Научная статья на тему 'ИНСТИТУТ АПЕЛЛЯЦИИ В УГОЛОВНОМ СУДОПРОИЗВОДСТВЕ УЗБЕКИСТАНА И ГЕРМАНИИ: СРАВНИТЕЛЬНО-ПРАВОВОЙ АНАЛИЗ'

ИНСТИТУТ АПЕЛЛЯЦИИ В УГОЛОВНОМ СУДОПРОИЗВОДСТВЕ УЗБЕКИСТАНА И ГЕРМАНИИ: СРАВНИТЕЛЬНО-ПРАВОВОЙ АНАЛИЗ Текст научной статьи по специальности «Языкознание и литературоведение»

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Yuridik fanlar axborotnomasi Вестник юридических наук Review of Law Sciences

APPLIED INSTITUTE FOR CRIMINAL PROCEEDINGS IN UZBEKISTAN AND GERMANY: COMPARATIVE LEGAL ANALYSIS

UMIDA TUKHTASHEVA,

Tashkent state university of law, Tashkent, 100047, Uzbekistan

INSTITUT DER BESCHWERDE IN STRAFVERFAHREN VON USBEKISTAN UND DEUTSCHLAND: EINE RECHTSVERGLEICHENDE ANALYSE

TUCHTASCHEWA UMIDA,

Tashkent State University of Law, Taschkent, 100047, Usbekistan

ИНСТИТУТ АПЕЛЛЯЦИИ В УГОЛОВНОМ СУДОПРОИЗВОДСТВЕ

УЗБЕКИСТАНА И ГЕРМАНИИ: СРАВНИТЕЛЬНО-ПРАВОВОЙ АНАЛИЗ

ТУХТАШЕВА УМИДА АБДИЛОВНА,

Ташкентский государственный юридический университет,

Ташкент, 100047, Узбекистан

Am 14. Mai 2018 wurde die Verordnung des Präsidenten der Republik Usbekistan „Über Maßnahmen zur grundlegenden Verbesserung des Systems der Straf- und Strafprozessgesetzgebung" verabschiedet. In der Verordnung wurde die Konzeption zur Verbesserung der Straf- und Strafprozessvorschriften der Republik Usbekistan beschlossen [1].

Im Bereich des Strafprozessrechts wird unter anderem auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Mechanismen zur Gewährleistung zuverlässiger Garantien für die Rechte und Freiheiten des Einzelnen in Strafverfahren zu verbessern. Insbesondere ist die Relevanz der Weiterentwicklung des Instituts für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit, Gültigkeit undGerechtigkeit gerichtlicher Entscheidungen unter Berücksichtigung der Einführung neuer strafprozessualen Institute vorgesehen.

Als Ergebnis der Umsetzung der Konzeption wird eine weitere Verbesserung des Rechts unter Berücksichtigung der Trends einer intensiven Entwicklung der Weltgemeinschaft erwartet, die einen zuverlässigen Schutz der Rechte und Freiheiten der Bürger, der Interessen der Gesellschaft und des Staates, des Friedens und der Sicherheit gewährleistet. Dabei ist das Erreichen von Zielen wie die Umsetzung fortschrittlicher ausländischer Erfahrungen im Straf-und Strafprozessrecht unter Berücksichtigung nationaler Besonderheiten und Gegebenheiten von besonderer Bedeutung.

Es ist zu beachten, dass gesetzliche Bestimmung auf Überprüfung einer Verurteilung derzeit zu einem allgemein anerkannten Prinzip des Völkerrechts geworden ist [2]. Dieser Grundsatz ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte [3] und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte [4] sowie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [5] verankert. Eine Form der Verwirklichung des Rechts auf Revision und Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs.

Die Analyse des Rechts einer Reihe von Ländern wie Frankreich, den USA und dem Vereinigten Königreich zeigt, dass dieses Institut ein hohes Ansehen genießt. In Anbetracht der

Tatsache, dass das Rechtssystem Usbekistans zum römisch-germanischen System gehört, sind Erfahrungen der deutschen Rechts in diesem Bereich für uns von besonderem Interesse.

Historisch gesehen sah das deutsche Verfahren nach der Strafprozessordnung von 1877 das folgende Berufungsverfahren vor.

Gegen die Urteile des Einzelrichters bzw. eins Schöffengerichts und die Urteile des Zemstvo-Gerichts, die ohne Beteiligung der Geschworenen ergangen waren, konnte Berufung eingelegt werden. Die verurteilte Person, der Staatsanwalt oder der Privatanwalt konnten im Berufungsverfahren nicht nur die Berichtigung der vom erstinstanzlichen Gericht gemachten Fehler verlangen, sondern auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten neuen Beweise berücksichtigen.

Das zweitinstanzliche Gericht (das Bezirksgericht für Fälle, die vor dem Bezirksgericht geprüft wurden) und das Oberlandesgericht (für Fälle, die vor dem Bezirksgericht geprüft wurden) haben eine neue Strafe auf der Grundlage eines Teils der schriftlichen (im Fall vorhandenen), teilweise mündlichen, neu eingereichten Beweise, beispielsweise einer Urkunde, beschlossen.

Aufgrund der Berufung der verurteilten Person konnte die Strafe nur herabgesetzt werden. Bei einer Prüfung von Beschwerden eines Privatstaatsanwalts und eines Staatsanwalts konnte die Strafe erhöht werden.

Derzeit sieht das Strafverfahren der Bundesrepublik Deutschland Berufung gegen die Urteile im Berufungs- und Revisionsverfahren vor. Der Staatsanwalt, der Angeklagte, sein Verteidiger, der gesetzliche Vertreter des Angeklagten, der Privatanwalt, der Mitanwalt, der Zivilanwalt [6] haben das Recht, Rechtsmittel einzulegen. Besonders hervorzuheben ist das Recht der Staatsanwaltschaft, gegen das Urteil zugunsten der verurteilten Person Berufung einzulegen. Dies ist der Rest des Suchprozesses, bei dem der Staatsanwalt nicht nur die Funktion der Staatsanwaltschaft, sondern auch die Kontrolle der Rechtmäßigkeit wahrnahm [7].

Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich mit einem Protokoll des erstinstanzlichen Gerichts eingereicht werden. Es ist zu beachten, dass eine Begründung der Beschwerde nicht erforderlich ist und daher eine Frist von sieben Tagen für die Einreichung der Beschwerde ab dem Zeitpunkt vorgesehen ist, zu dem das Urteil vor dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde, das den Fall in der Hauptsache entschieden hat. Werden jedoch Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen festgestellt, kann die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden. Die Berufung wird zunächst vom erstinstanzlichen Gericht auf Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften geprüft, das dann alle Unterlagen des Falls dem Staatsanwalt beim Berufungsgericht vorlegt, und innerhalb einer Woche beim Berufungsgericht, dem Landgericht abgegeben.

Ist die Beschwerde auf bestimmte Punkte beschränkt, wird das Urteil in dem von diesen Punkten bestimmten Umfang überprüft. Fehlen irgendwelche Punkte, wird die Verurteilung als Ganzes überprüft. Das Recht, die Beschwerde zurückzuziehen, kann vor Ablauf der Beschwerde gelten.

Das Berufungsverfahren wiederholt im Wesentlichen das erstinstanzliche Verfahren, und der Fall kann in der Sache neu entschieden werden. Die Prüfung der Rechtssache gemäß § 324 StPO beginnt mit dem Bericht des Berichterstatters. Das Urteil des Gerichts sollte verkündet werden, gefolgt von der Befragung des Angeklagten und der Durchführung der gerichtlichen Untersuchung.

Infolge des Verfahrens ist das Berufungsgericht befugt, eine der folgenden Entscheidungen zu treffen:

- das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen;

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- das Urteil aufzuheben und den Fall an das erstinstanzliche Gericht zurückzugeben;

- die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen und das Rechtsmittel gegen die in Kraft befindliche Verurteilung einzulegen;

- das angefochtene Urteil aufheben und in der Sache ein Urteil zu fällen.

Am häufigsten wird die letzte Lösung verwendet.

Das deutsche Beschwerdeverfahren ist das liberalste im Vergleich zu Beschwerdeverfahren anderer Länder. Gleichzeitig ist der Umstand, der das Recht auf Beschwerde erschwert, die Festlegung einer nicht ausreichenden Beschwerdefrist für die Erstellung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Beschwerde, deren Folge es sein kann, dass die Beschwerde nicht geprüft wird. Die positiven Merkmale des deutschen Berufungsinstituts sind das Vorhandensein von Prüfungsgrundsätzen, bei denen bestimmte in der Beschwerde angeführte Berufungspunkte fehlen, was bedeutet, dass der gesamte Verurteilung überprüft wird. Keine Notwendigkeit, die Beschwerde zu begründen; dem Staatsanwalt das Recht einzuräumen, gegen die verurteilte Person Berufung einzulegen; und die Möglichkeit, die Strafe nur aufgrund der Beschwerde des Privatstaatsanwalts und des Staatsanwalts zu erhöhen.

Eine Analyse des geltenden Rechts der Republik Usbekistan zeigt auch, dass es sich bei dem Beschwerdeverfahren in erster Linie um ein neues Verfahren handelt. Eine ähnliche Meinung vertritt auch S. Yakubov, der der Ansicht ist, dass die Tätigkeit des Berufungsgerichts ein neues Verfahren zu einem Thema darstellt, das bereits von einem unteren Gericht geprüft und entschieden wurde [8]. In diesem Prozess können Zeugen, die bereits vor Gericht ausgesagt haben, sowie neue Zeugen angehört werden.

Zweitens bestätigt das Berufungsgericht aufgrund der Prüfung des Falls die angefochtene Entscheidung oder ersetzt sie durch eine eigene Entscheidung, wenn der Beschwerde entsprochen wird. In Anbetracht der Tatsache, dass die Berufungsinstanz über ausreichende Befugnisse verfügt, um den Fall in der Hauptsache zu klären, und auf der Grundlage der Beweisaufnahme ein neues Urteil erlassen kann, sah der Gesetzgeber 2018 den Ausschluss der Befugnis vor, im Falle der Aufhebung des Urteils den Fall zu einer neuen gerichtlichen Überprüfung zu verweisen [9]. Dies vermeidet unnötigen Verwaltungsaufwand und trägt zur Effizienz der Gerichtsverfahren bei.

Drittens haben die Berufungsgerichtsverfahren folgende Gemeinsamkeiten: Die Berufungsverfahren beginnen mit einem mündlichen Bericht eines der Richter, der den Kern des Falls zusammenfasst. Anschließend findet ein Prozess statt, der aus einer gerichtlichen Untersuchung und einer gerichtlichen Auseinandersetzung besteht.

Viertens hat Usbekistan auch ein Verbot, die Situation der verurteilten Person zu verschlechtern, was nur möglich ist, wenn der Staatsanwalt das Urteil angreift oder das Opfer angeklagt wird. Dies weist darauf hin, dass ein Rechtsbefehl grundsätzlich eine zusätzliche Schutzgarantie darstellt und zugunsten von Verurteilten angewendet wird.

Fünftens wird der Fall in der Berufungsinstanz in der Regel von einer kollegialen Zusammensetzung entschieden.

Einer der wesentlichen Unterschiede zwischen dem derzeitigen deutschen System zur Überprüfung von Gerichtsentscheidungen und dem System Usbekistans besteht nach unserer Auffassung darin, dass auf der Grundlage einer Berufung (Art. 312 ff. der deutschen Strafprozessordnung) die Urteile des erstinstanzlichen Gerichts sowohl in Bezug auf die Tatsachen als auch rechtlich überprüft werden. Die Berufungsinstanz ist somit die zweite Instanz zur Überprüfung der Tatsachen eines Falls, wobei auch neue Tatsachen und Beweismittel eingebracht werden können (vgl. 323 Teil 3 der Strafprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland).

Die zweite Art der Revision - (Art. 337 Abs. 1 der Strafprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland) kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig ist. Wenn das Beschwerdeverfahren die zweite Instanz ist, um die Tatsachen des Falls zu klären, ist bei der Revision die Überprüfung der Tatsachen ausgeschlossen. Das Prüfungsgericht prüft nur, ob das erstinstanzliche Urteil in der festgestellten Weise ohne Verletzung des Verfahrensrechts ergangen ist und ob das materielle Recht ordnungsgemäß angewandt wurde. Der Zweck der Prüfung besteht sowohl darin, die rechtliche Einheit zu gewährleisten als auch die Rechtsprechung in bestimmten Fällen zu vereinheitlichen.

Ein solcher Ansatz ermöglicht es uns, das System der Überprüfung von Gerichtsentscheidungen zu differenzieren und unser Ziel vor jeder Form (Art) der Überprüfung zu definieren. Wir sind der Ansicht, dass bei der Ausarbeitung des Entwurfs der

Strafprozessordnung der Republik Usbekistan in einer neuen Ausgabe dieses Thema auch von der Arbeitsgruppe erörtert werden sollte.

Generell ist die Bedeutung der Berufungsinstanz in beiden Ländern hervorzuheben, die seit jeher darauf abzielt, das Recht des Verurteilten auf Berufung zu gewährleisten, wobei zunächst die Rechte und Interessen des vorgenannten Teilnehmers geschützt werden sollen.

Die Weiterentwicklung der Berufungsinstanz sollte wiederum die mögliche Einführung neuer Institutionen beinhalten, wie beispielsweise eine Verfahrensvereinbarung (in Form eines Einspruchs und einer Kooperationsvereinbarung). Unseres Erachtens sollte die Prüfung der Frage der Einführung neuer Institutionen und der Möglichkeit, gegen neue Institutionen Rechtsmittel einzulegen, umfassend sein. Neben Verfahrensfragen sollte auch die Frage der Einrichtung von Gerichten unter Berücksichtigung von Berufungs-, Kassations- und Aufsichtsverfahren geprüft werden, die den möglichen Einfluss der erstinstanzlichen Richter auf die Entscheidungen der höherinstanzlichen Richter verhindern und zu einer objektiven und unparteiischen Lösung des Falls beitragen.

Referenzen:

1. Konzeption zur Verbesserung des Straf- und Strafprozessrechts der Republik Usbekistan (Anlage Nr. 1 zum Dekret des Präsidenten der Republik Usbekistan 14.05.2018 N PP-3723) // Gesetzessammlung der Republik Usbekistan. - 21. Mai. - 2018. - Nr. 20. Art. 420.

2. Kozak D. Der Gerichtshof in der modernen Welt: Probleme und Perspektiven G. Modernes Recht. - 2001. - № 7. - S.11.

3. http://www.un.org/ru/documents/decl_conv/declarations/declhr,zugriff

4. am 21.05.19.

5. www.un.org/.../decl_conv/conventions/pactpol,// zuletzt geprüft am ...

6. http://www.conventions.ru

7. Der Zivilkläger hat kein Recht, Berufung einzulegen (Siehe. Das

StrafverfahrenmodernerausländischerStaaten: Tutorial / K. B. Kalinovsky. - Petrosawodsk: PetrSU, 2000. - S. 24.)

8. Ebenda.

9. Yakubov S. Berufung // J. Rechtsanwalt. - 2001. - № 2. - S. 44.

Gesetz der Republik Usbekistan vom 29. Januar 2018, Nr. ZRU-463 - National Legislation Database, 30.01.2018, Nr. 03/18/463/0634

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