlag der Wissenschaften, s. 15 ff.
17 Hinsichtlich der konkreten Gewährleistung ist jedoch zu bemerken, dass Art. 7 UN-BRK anders als Art. 23 UN-KRK, der Art. 12 UN-KRK im Falle der Anwendung auf einen Sachverhalt unter Beteiligung eines behinderten Kindes vorgeht, keinen Leistungsvorbehalt aufweist und damit grundsätzlich eine stärkere Rechtsposition vermittelt.
18 Das Recht auf Leben aus Art. 6 UN-KRK, das ebenfalls zu den general principles zählt, ist in Art. 10 UN-BRK enthalten.
19 Siehe insofern auch den Wortlaut des Art. 24 Abs. 5 UN-BRK.
der bezogene Norm einzuordnen, da Bildung in erster Linie zu den originären Rechtspositionen von Kindern zählt. Um die Chancen auf Bildung für Kinder mit und ohne Behinderung gleich zu gestalten, fordert Art. 24 UN-BRK eine diskriminierungsfreie und die Chancengleichheit berücksichtigende Verwirklichung eines integrativen Bildungssystems20. Dies soll nach Maßgabe des Art. 24 Abs. 1 lit. a bis c unter anderem dadurch erreicht werden, dass dem Selbstwertgefühl der Kinder zur Entfaltung ver-holfen und auch die Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt gestärkt werden soll21. Zudem soll insbesondere eine ausgeübte Teilhabe an der Gesellschaft22 ermöglicht werden. Das Recht auf Bildung korrespondiert weit überwiegend mit dem der UN-Kinderrechtskonvention aus den Artt. 28 und 29 UN-KRK. Auch dieses zielt auf eine Förderung der individuellen Möglichkeiten eines Kindes und seiner Begabungen23.
4. (Effektiver) Kinderschutz im Spiegel beider Übereinkommen
Die beiden vergleichsweise noch sehr jungen Übereinkommen weisen jeweils ein hohes Schutzniveau auf, das sich jedoch in Teilbereichen durchaus unterscheidet, wobei sich die Feinheiten dieser Unterscheidung meist erst in der Umsetzung im innerstaatlichen Bereich zeigen 24. Generell lässt sich festhalten, dass zwar beide Konventionen das Ziel haben, Diskriminierungen vorzubeugen und ihnen entgegenzuwirken, doch stellt allein das Diskriminierungsverbot der UN-Behindertenkonvention ein umfassendes Verbot dar. So normiert die Kinderrechtskonvention eine diskriminierungsfreie Gewährung lediglich für die Konventionsrechte, während das Diskriminierungsverbot der Behindertenrechtskonvention eine solche Einschränkung gerade nicht vornimmt25.
Doch liegt darin nicht das einzige Vergleichskriterium. In besonderer Weise relevant ist nämlich ebenso die Effektivität der Gewährleistungen in Form ihrer Durchsetzbarkeit. Dabei sind beiden Übereinkommen die vorgesehenen Mechanismen gemein. So existiert jeweils ein Staatenberichtsver-
20 So auch der Wortlaut des Art. 24 Abs. 1 UN-BRK, der in der Originalfassung allerdings von einem "inclusive education System" spricht. Auf den Unterschied zu der deutschen Sprachfassung wird noch einzugehen sein.
21 Siehe insofern den Wortlaut des Art. 24 Abs. 1 lit. a UN-BRK.
22 Siehe dazu den Wortlaut des Art. 24 Abs. 1 lit. c UN-BRK.
23 So auch der Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 lit. a UN-KRK.
24 Dies wird unter V. noch weiter ausgeführt.
25 Siehe dazu den Wortlaut des Art. 2 UN-KRK und des Art. 5 UN-BRK.
fahren26 sowie ein Fakultativprotokoll27, das die Konventionen mit einem Individualbeschwerdeverfahren ausstattet. Der Ablauf der Staatenberichtsverfahren weicht nicht bemerkenswert voneinander ab28, jedoch vertieft die UN-Behindertenrechtskonvention den in der UN-Kinderrechtskonvention erstmals angelegten Charakters einer Konfliktbewältigung mittels eines Dia-loges29 zwischen Überwachungsausschuss, Nichtregierungsorganisationen und Staaten weiter, indem der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Art. 38 lit. b UN-BRK ausdrücklich zu diesem Dialog angehalten wird, sobald sich dessen sinnvoller Einsatz ergibt.
Auch hinsichtlich des Mitteilungsverfahrens ergeben sich keine nennenswerten Unterschiede zwischen beiden Konventionen. Beide Fakultativprotokolle sind mittlerweile in Kraft getreten, wobei das Protokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren erst seit dem 14. April 2014 Gültigkeit entfaltet 30. Einzig anzuführen ist, dass bei der UN-Behindertenrechtskonvention eine Mitteilung eines Vertragsstaates an den Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen über die Vertragsverletzung eines anderen Vertragsstaates mangels einer dem Art. 12 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren gleichenden Norm nicht vorgesehen ist.
Damit ergibt sich im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit der Empfehlungen der jeweils anzurufenden Ausschüsse und der Sanktionierung von Vertragsverletzungen allerdings ein vergleichbares Problem: die mangelnde rechtliche Bindung der Empfehlungen31. Auch für das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen kann damit allenfalls allein auf die Möglichkeit einer Sanktionierung nach allgemeinem Völkerrecht
26 Bei der Kinderrechtskonvention richtet sich das Verfahren nach den Artt. 44, 45 UN-KRK; das Staatenberichtsverfahren der Behindertenrechtskonvention ist in den Artt. 35, 36 UN-BRK geregelt.
27 Siehe zu der UN-Kinderrechtskonvention A/RES/66/138 sowie BGBl. II 2012, 1546; zu der UN-Behindertenrechtskonvention A/RES/61/106, Annex II sowie BGBl. II 2008, 1419 [1453].
28 Siehe dazu ausführlich Rossa, E. Op. cit., s. 194 ff.
29 Diese ursprüngliche Einmaligkeit benennt auch Schmahl, S. (Op. cit. Art. 44/45 Rn. 19).
30 Siehe dazu unter http://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREA-TY&mtdsg_no=IV-11-d&chapter=4&lang=en. (Zugriff am 17. Juni 2019).
31 Siehe dazu für die UN-Behindertenrechtskonvention Rothfritz, L.P. (2010). Die Konvention der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen. Eine Analyse unter Bezugnahme auf die deutsche und europäische Rechtsebene. Frankfurt am Main; New York: P. Lang, s. 143.
zurückgegriffen werden32, insbesondere da mehr als eine inhaltliche Befassung der Vertragsstaaten mit den Empfehlungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht einzufordern sein wird33. Eine Missachtung der von den Staaten eingegangenen Verpflichtungen bleibt danach bei beiden Übereinkommen nicht aus sich heraus verbindlich zu sanktionieren, was — trotz der unbestreitbar wertvollen Festschreibung der Rechtspositionen — unweigerlich als Schwäche innerhalb des internationalen Menschenrechtsschutzes anzusehen ist.
5. Innerstaatliche Geltung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Die UN-Behindertenrechtskonvention wurde am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen 34. Die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete die Konvention am 30. März 2007. Nach Maßgabe ihres Artikels 45 Abs. 1 trat sie am 3. Mai 2008 nach Hinterlegung der 20. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft35. Am 21. Dezember 2008 verabschiedeten Bundestag und Bundesrat dann das Zustimmungsgesetz36. Die deutsche Ratifikationsurkunde wurde am 24. Februar 2009 bei den Vereinten Nationen hinterlegt und am 26. März 2009 trat die UN-Behindertenrechtskonvention schließlich für Deutschland in Kraft37. Bemerkenswert im Hinblick auf die breite Anerkennung, die das Übereinkommen und damit auch der internationale Menschrechtsschutz erfahren, ist nicht zuletzt, dass auch die Europäische Union Vertragsstaat der UN-Behindertenrechtskonvention und damit erstmals Vertragspartner eines Menschenrechtsabkommens ist38.
32 Zu der Möglichkeit einer Konstruktion dieses Rückgriffs und den damit verbundenen Schwierigkeiten Rossa, E. Op. cit., s. 157 ff.
33 Schmahl, S. Op. cit., s. 533.
34 A/RES/61/106 v. 13.12.2006.
35 Die aktuellen Vertragsstaaten und der Lauf des Inkrafttretens für die jeweiligen Staaten ergeben sich aus http://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREA-TY&mtdsg_no=IV-15&chapter=4&lang=en (Zugriff am 17. Juni 2019).
36 Bundesgesetzblatt. II 2008, 1419.
37 Bundesgesetzblatt. II 2009, 812.
38 Siehe dazu unter http://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREA-TY&mtdsg_no=IV-15&chapter=4&lang=en (Zugriff am 17. Juni 2019); zudem beispielsweise Rudolf, B. (2011). Die neue europäische Grundrechtsarchitektur — Auftrag für Anwalte. Anwaltsblatt, (3), s. 156 und Suelmann, S. (2013). Bildung in der Frauenrechtskonvention, der Kinderrechtskonvention und der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen. Studien zum Völker- und Europarecht. Hamburg: Kovac, s. 40.
Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat mit dem Zustimmungsgesetz vom 21. Dezember 2008 gemäß Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG innerstaatliche Geltung erlangt. Damit steht die Konvention nunmehr im Rang eines einfachen Bundesgesetzes, was grundsätzlich zu einer Verdrängung der Konventionsbestimmungen durch nachfolgend erlassene Bestimmungen gleichen Ranges führen kann. Wie auch bei der UN-Kinderrechtskonvention wird der Normgehalt des Übereinkommens jedoch mittels des Grundsatzes der Völkerrechtsfreundlichkeit innerstaatlich geschützt, da eine Auslegung der innerstaatlichen Normen nur im Einklang mit den völkerrechtlichen Bestimmungen erfolgen darf 39. Zudem ist die UN-Behindertenrechtskonvention infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund ihres menschenrechtlichen Charakters als Auslegungshilfe für die deutsche Verfassung heranzuziehen 40. Die unmittelbare Anwendbarkeit der Konventionsnormen bestimmt sich hingegen nach dem Charakter jeder Norm selbst und ist nur dann zu bejahen, wenn der Inhalt der Norm hinreichend präzise und konkret ist, ein Adressat berechtigt und verpflichtet wird und kein zusätzlicher innerstaatlicher Rechtsakt Voraussetzung ihrer Anwendbarkeit ist41.
6. Das Verhältnis beider Übereinkommen im innerstaatlichen Recht und die Frage nach der Inklusion
Wie bereits gezeigt enthalten sowohl das Übereinkommen über die Rechte des Kindes als auch das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen kinderspezifische Schutzbestimmungen, auf die sich auch behinderte Kinder berufen können. Ebenfalls ist zu bemerken, dass beide Konventionen den Rang eines einfachen Bundesgesetzes haben. Eine sich dabei in verschiedenen Konstellationen stellende Frage betrifft den Vorrang einer der Konventionen und die Kriterien, die einer vorrangigen Anwendung zugrunde liegen. Da beide Konventionen eine eigene Regelung für derartige Kollisionen enthalten, ist zur Lösung dieses Problems nicht auf das damit subsidiäre Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge zu-
39 Münch von, I., Kunig, P. (2012). Grundgesetz-Kommentar. Gesamtwerk in 2 Banden. 6. Aufl. München: C.H. Beck. Art. 59. Rn. 45.
40 BVerfGE128, 282 (306).
41 Siehe zu diesen Kriterien bei Stein, T., Buttlar C., von. (2012). Völkerrecht. 13. Aufl. München: Franz Vahlen. Rn. 187 sowie bei Bleckmann, A. (1970). Begriff und Kriterien der innerstaatlichen Anwendbarkeit völkerrechtlicher Verträge. Versuch einer allgemeinen Theorie des self-executing treaty auf rechtsvergleichender Grundlage. Berlin: Duncker & Humblot, s. 20.
rückzugreifen42. So normiert Art. 41 UN-KRK, dass "zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignete Bestimmungen unberührt [bleiben], die enthalten sind a) im Recht eines Vertragsstaats oder b) in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht", während Art. 4 Abs. 4 S. 1 UN-BRK festlegt, dass "[d]ieses Übereinkommen ... zur Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen besser geeignete Bestimmungen [unberührt lässt], die im Recht eines Vertragsstaats oder in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht enthalten sind". Um die "besser geeignete" und somit vorrangig anzuwendende Norm bestimmen zu können, ist grundsätzlich zunächst der Schutzrahmen der konkreten Vorschriften gegenüberzustellen, um danach die innerstaatliche Wirkung der Normen den endgültigen Ausschlag geben zu lassen.
Da vorliegend auf den Begriff der Inklusion und deren Umsetzung eingegangen werden soll, sind die Übereinkommen hinsichtlich ihrer Gewährleistung des Rechts auf Bildung nach den soeben herausgearbeiteten Merkmalen zu betrachten. Wie bereits unter II. dargelegt wurde, ähnelt sich das Schutzniveau der Art. 24 UN-BRK und Artt. 28, 29 UN-KRK bei einer ersten Betrachtung. Dies gilt vor allem für das Ziel der Gewährung eines Rechts auf Bildung, bei der die Begabungen des Kindes unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit umfassend gefördert werden.
Unterschiede ergeben sich jedoch in der Wahl der Mittel, um dieses Recht umzusetzen: während dieser Umstand bei der UN-Behindertenrechtskonvention stark umstritten ist43, steht die Verwirklichung des Rechts auf Bildung bei dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes ausdrücklich unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Staates44. Allerdings besteht (scheinbar) noch ein weiterer Unterschied bei der Festlegung der Mittel zur Umsetzung der Staatenverpflichtung. Um eine möglichst barrierefreie Partizipation von Kindern in allen Bereichen, also auch in denen, die Bildung betreffen, zu erreichen, verlangt die UN-Behindertenrechtskonvention in Art. 24 Abs. 1 ein "integratives Bildungssystem auf allen Ebenen". Dabei ist zu berücksichtigen, dass die englische Sprachfassung der Konvention von einem "inclusive education system" spricht45. Der Unterschied beider Fassungen ist immens. Während bei einer "Integration" le-
42 Allgemein dazu Dörr, O. (2012). Article 30. Application of Successive Treaties Relating to the Same Subject Matter. In: O. Dörr and K. Schmalenbach, eds. Vienna Convention on the Law of Treaties: A Commentary. Berlin: Springer, pp. 505—518.
43 Siehe zu dem Meinungsstand Rossa, E. Op. cit., s. 203 f.
44 Schmahl, S. Op. cit., Art. 28/29 Rn. 5 sowie Art. 4 Rn. 11.
45 Der Wortlaut der englischen Fassung des Art. 24 Abs. 1 UN-BRK ergibt sich aus Bundesgesetzblatt. II 2008, 1419 [1436].
diglich eine erleichterte Eingliederung behinderter Menschen in die bereits bestehenden Gesellschaftsstrukturen stattfindet, fordert "Inklusion" eine allumfassende und grundlegende Ausrichtung sämtlicher, insbesondere auch gesellschaftlicher Bereiche, die eine gelebte Teilhabe behinderter und nicht behinderter Menschen ermöglicht46. Ein inklusives Bildungssystem müsste danach von Grund auf verändert und weitreichend umgestaltet werden, so-dass sich die tatsächlichen Umstände an die Situation eines gemeinsamen Lernens behinderter und nicht behinderter Kinder anpassten. Für die Verwirklichung eines integrativen Bildungssystems müssten sich demgegenüber die "zu Integrierenden" und damit allein die behinderten Kinder an die bereits bestehenden Strukturen anpassen. Es wird mithin schnell deutlich, dass allein ein inklusives Schul- und Bildungssystem tatsächlich dazu geeignet ist, die noch bestehenden Barrieren nachhaltig abzubauen.
Hinsichtlich der oben bereits angesprochenen Sprachunterschiede und der sich in der Folge stellenden Problematik hinsichtlich des Umfangs der Staatenverpflichtung ist festzustellen, dass nur die Sprachfassungen für die Staaten verbindlich sind, die die UN-Behindertenrechtskonvention in Art. 50 festgelegt hat. Dies sind die arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Sprachfassung, womit auch in Deutschland gleichwohl von einer Verpflichtung zur Gewährleistung eines inklusiven Bildungssystems auszugehen ist. Dies entspricht nicht zuletzt auch dem Ziel des Übereinkommens, Diskriminierungen und Behinderungen durch ein gesellschaftlich grundlegendes Umdenken entgegenzuwirken.
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes beinhaltet dagegen keinen Anspruch auf ein inklusives Bildungssystem 47. Jedoch befürwortet der Kinderrechtsausschuss in einem General Comment ausdrücklich die Verwirklichung eines inklusiven Bildungs- und Schulsystems 48. Festzustellen bleibt, dass ein Vergleich des Schutzniveaus im Bereich der Bildung behinderter Kinder zu Ungunsten der UN-Kinderrechtskonvention ausfällt. Käme nun den Bildungsbestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention zusätzlich unmittelbare Anwendbarkeit zu, besäßen diese nach den oben dargestellten Grundsätzen in ihrem Regelungsbereich Vorrang vor den entsprechenden Normen der UN-Kinderrechtskonvention.
In Anbetracht der Konventionsbestimmungen wird eine Ausgestaltung als self-executive jedoch nicht anzunehmen sein. Art. 24 UN-BRK
46 Aichele, V. (2008). Die UN-Behindertenrechtskonvention und ihr Fakultativprotokoll. Ein Beitrag zur Ratifikationsdebatte. Berlin: Deutsches Institut für Menschenrechte, s. 12.
47 Schmahl, S. Op. cit. Art. 28/29 Rn. 8.
48 CRC/GC/2007/9 Rn. 66.
verpflichtet die Vertragsstaaten nicht zur Ergreifung spezifischer Maßnahmen, um das Gebot eines inklusiven Bildungssystems umzusetzen, sondern spricht beispielsweise in Abs. 4 lediglich von "geeignete[n] Maßnahmen zur Einstellung von Lehrkräften". Die Konvention räumt den Staaten stets einen grundsätzlich weiten Spielraum bei ihrer Umsetzung ein, was gegen eine beabsichtigte Ausgestaltung der Normen mit unmittelbarer Anwendbarkeit spricht49.
Eine unmittelbare Anwendbarkeit des Inklusionsgebotes im Bereich der Bildung könnte allenfalls aus dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art. 5 UN-BRK in Verbindung mit Art. 24 UN-BRK hergeleitet werden. Dies wäre jedoch nur dann möglich, wenn eine schulische beziehungsweise sonst bildungsbezogene Maßnahme im Kern das Diskriminierungsverbot berührt, was beispielweise dann denkbar wäre, wenn einem behinderten Schüler der Zugang zu einer bereits bestehenden Möglichkeit des inklusiven Lernens verweigert wird50. Dabei resultierte die unmittelbare Anwendbarkeit allerdings nicht aus Art. 24 UN-KRK selbst, sondern wäre nur anzunehmen, wenn bereits inklusive Bildungsmöglichkeiten bestünden, die Art. 24 Abs. 1 S. 2 UN-BRK fordert und die diskriminierungsfrei zuzuerkennen sind51.
Als Folge bleiben beide Konventionen — zumindest bei bildungsbezoge-nen Maßnahmen — gleichrangig anwendbar und müssen zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts und aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls zur Auslegung des Grundgesetzes herangezogen werden. Dies verhindert jedoch nicht, dass bei der konkreten Auslegung eine Norm, die aufgrund ihrer spezifischen Ausrichtung auf (behinderte) Kinder als besser geeignet erscheint, Aufschluss über die zu berücksichtigenden Bedürfnisse zu geben, auch stärker berücksichtigt wird. Dies wird bei der Umgestaltung eines Bildungssystems als Inklusives auf eine stärkere Orientierung an Art. 24 UN-BRK hinauslaufen, der zumindest bezüglich behinderter Kin-
49 So auch Höfling, W. (2012). Rechtsfragen der Umsetzung von Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention in Nordrhein-Westfalen unter besonderer Berücksichtigung der Kon-nexitätsproblematik. Rechtsgutachten erstattet im Auftrag des Städtetages Nordrhein-Westfalen. [online] Landtag NRW. Link: http://www.staedtetag-nrw.de/imperia/md/content/ verbandsuebergreifend/2012/gutachten_hoefling_inklusion_schulbereich.pdf (Zugriff am 17. Juni 2019), sowie Krajewski, M. Op. cit.s. 123 f.
50 So Krajewski, M. Op. cit.s. 123, der allerdings zu Recht darauf hinweist, dass dann bereits ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG vorläge.
51 Siehe dazu ausführlich: Welke, A. Hrsg. (2012). UN-Behindertenkonvention mit rechtlichen Erläuterungen. Freiburg: Lambertus Verlag GmbH, s. 172; dem entgegen beispielsweise Marwege, G. (2013). Legasthenie und Dyskalkulie in der Schule. Eine verfassungsrechtliche Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention. Göttingen: Universitätsverlag Göttingen.
der eine weitreichendere Erläuterung über die umzusetzenden Bedürfnisse bietet als die UN-Kinderrechtskonvention.
Auch in Deutschland hat sich die Idee eines inklusiven Bildungssystems mittlerweile nachhaltig etabliert. Nach den bereits dargestellten anfänglichen Unsicherheiten hinsichtlich der tatsächlich eingegangenen Staatenverpflichtung — Integration oder Inklusion — wird die Ermöglichung inklusiven Lernens nunmehr auf allen Ebenen forciert. Dabei bedurfte es zunächst einer konkreten Bestimmung der betroffenen Regelungsbereiche, da die Umsetzung der Inklusion zum einen gesamtgesellschaftlich erfolgen und sich zum anderen ganzheitlich auf das Kind beziehen muss. So ist nicht nur beispielsweise an der Kindergarten- oder Schulzeit anzusetzen, sondern ebenfalls bereits zu Beginn des Lebens eines Kindes an den sogenannten frühen Hilfen52. Weiterhin mussten, auf die Erhebung der verschiedenen bestehenden Notwendigkeiten gestützt, die gesetzlichen Rahmenbedingungen — angepasst an die Vorgaben beider Übereinkommen — erst geschaffen werden53, um nunmehr deren Erfolg beurteilen zu können. Neben einer rein juristischen Umsetzung der Verpflichtungen bedurfte es auch einer Benennung pädagogischer Anforderungen, deren konkrete Gestalt dann auf Ermessensebene zu bestimmen war54. Für alle Maßnahmen sollte danach das auf der Menschenwürde basierende Recht auf Selbstbestimmung Beachtung finden, das in einem gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Schüler unter anderem ein Angebot von Raum für Gemeinsamkeiten, aber zugleich auch von Raum für Rückzug einzelner bedingen sollte55. Treffend wurde daher bereits früh konstatiert, dass soziale Inklusion nur auf Grundlage individueller Autonomie zu verwirklichen sei, was zugleich zu einer freiheitlichen Gestaltung des Zusammenlebens in der Gesellschaft führe56. Ebenfalls war mit Inkrafttreten des Übereinkommens ein starker Anstieg der Beschäftigung der Gerichte mit den Konventionsnormen zu verzeichnen, wobei zahlreiche Entscheidungen zum Sozialrecht, aber ebenso zu dem Thema Bildung ergingen,
52 Siehe zu den verschiedenen Regelungsgebieten und -bedürfnissen auch Penka, S., Fehrenbacher, R. Hrsg. (2012). Kinderrechte umgesetzt. Grundlagen, Reflexionen und Praxis. Freiburg: Lambertus Verlag GmbH, s. 40 ff.
53 Dazu auch Penka, S. Op. cit., s. 75, die zudem noch auf die Notwendigkeit der Berücksichtigung der unterschiedlichen Ermessensspielräume in den beiden Konventionen hinweist.
54 Eichholz, R. (2012). Kinder mit Behinderung und das Recht auf Inklusion. Familie, Partnerschaft, Recht, (4), s. 230.
55 Ebd.
56 Bielefeldt, H. (2009). Zum Innovationspotential der UN-Behindertenrechtskonvention. 3 Aufl. Berlin: Deutsches Institut für Menschenrechte.
die sich beispielsweise mit der Unterstützung durch Gebärdensprachendolmetscher oder sonderpädagogischer Förderung befassten57.
Konkret bezogen auf die Ausgestaltung der Schulbildung ist grundsätzlich zu bemerken, dass den Bundesländern gemäß Artt. 70 Abs. 1, 73, 74 GG die alleinige Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich des Rechts auf Bildung zukommt. Damit sind sie auch für die Umsetzung der Konventionsbestimmung auf dem Gebiet der Bildung zuständig58. Im Hinblick auf Reformen wurden unter anderem eine Verankerung der inklusiven Beschulung in einer Regelschule sowie eine — nur — freiwillig zu nutzende Möglichkeit des Besuchs in einer Förderschule gefordert59. Da sich die Schulgesetze aufgrund der Kompetenzverteilung von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, sei im Folgenden beispielsweise auf die Entwicklung in Nordrhein-Westfalen60 eingegangen.
Weitgehende Änderungen hinsichtlich eines inklusiven Systems ergaben sich vor allem mit dem Ersten Gesetz zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (sogenanntes 9. Schulrechtsänderungsgesetz) vom 5. November 2013, das am 1. August 2014 in Kraft trat61. Damit eingeführt wurde insbesondere ein neuer Absatz 5 in § 2 des Schulgesetzes NRW, der nunmehr lautet: "Die Schule fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung. In der Schule werden sie in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (inklusive Bildung). Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden nach ihrem individuellen Bedarf besonders gefördert, um ihnen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe
57 Aichele, V. (2011). Die UN-Behindertenrechtskonvention in der gerichtlichen Praxis. Eine Aufgabe für die Anwaltschaft: Die Rezeption menschenrechtlicher Normen durchsetzen. Anwaltsblatt, (10), s. 728 f.m.w. N.
58 Poscher, R., Rux, J. and Langer, T. (2008). Von der Integration zur Inklusion. Baden-Baden: Nomos, s. 19 sowie zu der genauen Herleitung der Umsetzungsverpflichtung der Bundesländer Rossa, E. Op. cit., s. 208 ff.
59 Rux, J. (2009). Kein Handlungsbedarf oder Anlass für eine bildungspolitische Revolution? — Zur innerstaatlichen Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen. Recht der Jugend und des Bildungswesens, 57(2), s. 227.
60 Siehe hingegen für beispielsweise Schleswig-Holstein bei Pluhar, C. (2011). Auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem — Zum Stand der Umsetzung der UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK) in Schleswig-Holstein. Recht der Jugend und des Bildungswesens, 59(2), s. 218—221; einen Überblick über die Änderungen in den gesamten Bundesländern gibt auch die Studie des Deutschen Instituts für Menschenrechte, abrufbar unter http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/uploads/ tx_commerce/Vorabfassung_Studie_Inklusive_Bildung_Schulgesetze_auf_dem_Pruef-stand.pdf. (Zugriff am17. Juni 2019).
61 GV. NRW. Nr. 34/2013, S. 613.
und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen". So wurde nicht nur der Begriff der "inklusiven Bildung" legaldefiniert, sondern der Zweck der UN-Behindertenrechtskonvention wurde unter anderem durch die Festlegung eines gemeinsamen Unterrichtsmodells mit besonderen Förderangeboten umgesetzt. Auch die Forderung nach einer Reform des Förderschulmodells wurde mit der Neufassung des § 20 Schulgesetz NRW aufgenommen, da dieser in seinem Absatz 2 nun normiert, dass "[s]onderpädagogische Förderung ... in der Regel in der allgemeinen Schule stattfindet]", und dass "[d]ie Eltern ... abweichend hiervon die Förderschule wählen [können]"62.
7. Zusammenfassung
Insofern hat die Bundesrepublik Deutschland ihre aus dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen resultierenden Pflichten im Bildungssektor ernstgenommen und Reformbestrebungen angestoßen, die zu einer mittlerweile geänderten Bildungs- und Schullandschaft geführt haben. Nun wird sich nur noch zeigen müssen, ob diese Maßnahmen bereits ausreichen, um das hehre Ziel einer gesamtgesellschaftlichen Inklusion zu erreichen.
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62 Siehe insgesamt zu dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz und den Gesetzesbegründungen ausführlich unter https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/Inklu-sion/Rechtliches/Synoptische-Darstellung-des-Schulgesetzes.pdf (Zugriff am17. Juni 2019).
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INFORMATIONEN ÜBER DIE AUTORIN:
Rossa Elisabeth — Doktor, wissenschaftliche Mitarbeiterin, Institut für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Universität zu Köln (Deutschland).
СВЕДЕНИЯ ОБ АВТОРЕ:
Росса Элизабет — кандидат юридических наук, научный сотрудник Института международного и зарубежного публичного права, юридический факультет, Университет г. Кёльна (Германия).
AUTHOR'S INFO:
Elisabeth Rossa — Candidate of Legal Sciences, Research Fellow of the Institute of International Law and Foreign Public Law, Faculty of Law, University of Cologne (Germany)
FÜR ZITIERUNGEN:
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ДЛЯ ЦИТИРОВАНИЯ:
Rossa E. Der Schutz von Kindern mit Behinderung. Das Verhältnis des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen // Труды Института государства и права РАН / Proceedings of the Institute of State and Law of the RAS. 2019. Т. 14. № 4. С. 157-178. DOI: 10.35427/2073-4522-2019-14-4-rossa
CITATION:
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