Научная статья на тему 'GENERAL PRESENTATION OF THE LEGAL SYSTEM, STATE ORGANIZATION AND CONSTITUTION OF THE REPUBLIC OF UZBEKISTAN'

GENERAL PRESENTATION OF THE LEGAL SYSTEM, STATE ORGANIZATION AND CONSTITUTION OF THE REPUBLIC OF UZBEKISTAN Текст научной статьи по специальности «Языкознание и литературоведение»

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GENERAL PRESENTATION OF THE LEGAL SYSTEM, STATE ORGANIZATION AND CONSTITUTION OF THE REPUBLIC OF UZBEKISTAN

ALLGEMEINE DARSTELLUNG VON RECHTSSYSTEM, STAATSORGANISATION UND GERICHTSVERFASSUNG DER REPUBLIK USBEKISTAN

DR. IUR. AZAMAT EGAMBERDIEV

Tashkent State University of Law, Taschkent, 100047,

Usbekistan

I. Einleitung.......................................................................................................................................92

II. Grundzüge des Rechtssystems, der Staatsorganisation und der Gerichtsverfassung...................93

1. Rechtssystem.................................................................................................................................93

2. Die Verfassung der Republik Usbekistan.....................................................................................94

a) Grundprinzipien............................................................................................................................94

b) Vorrang der Verfassung und des Gesetzes als Verfassungsprinzip..............................................94

c) Einzelne Grundrechte und Pflichten............................................................................................95

3. Gesetzgebende und exekutive Organe..........................................................................................96

a) Parlament......................................................................................................................................96

b) Präsident.......................................................................................................................................97

c) Regierung......................................................................................................................................97

d) Örtliche Organe der Staatsgewalt.................................................................................................98

e) Lokale Selbstverwaltung...............................................................................................................98

4. Judikative......................................................................................................................................99

a) Gerichtsorganisation.....................................................................................................................99

b) Richterliche Unabhängigkeit.......................................................................................................101

5. Staatsanwaltschaft........................................................................................................................101

6. Bekanntmachung der neuen Rechtsvorschriften..........................................................................102

III. Schlussbemerkungen..................................................................................................................103

I. Einleitung

Die gegenwärtige Etappe der gesellschaftlichen Entwicklung der Republik Usbekistan, die vor allem mit dem Aufbau eines demokratischen Rechtsstaates und der Zivilgesellschaft verbunden ist, lässt sich durch eine stärkere Rolle des Rechts und durch die Einbeziehung von immer mehr Menschen in rechtliche Verhältnisse charakterisieren. Der objektive Prozess der Stärkung der Rolle des Rechts bei der Regelung der gesellschaftlichen Verhältnisse, des Verhaltens von sozialen

Gruppen und Personen lässt sich wiederum darauf zurückführen, dass das Recht in Usbekistan ein Werkzeug für die Äußerung und Verwirklichung des Volkes ist1. In diesem Sinne stellt das Recht nicht nur eine Gesamtheit von juristischen Normen, sondern auch ein kompliziertes dynamisches Sozialsystem dar, das imstande ist, die Regelungsfunktion der gesellschaftlichen Verhältnisse sowie die Funktion einer wissenschaftlich begründeten Steuerung unterschiedlicher gesellschaftlicher Prozesse zu erfüllen. Usbekistan absolviert deshalb immer noch einen Transformationsprozess, dessen Ziel es sein muss, nationale Traditionen mit der rechtsstaatlichen Modernisierung des Staats in Einklang zu bringen.

Vorliegender Aufsatz beschäftigt sich mit dem kurzen Überblick über die Grundzüge und einige Besonderheiten des Rechtssystem, Staats- und Gerichtsorganisation sowie die Bekanntmachung neuer gesetzlicher Bestimmungen und die Information in der Bevölkerung.

II. Grundzüge des Rechtssystems, der Staatsorganisation und der Gerichtsverfassung

Die Republik Usbekistan ist ein souveräner, demokratischer und säkularer Einheitsstaat2. Usbekistan entstand im Oktober 1924 als Usbekische Sozialistische Sowjetrepublik im Rahmen der Sowjetunion und erlangte 1991 die staatliche Unabhängigkeit. Seitdem hat das Land wichtige Schritte unternommen, um die Entwicklung eines modernen, demokratischen und marktwirtschaftlich orientierten Rechtssystems und den Aufbau einer unabhängigen Justiz voranzutreiben.

1. Rechtssystem

Das Rechtssystem der Republik Usbekistan gehört dem römisch-germanischen bzw. kontinentaleuropäischen Rechtskreis an. Ungeachtet mehrerer Gemeinsamkeiten des usbekischen Rechts mit den Rechtsordnungen der Länder kontinentaleuropäischer Tradition sind grundlegende Unterschiede erkennbar, die vor allem die usbekischen Rechtskultur sowie das Rechts- und Staatsverständnis betreffen. Obwohl auf der Ebene der Gesetzgebung die wichtigsten Grundlagen gelegt sind, sind viele der neuen Regelungen immer noch unvollkommen und werden laufend weiter überarbeitet. Gleichzeitig bestehen erhebliche Defizite in der Rechtswissenschaft und Rechtsanwendung, insbesondere aus rechtsstaatlicher Sicht. Im Rule of Law Index 2017-2018 der internationalen unabhängigen Organisation „The World Justice Project" erzielte Usbekistan einen Score von 91/113 und nimmt damit trotz einer Verbesserung um 2 Score-Punkte im Vergleich zum Rule of Law Index 2016 noch immer einen Platz am unteren Ende des Rankings ein3.

Das usbekische Recht unterteilt sich wie das deutsche Recht in das Privatrecht und das Öffentliche Recht, ausgehend von der rechtlichen Stellung der Beteiligten (der Rechtssubjekte) und ihrer Wechselbeziehungen. Das Privatrecht (zum welchem u.a. das Zivilrecht, das Ehe-, Handels- und Urheberrecht gehören) regelt die rechtliche Beziehungen der einzelnen Rechtssubjekte (natürlichen oder juristischen Personen)untereinander. Das öffentliche Recht (zum welchem u.a. das Verfassungs- und Verwaltungsrecht, das Strafrecht und Prozessrecht, darunter das Zivil- und Verwaltungsprozessrechtgehören) regelt die rechtliche Beziehungen des Staates bzw. anderer

1 Siehe auch Egamberdiev, Azamat, Ergebnisse des Seminars zum Thema „Vom Khanat zur Republik. Das 20. Jahrhundert: Strukturen und Grundwerte auf dem Gebiet Usbekistans", in: Reinhard Krumm/Christiane Günther/Matthias Klingenberg/Gregor Ryssel (Hrsg.),Geschichte und Identität II: Usbekistan und Deutschland im XX. Jahrhundert, Taschkent, 2007, S.145 f.

2 Die Republik Usbekistan besteht aus 12 Gebieten bzw. Provinzen (viloyatlar) und der souveränen Republik Karakalpakstan, die gemäß Art. 70 der Verfassung der Republik Usbekistan einen Teil der Republik Usbekistan bildet und eine eigene Verfassung hat, die jedoch nicht im Widerspruch zur usbekischen Verfassung stehen darf. Die Gebiete bzw. die Republik Karakalpakstan bestehen aus Landkreisen und Stadtbezirken (tumanlar), Städten (shaharlar), Siedlungen (shaharchalar), Kischlaks (qishloqlar) und Aulen (ovullar).

3 Siehe www.worldjusticeproject.org/rule-of-law-index. Abgerufen am: 5.1.2019.

Träger öffentliche Gewalt als Hoheitsträger zum Staatsbürger, die Organisation des Staates sowie die Beziehungen verschiedener Hoheitsträger untereinander. Es ist aber noch ein ungelöstes Problem, wie die präzise Abgrenzung des Privatrechts vom Öffentlichen Recht vorzunehmen und wie eine Vorschrift bzw. ein Rechtsverhältnis, dem einen oder anderen Rechtsgebiet zuzuordnen ist. Diese Problematik hat auch Relevanz für die Wahl des Rechtsweges zu den Gerichten, da für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Usbekistan sowohl die Verwaltungsgerichte, als auch die Wirtschaftsgerichte und Zivilgerichte zuständig sein können. Das Gebiet des Öffentlichen Rechts umfasst insbesondere das Verfassungsrecht, und die Verfassung des Landes dient als grundlegender rechtlicher Rahmen für das Funktionieren von Staat und Gesellschaft.

2. Die Verfassung der Republik Usbekistan

In der Verfassung der Republik Usbekistan4sind dem Wortlaut nach Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Marktwirtschaft mit sozialen Garantien und Grundrechtsschutz vorgegeben. Die Verfassung gewährt den usbekischen Bürgern umfassende Grundrechte und demokratische Freiheiten sowie garantiert eine funktionsfähige Gerichtsbarkeit. Sie wurde zum Teil mit westlichem Beitrag verfasst5 und reiht sich in vieler Hinsicht, insbesondere hinsichtlich der Verfassungsprinzipien und des Grundrechtsschutzes, in die modernen Verfassungssysteme ein6. Die Verfassung hebt daneben explizit die besondere Rolle und das starke Gewicht des Staates und der Gesellschaft hervor. So sieht Art. 20 Verfassung vor, dass die Ausübung individueller Grundrechte und Grundfreiheiten nicht nur die gesetzlichen Interessen, Rechte und Freiheiten Dritter nicht verletzten darf, sondern auch nicht die des Staates und der Gesellschaft. Art. 49 Abs. 1 Verfassung verpflichtet die Bürger, das historische, geistige und kulturelle Erbe des Volkes Usbekistans zu wahren. Näher zu untersuchen wäre, wie diese Vorschriften bei der Grundrechtsprüfung - etwa als verfassungsimmanente Schranke - zur Anwendung kommen.

a) Grundprinzipien

Die staatliche Souveränität, das Demokratieprinzip und das Republikprinzip sind in der Verfassung als zentrale Prinzipien der Verfassung (Konstitutsiyaning asosiy printsiplari) festgehalten (Präambel und Art.1). Den einzigen Ursprung der Staatsgewalt bildet das Volk (Art.7), das die Gesamheit der Bürger des Landes darstellt (Art.8).Die Verfassung bestimmt auch, dass die Staatsgewalt in der Republik Usbekistan im Interesse des Volkes und ausschließlich durch Organe ausgeübt wird, die durch die Verfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung dazu berechtigt sind(Art. 7). In der Verfassung sind des Weiteren die Verfassungsprinzipien der Gewaltenteilung(Art.11)7, der allgemeinen Menschenrechte (Art.13), des Vorrangs der Verfassung und des Gesetzes (Art.15, 16)8, und der sozialen Gerechtigkeit (Präambel und Art.14)verankert.

b) Vorrang der Verfassung und des Gesetzes als Verfassungsprinzip

4 Verfassung der Republik Usbekistan (O'zbekiston Respublikasi Konstitutsiyasi), angenommen am 8.12.1992 auf der Elften Tagung des Obersten Sowjets der Republik Usbekistan der 12. Legislaturperiode und zuletzt geändert am

30.08.2017, http://www.lex.uz/pages/getpage.aspx?lact id=20596. Gemäß der Verfassung der Republik Usbekistan (Art. 1) haben die Staatsbezeichnungen „Republik Usbekistan" und „Usbekistan" gleiche Kraft.

5 Analysen deutscher Autoren zur Verfassung der Republik Usbekistan sind zu finden bei: Luchterhand, Otto, Neue Regierungssysteme in Osteuropa und der GUS: Probleme der Ausbildung stabiler Machtinstitutionen, 2. Aufl. Berlin 2002, S.270; Sacarcelik, Osman, Die Verfassung der Republik Usbekistan: Geschichtlicher Hintergrund, Grundrechte und Staatsorganisation, ZaöRV 67 (2007), http://www.zaoerv.de/67 2007/67 2007 3 b 949 978.pdf, Abgerufen am:

27.11.2018.

6 Vgl. Knieper, Rolf, Einige Anmerkungen zum Zivilrecht Usbekistans, WiRO 2002, S. 269.

7 Diesem Grundsatz entsprechend gliedert sich die Staatsgewalt in Legislative (qonun chiqaruvchi hokimiyat), Exekutive (ijro etuvchi hokimiyat) und Judikative (sud hokimiyati).

8 In der Präambel der Verfassung der Republik Usbekistan ist verankert, dass „das Volk Usbekistans.... vor die Aufgabe gestellt, einen humanen und demokratischen Rechtsstaat zu schaffen ". Die Verfassung enthält dabei keine Definition des Rechtsstaatsbegriffes.

Zentrales verfassungsrechtliches Prinzip der staatlichen Verwaltung ist das Legalitätsprinzip. Im usbekischen als auch im deutschen Verwaltungsrecht kann man zwei Hauptformen dieses Prinzips ausmachen: Erstens, der Vorrang des Gesetzes (Handeln nur mit Gesetz), zweitens, der Vorbehalt des Gesetzes (kein Handeln gegen das Gesetz). Der Grundsatz des Vorrangs der Verfassung und des Gesetzes (Konstitutsiya va qonunning ustunligi) ist in Kapitel III (Vorrang der Verfassung und des Gesetzes) der Verfassung normiert. Nach diesem kommt der Verfassung gegenüber den einfachen Gesetzen bzw. dem einfachen Gesetz gegenüberuntergesetzlichen Rechtsnormen ein höherer Rang zu, wobei Gesetze und untergesetzliche Rechtsnormen nicht gegen die Verfassung verstoßen dürfen (Art.15 Abs.1, Art. 16). Diesen Grundsatz bezeichnet man auch als Ausführung der Verfassung und der Gesetze durch alle staatlichen Organe und Amtspersonen sowie alle Bürger und gesellschaftliche Organisationen Insbesondere heißt es in Art.15 Abs.2: "Der Staat, seine Organe und Amtspersonen, die gesellschaftlichen Vereinigungen und die Bürger handeln in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen." Ausgehend von diesem Grundsatz und dem ebenfalls verankerten Gewaltenteilungsgrundsatz (Art.11) ist es allgemein anerkannt, dass die Verfassung sich zum Rechtsstaatsprinzip bekennt.

Im Vergleich zum deutschen Recht gibt es dennoch einen relevanten Unterschied hinsichtlich der grundsätzlichen Ausgestaltung dieses Verfassungsprinzips. So ist in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (fortan abgekürzt als GG) Rechtsstaatlichkeit als grundlegendes Ordnungsprinzip des Grundgesetzes verankert. Dieses beinhaltet den Vorrang des Gesetzes und den Vorbehalt des Gesetzes, also die Bindung an das Gesetz und die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für das staatliche Handeln. Dabei gilt im Bereich der Eingriffsverwaltung, dass Eingriffe in Grundrechte von einer Feststellung der Rechtsgrundlage (Ermächtigungsgrundlage) gedeckt sein müssen. Nach Art. 20 Abs. 3 GG, der als die „Kernvorschrift" zum Rechtsstaatsprinzip angesehen wird, ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Man folgert daraus die „Rechtsgebundenheit des Staates". Die usbekische Verfassung nimmt insofern keine Differenzierung hinsichtlich der drei Gewalten vor und kennt lediglich den Grundsatz der Ausführung der Verfassung und der Gesetze. Der Vorbehalt des Gesetzes ist in der Verfassung nicht explizit enthalten. Im nationalen Verwaltungsrecht bestehen erhebliche Unterschiede im Verständnis der Prinzipien „Vorrangs des Gesetzes", „Rechtsstaatlichkeit" und „Vorbehalt des Gesetzes". Dies ist zum einen der nationalen Verwaltungsrechtswissenschaft geschuldet, die bisher kein modernes System der Grundsätze der öffentlichen Verwaltung herausgebildet hat. Anderenteils mangelt es an einschlägiger Rechtsprechung, insbesondere des Verfassungsgerichts.

c) Einzelne Grundrechte und -pflichten

In der Verfassung sind sowohl menschliche bzw. bürgerliche Grundrechte und -freiheiten als auch Pflichten verankert (Art. 18-52). So haben alle Bürger der Republik Usbekistan gleiche Rechte und Freiheiten und sind unabhängig von Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Religion, sozialer Herkunft, Anschauungen oder persönlicher und gesellschaftlicher Stellung vor dem Gesetz gleich (Art. 18). Mit den Grundrechten korrespondieren auch „Grundpflichten" der Bürger gegenüber dem Staat9. Gemäß Art.19 sind „ (d)ie Bürger der Republik Usbekistan und der Staat (...)durch gegenseitige Rechte und Pflichten aneinander gebunden". Weiter heißt es in diesem Artikel: „Die in der Verfassung und den Gesetzen festgelegten Rechte und Freiheiten der Bürger sind unverletzlich und niemand hat das Recht, sie ohne Gerichtsbeschluss abzuerkennen oder einzuschränken".

9 Es ist ein elementarer Unterschied zwischen der usbekischen Verfassung und dem deutschen Grundgesetz, dass das deutsche Grundgesetz den Begriff "Grundpflichten" nicht verwendet.

Die elementaren Menschen- und Bürgerrechte (das Recht auf Leben (Art.24), das Recht auf Freiheit10 und persönliche Unversehrtheit (Art.25), die Unschuldsvermutung und das Folterverbot (Art.26), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.27), das Recht auf Freizügigkeit (Art.28), das Recht auf Freiheit der Gedanken, der Meinungsäußerung und der Gesinnung (Art.29) u.a.) sind in Kapitel VII (Persönliche Rechte und Freiheiten) der Verfassung verankert. Das Recht der Bürger auf Beteiligung an der Verwaltung des Gesellschafts- und Staatssystems werden ist Gegenstand des Kapitels VIII (Politische Rechte). Diese Beteiligung wird von den Bürgern unmittelbar oder mittels ihrer Vertreter durch Selbstverwaltung, Durchführung von Volksentscheiden und demokratische Konstituierung der Staatsorgane sowie die Entwicklung und Vervollkommnung der gesellschaftlichen Kontrolle über die Tätigkeit der Staatsorgane verwirklicht (Art.32). Die Verfassung gewährt jedem das Recht, einzeln oder gemeinsam mit anderen, Anträge, Vorschläge oder Beschwerden an die zuständigen staatlichen Organe und Einrichtungen oder an die Volksvertreter zu richten (Art. 35 Abs. 1). Dabei sind gesetzliche Vorschriften wie Form- und Fristvorschriften einzuhalten (Art. 35 Abs. 2). In Kapitel IX (Wirtschaftliche und soziale Rechte) sind die wirtschaftliche Rechte (das Recht auf Eigentum, das Bankgeheimnis und das Erbrecht) und zahlreiche soziale Leistungsrechte (das Recht auf Arbeit und gerechte Arbeitsbedingungen, verschiedene soziale Absicherung, qualifizierte ärztliche Betreuung, das Recht auf Bildung u.a.) enthalten11.

Die Garantien der Menschenrechte und Grundfreiheiten werden in Kapitel X (Garantien der Menschenrechte und Frechheiten) bestimmt. So sichert der Staat die in der Verfassung und den Gesetzen verankerten Rechte und Freiheiten der Bürger (Art.43). Jedem wird der gerichtliche Schutz seiner Rechte und Freiheiten, das Recht auf gerichtliche Anfechtung ungesetzlicher Handlungen der Staatsorgane, Amtspersonen und gesellschaftlichen Vereinigungen garantiert (Art.44). Ausgehend von diesen verfassungsrechtlichen Regelungen ist das Recht auf eine allgemeine Verwaltungsbeschwerde bei dem in der Hierarchie nächsthöheren Verwaltungsorgan bzw. bei der nächsthöheren Amtsperson (allgemeines Petitionsrecht) oder direkt bei einem zuständigen Gericht ein absolutes, unbeschränkbares und nicht entziehbares Recht eines jeden geschäftsfähigen Bürgers. So können im Verwaltungsverfahren die bürgerlichen Rechte in den von der betreffenden Gesetzgebung vorgesehenen Fällen mittels Antrags bzw. Beschwerde einer Person beim Verwaltungsorgan geltend gemacht werden.

Anschließend an die Grundrechte und bestimmte Garantien der Grundrechte und -freiheiten enthält Kapitel XI (Pflichten der Bürger) einen Pflichtenkatalog, in dem die Bürger zur Verfassungs- und Gesetzestreue, zur Achtung der Rechte und Freiheiten sowie der Ehre und Würde anderer Menschen verpflichtet werden(Art.48). Den Bürgern wird ebenso auferlegt, das historische, geistige und kulturelle Erbe des Volkes Usbekistans zu wahren(Art.49), sorgsam mit der Umwelt umzugehen (Art. 50), die durch Gesetz festgelegten Steuern und örtlichen Abgaben zu entrichten (Art.51) sowie Wehr- oder Ersatzdienst zu leisten (Art.52).

3. Gesetzgebende und exekutive Organe

a) Parlament

10 Hier geht es um die allgemeine Handlungsfreiheit, siehe O'zbekiston Respublikasi Konstitutsiyasiga sharh [Kommentar zur Verfassung der Republik Usbekistan] Toshkent 1995, S. 69 f. Demgegenüber legte Sacarcelik, (aaO, S. 963) Art. 25 Abs. 1 fälschlich dahingehend aus, dass dort die natürliche Fortbewegungsfreiheit garantiert werde und gelangt zu dem Fehlschluss, die usbekische Verfassung kenne kein allgemeines Freiheitsrecht als Auffanggrundrecht, wie es in Art. 2 Abs. 1 GG formuliert ist.

11 Trotz zahlreicher verfassungsrechtlich verankerter sozialer Leistungsrechte ist in der Verfassung kein Sozialstaatsprinzip formuliert und als solches bisher auch nicht von Schrifttum oder Rechtsprechung hergeleitet worden. Die Präambel der Verfassung jedoch enthält den Passus, dass „(d)as Volk Usbekistans.... anerkennend seine Treue gegenüber den Idealen der Demokratie und der sozialen Gerechtigkeit... ".

Das höchste repräsentative Staatsorgan der Republik Usbekistan ist der Oliy Majlis (die Oberste Versammlung), dem als Parlament die gesetzgebende Funktion wahrnimmt12. Der Oliy Majlis besteht aus zwei Kammern, der Gesetzgebungskammer bzw. dem Unterhaus (Qonunchilik palatasi bzw.Quyi palata) und dem Senat bzw. Oberhaus (Senat bzw. Yuqori palata). Das Parlament wird nach dem Verhältniswahlrecht in freier, allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl für jeweils fünf Jahre gewählt (Art. 76)13.Die Gesetzgebungskammer setzt sich aus 150 Abgeordneten zusammen, die ihre Tätigkeit auf beruflicher Grundlage ausüben. Der Senat repräsentiert die Interessen der Regionen Usbekistans und besteht aus 100 Senatoren, von denen 16 Mitglieder des Oberhauses direkt vom Staatspräsident berufen werden (Art.77). In der Verfassung werden auch die Kompetenzen des Parlaments und seiner zwei Kammern geregelt. Zu den gemeinsamen Kompetenzen des Senats und der Gesetzgebungskammer zählen beispielsweise: die Annahme, Änderung und Ergänzung der Verfassung; die Änderung, Ergänzung und Verabschiedung von Gesetzen; die Bestimmung der Hauptrichtungen der Innen- und Außenpolitik und die Verabschiedung der strategischen staatlichen Programme; die Ratifizierung bzw. Kündigung völkerrechtlicher Verträge und Zustimmungsrechte bei der Ernennung bzw. Entlassung des Premierministers (Art.78). Ein Gesetz der Republik Usbekistan wird nach seiner Annahme durch die Gesetzgebungskammer, seiner Bestätigung durch den Senat, seiner Unterzeichnung durch den Staatspräsidenten und seiner Veröffentlichung rechtskräftig14.

b) Präsident

Der Präsident der Republik Usbekistan ist Staatsoberhaupt und gewährleistet nach der Verfassung das aufeinander abgestimmte Funktionieren und Zusammenwirken der Organe der Staatsmacht (Art.89).Der Präsident wird nicht als Teil der Exekutive betrachtet. Seine herausgehobene Stellung und Rolle im Staatsgefüge wird mit Hinweis auf die Direktwahl des Präsidenten und auch auf seine „besondere" staatliche Kompetenz theoretisch untermauert15. Der Präsident wird nach dem Verhältniswahlrecht in freier, allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl für jeweils fünf Jahre gewählt (Art.90)16.Eine Reihe von gesetzlichen Regelungen und ein selbständiges Dekretrecht (Art.94) stärken die Stellung des Präsidenten im Staat. So tritt der Präsident als „Garant der Erhaltung der Rechte und Freiheiten der Bürger, der Verfassung und der Gesetze der Republik Usbekistan" (Art. 93 Nr. 1)17 und trifft zumeist im Zusammenwirken mit dem Parlament bzw. dem Senat alle wesentlichen Personalentscheidungen im Land. Insbesondere schlägt er die Kandidaten für die Posten des Vorsitzenden des Senats (Art.93 Nr. 9), des Ministerpräsidenten (Art. 93 Nr. 10), der Richter am Verfassungsgericht, am Obersten Gericht, des Vorsitzenden des Obersten RichterRates und des Vorstandsvorsitzenden der Zentralbank (Art. 93 Nr. 13) vor. Der Präsident ist auch befugt, den Generalstaatsanwalt, den Vorsitzenden des Rechnungshofes und den Vorsitzenden des Staatlichen Sicherheitsdienst - mit Zustimmung des Senats - zu ernennen und zu erlassen (Art.93 Nr. 12, 24). Vom Präsidenten werden die Gouverneure der Gebiete und der Stadt Taschkent unmittelbar ernannt (Art. 93 Nr. 15).

12 Im Wesentlichen werden jedoch Gesetzesentwürfe von den zuständigen Ministerien und Behörden oder in der letzten Zeit auch von der Generalstaatsanwaltschaft vorbereitet und in das Parlament (in die Gesetzgebungskammer) eingebracht.

13 Siehe auch die Verfassungsgesetze vom 12.12.2002 „Über die Gesetzgebende Kammer des Olij Majlis" und „Über den Senat des Olij Majlis" (zuletzt geändert am 10.1.2018), http://www.lex.uz/ru/docs/52069 und http://www.lex.uz/ru/docs/52006.

14 Vgl. Art. 9 des Verfassungsgesetzes „Über die Ergebnisse des Referendums und die Hauptgrundsätze der Organisation der Staatsgewalt" von 23.4.2002 (zuletzt geändert am 25.5.2012), http://www.lex.uz/ru/docs/51399.

15 Siehe nur Saidov, A. X. (Hrsg.), O'zbekiston Respublikasi Konstitutsiyaviy Huquqi [Verfassungsrecht der Republik Usbekistan], Taschkent 2005.

16 Vgl. auch Art. 8 des Verfassungsgesetzes „Über die Ergebnisse des Referendums und die Hauptgrundsätze der Organisation der Staatsgewalt" von 23.4.2002.

17 In einem Rechtsstaat sollte diese Funktion herkömmlich dem Verfassungsgericht zukommen.

c) Regierung

Die Exekutivgewaltwird nach der Verfassung durch das Ministerkabinett ausgeübt (Art.98), dessen Kompetenzen im Vergleich zu den Kompetenzen des Präsidenten jedoch sehr beschränkt sind. Zu den Kompetenzen des Ministerkabinetts zählen beispielsweise: die Koordinierung und die Arbeitsführung der Staats- und Wirtschaftsverwaltungsorgane; die Gewährleistung der Kontrolle über ihre Tätigkeit, die Gewährleistung der Anwendung der Gesetze und anderen Beschlüsse des Oliy Majlis sowie der Erlasse, Verordnungen und Verfügungen des Präsidenten der Republik Usbekistan (Art. 98)18.Dem Ministerkabinett gehört der Regierungschef der Republik Karakalpakstan kraft Amtes an.

d) Örtliche Organe der Staatsgewalt

Die sog. örtlichen Organe der Staatsgewalt in den Gebieten, Landkreisen und Stadtbezirken sowie Städten der Republik Usbekistan erfüllen nach der Verfassung bestimmte Exekutivaufgaben (Art.99-104). Die Gouverneure (hokimlar) stehen dabei an der Spitze der Räte der Volksdeputierten (Art.99, 102) und nehmen im Bereich der kommunalen Verwaltung eine machtpolitische Schlüsselrolle ein19. Zum Zuständigkeitsbereich der örtlichen Staatsgewalt gehören: die Sicherung der Gesetzlichkeit, der Rechtsordnung und der Sicherheit der Bürger; die Angelegenheiten der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung der Territorien, die Festlegung der örtlichen Steuern und Abgaben, die Bildung außerbudgetärer Fonds; die Leitung der örtlichen Kommunalwirtschaft; der Umweltschutz; die Sicherung der Registrierung der Personenstandakte; die Annahme von Normativakten und andere Befugnisse, die der Verfassung und den Gesetzen der Republik Usbekistan nicht widersprechen (Art.100).

e) Lokale Selbstverwaltung

Lokale Selbstverwaltung existiert gemäß Artikel 105 der Verfassung in den Siedlungen, Kischlaks und Aulen sowiein den Mahallas20 der Städte, Siedlungen, Kischlaks und Aulen in der Form vonBürgerversammlungen (fuqarolar yig'inlari), die für eine Amtsperiodevon zweieinhalb Jahren einen Vorsitzenden (Aksakal) und seine Ratgeber wählen, welche die Räte der Bürgerversammlung fuqarolar yig'ini kengashlari) bilden. Die Verwaltung von Landkreisen und Stadtbezirken (tumanlar) sowie Städten ist hingegen Teil der lokalen staatlichen Verwaltung, nicht der lokalen Selbstverwaltung. Die lokalen Selbstverwaltungsorgane sind für die Vergabe staatlicher Sozialleistungen an bedürftige Bewohner zuständig. Außerdem sollen sie sich auch um das lokale Gemeinschaftsleben, wie etwa Hochzeiten, Streitschlichtung, die Sicherheit der Bürger u.a. kümmern. Als Mittel zur Sicherung der Gesetzlichkeit der Verwaltung und in diesem Sinne u.a. des Schutzes der Rechte der Bürger gilt auch die gesellschaftliche Kontrolle21 (jamoatchilik nazorati), die ebenfalls eine Aufgabe der Selbstverwaltungsorgane ist.

18 Wie von Experten betont wird, haben die Exekutiven in den zentralasiatischen Staaten eine unangefochtene Vorrangstellung inne, die auch die verfassungsrechtliche Unabhängigkeit der Gerichte schmälert. Siehe Pudelka, Jörg/Deppe, Jens, Allgemeines Verwaltungsrecht in Zentralasien in der Entwicklung, Ost/Mag, S.9., abrufbar unter: (zuletzt abgerufen am 28. Juli 2018) https://www.ostinstitut.de/documents/publikationen /Pudelka_Deppe_Allgemeines_Verwaltungsrecht_in_Zentralasien_in_der_Entwicklung_OL_2_2017.pdf.

19 Vgl. Sacarcelik, aaO., S.971; Berg (Anm. 23), S. 301. Die Exekutiven haben eine unangefochtene Vorrangstellung inne, die auch die verfassungsrechtliche Unabhängigkeit der Gerichte schmälert.

20 Die Mahalla ist der Kern traditionell usbekischer Kultur und gehört sie gleichermaßen zur tradierten sozialen Wohnrealität der usbekischen Gesellschaft wie zur politischen Struktur des Landes.

21 Siehe Gesetz der Republik Usbekistan „Über die gesellschaftliche Kontrolle" vom 12.4.2018, Nr.O'RQ-474, http://www.lex.uz/ru/docs/3679092. Als eine der Formen gesellschaftlicher Kontrolle regelt das Gesetz Anträge und Eingaben zugunsten Dritter sowie Beteiligung an öffentlichen Kollegialsitzungen von Staatsorganen.

4. Judikative a) Gerichtsorganisation

Die rechtsprechende Gewalt in der Republik Usbekistan wirkt unabhängig von der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt, den politischen Parteien und anderen gesellschaftlichen Vereinigungen (Art.106 der Verfassung). Das Gerichtssystem und die Rechtsstellung der usbekischen Richter sind in der Verfassung sowie in speziellen Gesetzen22 geregelt. Das Gerichtssystem der Republik Usbekistan besteht aus:

- dem Verfassungsgericht der Republik Usbekistan

- dem Obersten Gericht der Republik Usbekistan

- den Militärgerichten der Republik Usbekistan

- den Zivil-, Straf-, Wirtschafts- und Verwaltungsgerichten der Republik Karakalpakstan, der Gebiete und der Stadt Taschkent sowie den entsprechenden Landkreis- und Stadtgerichten (Art.107 Abs. 1 der Verfassung)23.

Das Verfassungsgericht ist für Verfassungsfragen zuständig und überprüft auf Antrag bestimmter Organe und Amtspersonen die Verfassungsmäßigkeit von Akten der Legislative und Exekutive. Die grundsätzlichen Regelungen zum Verfassungsgericht sind in der Verfassung (Art. 108 und 109) und im Verfassungsgerichtsgesetz aus dem Jahr 201724 enthalten. Das Verfassungsgericht besteht aus sieben Richtern, die aus der Mitte der Fachleute der Politik und des Rechts vom Präsidenten vorgeschlagen und vom Senat des Oliy Majlis für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt werden (Art. 108 der Verfassung, Art. 5 Abs. 3 und Art.6 Abs. 1. des Verfassungsgerichtsgesetzes).

Das Verfassungsgerichtsgesetz sieht folgende Verfahrensarten vor:

1) abstraktes Normenkontrollverfahren hinsichtlich Gesetze, bestimmter untergesetzlicher Normativakte und völkerrechtlicher Verträge, d.h. Verfahren hinsichtlich der Vereinbarkeit der Gesetze, Rechtsakten von Parlament, Präsidenten, Ministerkabinett, örtlichen Organe der Staatsmacht (Art. 109 Abs. 1 Ziff. 1 Verf., Art. 4 Abs. 1. Alt. 1 VerfGG), sowie

2) noch nicht in Kraft getretener Verfassungsgesetze und völkerrechtlicher Verträge mit der Verfassung der Republik Usbekistan (Art. 109 Abs. 1 Ziff. 2 Verf., Art.4. 1 Alt. 2 Verf GG);

3) Streitigkeiten hinsichtlich der Vereinbarkeit der Verfassung der Republik Karakalpakstan mit der Verfassung der Republik Usbekistan und der Gesetzes der Republik Karakalpakstan mit den Gesetzen der Republik Usbekistan (Art. 109 Abs. 1. Ziff.3 Verf., Art. 4. Abs. 1 Alt. 3 VerfGG)25;

4) abstrakte Auslegung von Verfassungs- und Gesetzesnormen (Art. 109 Abs. 1. Ziff. 4 Verf., Art.4 Abs. 1 Alt.4 VerfGG);

22 Gesetz der Republik Usbekistan „Über die Gerichte" vom 2.9.1993 in der Fassung vom 14.12.2000 (zuletzt geändert am 12.10.2018) (fortan abgekürzt als GVG).http://old.lex.uz/pages/getpage.aspx?lact_id=68521; Das Verfassungsgerichtsgesetz der Republik Usbekistan vom 31.5.2017 (fortan abgekürzt als VerfGG), http://lex.uz/ru/docs/3221765.

23 Neben staatlichen Gerichten existieren seit 2007 auch Schiedsgerichte, die sich während der letzten Jahre als nichtstaatliches gerichtliches Rechtsschutzinstitut relativ gut entwickeln. Gegenstand von Schiedsverfahren können Streitigkeiten aus zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen, darunter wirtschaftliche Streitigkeiten zwischen Wirtschaftssubjekten sein. Die Schiedsgerichte entscheiden damit keine Streitigkeiten, die aus verwaltungsrechtlichen, familiären und arbeitsrechtlichen Beziehungen resultieren. Siehe Art. 9 des Gesetzes der Republik Usbekistan „Über die Schiedsgerichte" vom 16.10.2016, Nr.O'RQ-64 (zuletzt geändert am 1.4.2018), http://www.lex.uz/ru/docs/1072094.

24 Das Verfassungsgerichtsgesetz vom 31.5.2017 ist die neue Fassung des gleichnamigen Gesetzes vom 30.8.1995. Durch das neue Gesetz hat sich aber die rechtliche Stellung des Verfassungsgerichts nicht wesentlich geändert.

25 Gemäß Art. 70 der Verfassung der Republik Usbekistan bildet die souveräne Republik Karakalpakstan einen Teil der Republik Usbekistan und hat eine eigene Verfassung, die jedoch nicht im Widerspruch zur usbekischen Verfassung stehen darf.

5) konkretes Normenkontrollverfahren hinsichtlich Rechtsakte, die in einem konkreten Fall zur Anwendung kommen sollen, auf Antrag des Obersten Gerichts (Art. 109 Abs. 1. Ziff. 5 Verf., Art. 4 Abs. 1. Alt. 5 VerfGG) sowie andere, sofern durch die Verfassung oder Gesetze vorgesehen (Art.109 Abs. 1 Ziff. 5 Verf., Art. 4 Abs. 1 Alt. 7 VerfGG).

Antragsberechtigt sind generell26 die zwei Kammern des Oliy Majlis, der Präsident, das Ministerkabinett, der Menschenrechtsbeauftragte des Olij Majlis (Ombudsmann), der Jokargi Kenes (Legislativorgan) der Republik Karakalpakstan, ein Viertel der Abgeordneten der Gesetzgebenden Kammer bzw. ein Viertel der Senatoren, das Oberste Gericht, der Generalstaatsanwalt sowie auch die Richter des Verfassungsgerichts(aus eigener Initiative mindestens drei Richter)27 (Art. 25VerfGG)28. Die Entscheidungen des Verfahrensgerichts sind endgültig (Art. 109 Abs. 3 Verf., Art. 33 Abs.4 VerfGG) und - wie alle gerichtlichen Entscheidungen - allgemeinverbindlich (Art.114 Verf.).

Die Verfassungsgerichtsbarkeit in Usbekistan hat bis jetzt noch keine große praktische Bedeutung erlangt und die ihr formal-rechtlich zugewiesene ohnehin bescheidene Rolle bisher nichtausgefüllt29. Obwohl das Verfassungsgericht als zentrales Kontrollorgan gilt, kommt ihm keine wesentliche Rolle im Verhältnis zwischen Staat und Bürger zu, weil anders als im deutschen Recht im Verfassungsgerichtsgesetz das Verfahren einer individuellen Grundrechtsbeschwerde nicht vorgesehen ist.

Das Oberste Gericht stellt das höchste Organ der rechtsprechenden Gewalt im Bereich des Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrechts dar und seine Entscheidungen sind endgültig und zur Ausführung im ganzen Hoheitsgebiet der Republik Usbekistan bindend (Art. 100 der Verfassung). Die Richter werden gemäß Art. 107 der Verfassung und Art. 63 Abs.4 GVG beim ersten Mal für einen Zeitraum von fünf Jahren, alsdann für eine Amtszeit von zehn Jahren, danach auf unbegrenzte Zeit berufen. Die Richter des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts (sowie die Vorsitzenden dieser Gerichte und ihre Stellvertreter) werden vom Senat des Oliy Majlis der Republik Usbekistan auf Antrag des Staatspräsidenten gewählt. Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter des Militärgerichts der Republik Usbekistan, der Gerichte der Republik Karakalpakstan, der Gebiete und der Stadt Taschkent werden vom Staatspräsidenten auf Antrag des Obersten Richterrats der Republik Usbekistan ernannt und entlassen. Die Richter der Militärgerichte, der Gerichte der Republik Karakalpakstan, der Gebiete und der Stadt Taschkent, der Stadtgerichte, der Landkreis- und Stadtbezirksgerichte sowie der Zwischenkreisgerichte30 werden vom Obersten Richterrat in Abstimmung mit dem Staatspräsidenten ernennt und entlassen.

26 Generell, weil im Einzelnen abhängig von der Verfahrensart, wie der Fall des konkreten Normenkontrollverfahrens (Art.109 Abs. 1 Ziff. 5 Verf.; Art. 4 Abs. 1 Alt. 5 VerfGG) zeigt.

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27 Das Verfassungsgericht kann also auf eigene Initiative, d.h. ohne vorliegenden Antrag tätig werden. Mit Rücksicht darauf, dass in der Rechtsordnung ein Recht auf Individualbeschwerde nicht gegeben ist, hat das zwar den Vorteil, weil Bürger das Verfassungsgericht unter Umständen motivieren können, in ihrem Interesse ein Verfahren zu initiieren. Es besteht aber zum anderen die Gefahr einer Verselbständigung und eines bedenklichen politischen Engagements des Verfassungsgerichts.

28 Im Gegensatz zur usbekischen rechtswissenschaftlichen Literatur gibt es im deutschen Schrifttum eine engagierte Diskussion zu verfassungsrechtlichen Problemen der Zuständigkeit(en) der Verfassungsgerichte in postsowjetischen Ländern bzw. in Usbekistan und der Rechtsnatur der Entscheidungen der Verfassungsgerichte. Vor allem wird der Individualbeschwerde eine große Bedeutung beigemessen, die rechtsdogmatisch auch als Normenkontrolle auf Initiative eines Bürgers anzusehen ist. Zu den Besonderheiten der abstrakten Verfassungsauslegungsverfahren siehe Nussberger, Angelika, Das abstrakte Verfassungsauslegungsverfahren - eine Besonderheit des Verfassungsprozessrechts in verschiedenen Rechtsordnungen Mittel- und Osturopas, in: Közjogi Inteszmenyek a XXI -Szazadban, Pecs 2004, S.237-262.

29 Seit seiner Einrichtung im Jahr 1995 hat das Verfassungsgericht der Republik Usbekistan insgesamt nur 32 Entscheidungengen getroffen. Siehe http://www.ksu.uz/uz/decisions.

30 Gerichtsbezirk sind mehrere Landkreise oder Stadtbezirke.

Gerichtsentscheidungen sind für alle Staatsorgane, gesellschaftlichen Vereinigungen, Betrie be, Ämter, Organisationen, Amtspersonen und Bü rger bindend (Art. 114 ). Die Gerichtsverhandlungen werden in der Republik Usbekistan in usbekischer oder karakalpakischer Sprache oder in der Sprache der Mehrheit der Bevölkerung des betreffenden Gerichtsbezirks geführt.

b) Richterliche Unabhängigkeit

Die Verfassung der Republik Usbekistan garantiert die Unabhängigkeit der Richter, die grundlegendes Merkmal einer rechtsstaatlichen Rechtspflege ist. So bestimmt die Verfassung, dass die Richter unabhängig sind und nur dem Gesetz unterworfen, dabei jedwede Einmischung in die Tätigkeit der Richter bei der Rechtsprechung unzulässig ist und zu rechtlicher Verfolgung führt (Art.112 Abs.1).Vor Ablauf der Amtszeit kann einRichter nur aus Gründen, welche das Gesetz31 bestimmt, entlassen werden (Art.112 Abs.5). Die richterliche Unabhängigkeit wird vor allem durch verwaltungsstrafrechtliche (Art.180 Gesetzbuch über die Verwaltungsrechtsverantwortlichkeit) und strafrechtliche Sanktionen (Art.236 Strafgesetzbuch) gegen die Missachtung des Gerichts (Art.68 GVG) und die Einmischung in die Tätigkeit des Richters (Art.69 GVG), durch die Gewährleistung der Unabhängigkeit (Art.67 GVG), die richterliche Immunität (Art.70 GVG), durch Maßnahmen der Besoldung (Art.75 GVG) und der sozialen Sicherung (Art.76, 76-1 GVG) sowie durch das Verbot der Mitgliedschaft in politischen Parteien und Bewegungen (Art.66 Abs.5 GVG) zu stärken versucht.

Zu den Rechten des Richters gehört u.a. das Recht auf Fürsorge und Schutz durch den Staat. Insbesondere hat der Richter ein Recht auf angemessene Besoldung32, die im Vergleich zu Beamten33 als gut eingeschätzt wird. Darüber hinaus werden den Richtern für usbekische Verhältnisse überaus bedeutsame Privilegien eingeräumt34: Z.B. haben sie Anspruch auf die Bereitstellung einer Dienstwohnung und auf kostenlose medizinische Verordnung.

5. Staatsanwaltschaft

Die Verfassung bestimmt, dass die Aufsicht über die genaue und einheitliche Ausführung der Gesetze im Hoheitsgebiet der Republik Usbekistan dem Generalstaatsanwalt der Republik Usbekistan und den ihm unterstehenden Staatsanwälten obliegt (Art. 118). In der usbekischen Rechtsordnung spielt die Staatsanwaltschaft als Vertreterin des öffentlichen Interesses (nämlich des „staatlichen und gesellschaftlichen Interesses") im Verwaltungsprozess und im Zivilprozess eine bedeutende Rolle („Aufsichtsfunktion") weit über den Bereich der strafrechtlichen Anklage hinaus. So ist gemäß Art. 20 des Gesetzes „Über die Staatsanwaltschaft"35 Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Aufsicht „die Ausführung der Gesetze durch die Ministerien, die staatlichen Komitees, die Behörden, die Organe der lokalen Selbstverwaltung, die gesellschaftlichen Organisationen, die Institutionen, die Organisationen, die militärischen Einheiten, die militärischen Formationen der Ministerien, der staatlichen Komitees und Behörden, die Gouverneure und anderen Amtspersonen sowie ebenso die Übereinstimmung der

31 Siehe Art. 70 - 74 GVG.

32 Sie belief sich im Oktober 2018 netto auf 5.500.000 bis 10.000.000 So'm pro Monat (ca. 550-1100 Euro).

33 Z.B. belief sich die Besoldung eines Beamten in den territorialen Verwaltungen des Justizministeriums zu dieser Zeit monatlich netto auf 2.500.000 bis 6.000.000 So'm pro Monat (ca.280- 640 Euro).

34 Siehe Art. 75, 76 GVG

35 Das Gesetz der Republik Usbekistan „Über Staatsanwaltschaft" vom 29.8.2001 Nr.O'RQ-257 II, (zuletzt geändert am 24.7.2018), http://www.lex.uz/ru/docs/105533.

von ihnen erlassenen Verwaltungsakte36 mit den Gesetzen"37. Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, im Wege der sog. staatsanwaltlichen Aufsicht gegen rechtswidrige Verwaltungsakte und Verwaltungshandeln38 Protest bei der Verwaltungsbehörde einzulegen bzw. sich mit einem Protest zum Schutz der Rechte und gesetzlichen Interessen der Bürger, der Gesellschaft oder des Staates ans Gericht zu wenden. Es handelt es sich dabei um ein rechtliches Überbleibsel aus der Sowjetzeit und zudem um ein institutionelles Arrangement39, das aufgrund seiner Anreizwirkungen in sozial erwünschter Weise dem Bürger und den juristischen Personen zur Gewohnheit geworden ist40.

6. Bekanntmachung der neuen Rechtsvorschriften

Angesichts der lebhaften Gesetzgebungstätigkeit und der laufenden Novellierung bestehender Kodifikationen ist die Bekanntmachung neuer Rechtsvorschriften und die Informations- und Aufklärungsarbeit in der Bevölkerung über diese von besonderer Bedeutung. Das Gesetzblatt der Republik, die „Sammlung der Gesetzgebung der Republik Usbekistan" ist deshalb in fast allen Bibliotheken zu finden und der Zugang zu diesen kann zudem nicht beschränkt sein. Von großer Bedeutung für die juristische Informations- und Aufklärungsarbeit in der Bevölkerung ist die Nationaldatenbank der Gesetzgebung der Republik Usbekistan LEX.UZ, die online die nationale Gesetzgebung sowie die Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen sowohl in usbekischer als auch in russischer Sprache unentgeltlich zur Verfügung stellt41.

Darüber hinaus werden die wichtigsten Gesetze und Normativakte der Republik vor allem in der Regierungszeitung „Halq so'zi" und „Narodnoe slovo" (auf Usbekisch und Russisch) sowie „Pravda Vostoka" (auf Russisch) veröffentlicht. Hinweise auf neu erlassene Gesetze oder Gesetzesnovellierungen können außerdem in anderen Tageszeitungen und auch Wochenzeitungen der Justiz- und Rechtschutzorgane, z.B. des Justizministeriums („Inson va Qonun"), der Generalstaatsanwaltschaft („Huquq"), des Innenministeriums („Postda" und „Na Postu") oder Zeitschriften des Obersten Gerichts („O'zbekiston Respublikasi Oliy Sudi Axborotnomasi") und des Justizministeriums („Huquq va Burch"), enthalten sein. Juristische Informations- und Aufklärungsarbeit in der Bevölkerung wird zudem von staatlicher Seite und von Bürgerrechtsgruppen geleistet. Allerdings sind kaum juristische Ratgeber für die Normalbevölkerung durch Verlage veröffentlicht. Dabei ist es offensichtlich, dass die rechtliche

36 In der usbekischen Verwaltungsrechtslehre beschreibt im Bereich des allgemeinen Verwaltungsrechts der Begriff des Verwaltungsakts eine bestimmte Form des Handels der Verwaltung, die mit konkreten Rechtsfolgen verbunden ist. Nach der Legaldefinition des Art. 4 des Gesetzes der Republik Usbekistan „Über administrative Prozeduren" ist ein Verwaltungsakt die „Maßnahme einer Verwaltungsbehörde, die darauf abzielt, öffentliche Rechtsverhältnisse zu schaffen, zu ändern oder zu beenden und bestimmte rechtliche Konsequenzen für einzelne natürliche bzw. juristische Personen oder eine Personengruppe, die durch individuellen Merkmalle bestimmbar ist, zu erzeugen". Siehe Gesetz der Republik Usbekistan „Über administrativen Prozeduren" vom 8.1.2018 (in Kraft ab 10.1.2019), http://old.lex.uz/pages/getpage.aspx?lact_id=3492203.

37 Die Ausführung der Gesetze geschieht durch Handlungen oder den Erlass von Verwaltungsakten, die auf Entscheidung konkreter Fragen gerichtet sind und die rechtliche Form der Realisierung der Rechtsnormen darstellen. Die Staatsanwaltschaft übt die Aufsicht über die Ausführung sowohl der Gesetze als auch der Verwaltungsakte der o.g. Organen aus.

38 Verwaltungshandlungen zur Ausführung von Gesetzen haben in der Regel auch Dokumentenform.

39 Siehe nur Kuss, Klaus-Jürgen, Gerichtliche Verwaltungskontrolle in Osteuropa, Berlin 1990, S. 172 ff., 195 ff.

40 Die Lebenserfahrungen in der Sowjetunion haben die Bürger Misstrauen gegenüber den Gerichten entwickeln und den Glauben an Gerechtigkeit von Gerichtsentscheidungen fast gänzlich verlieren lassen. Wenn sich der Bürger gegen Verwaltungshandeln zur Wehr setzt, so nutzte er dazu noch immer vor allem den traditionellen Weg über die Staatsanwaltschaft. Eröffnet der Bürger selbst mit einer eigenen Beschwerde das Verfahren, hat er nicht nur die staatliche Gebühr und beim Unterliegen die Kosten des Verfahrens zu tragen, sondern auch einen Anwalt zu bezahlen. Eröffnet hingegen die Staatsanwaltschaft durch ihren Protest das Verfahren, braucht sich der Bürger weder um Formalitäten zu kümmern, noch geht er ein finanzielles Risiko ein.

41 Internetseite der Nationaldatenbank der Gesetzgebung: http://www.lex.uz.

Informiertheit und Aufklärung der Bürger die wichtigste Rolle bei der erfolgreichen Umsetzung von Reformen im Staatspielen. Defizite, die sich als Hindernisse für den Zugang zum Recht erweisen, sind deshalb besonders relevant42.

III. Schlussbemerkungen

Die Nachfrage nach Recht ist heute in Usbekistan deutlich ausgeprägt. Mit den Transformationsprozessen in der nationalen Rechtswissenschaft geht zugleich ein Prozess der vielaspektischen Umdeutung von Staat und Recht sowie ihrer Wechselwirkung einher, insbesondere auch zwischen Privatem und Öffentlichem Recht sowie der Wirkung der Verfassung und ihrer Grundsätze. Die Verfassungsaufgabe, einen humanen und demokratischen Rechtsstaat zu schaffen, impliziert eine den demokratischen Prinzipien entsprechende Organisationsform der öffentlichen Verwaltung. Ähnlich wie sich zurzeit die Beschaffenheit und die Methoden der öffentlichen Verwaltung verändern, deutet sich eine Erneuerung der Strategie und der Methoden rechtlicher Regulierung der gesellschaftlichen Beziehungen an, was insbesondere einen Übergang von der Verwaltung eines „Kommandostaates" zur Verwaltung von Interessen und durch Interessen beinhaltet. Entsprechend dieser Aufgabe muss man die theoretische Vorstellung über das Verhältnis von politischer Gewalt und Recht sowie von Politik und Recht im Allgemeinen ändern.

Die Entwicklung eines modernen Rechtsverständnisses ist nicht einfach, weil es eine tiefe philosophische Einsicht in das Wesen der Dinge erfordert, einen wirklich humanitären Ansatz, die Synthese von natürlichem und sozialem Wissen, die Einbeziehung der Rechtstheorie in den Komplex der Humanwissenschaften. Vor allem erscheint es notwendig, das Demokratieprinzip und Rechtsstaatlichkeitsprinzip in der nationalen Staats- und Rechtstheorie weiterzuentwickeln, d.h. eine Abkehr vom allgegenwärtigen Staatszentrismus zu vollziehen. Dabei sind - aufgrund der Systematik bzw. Terminologie des usbekischen Verfassungsrechts -nicht „Rechtsstaat" bzw. „Rule of Law", sondern „Vorrang des Gesetzes" und „Gesetzmäßigkeit"43 Schlüsselbegriffe für den Weg zu rechtsstaatlichen Verhältnissen in Usbekistan.

Das Problem der Rechtsstaatlichkeit ist sehr komplex, und die Entwicklung dieser Doktrin in Usbekistan ist ein sehr schwieriger Prozess, der so organisiert werden muss, dass Rechtsstaatlichkeit nicht als sehr allgemeine und hohe Losung wahrgenommen wird. In keinem Fall sollte Rechtsstaatlichkeit darauf reduziert werden, dass Gesetze eingehalten werden müssen, da sowohl die Qualität der Gesetze als auch die Qualifikation derjenigen, die sie anwenden, nicht immer gut sind. Vorab ist die Frage des Verhältnisses zwischen Rechtsstaatlichkeit, Staat, Wirtschaft und dem Individuum wichtig. Es sind diese Komponenten, die notwendige Bestandteile der Frage sind, und ohne ihre Synthese zu erreichen, ist es unmöglich, weder einen Aktionsplan, eine Strategie oder Vorhersagen zu entwickeln noch die Situation sachgerecht zu analysieren. Wichtig ist auch die Frage nach einer umfassenden Untersuchung und Entwicklung von Standards, insbesondere von Standards im Bereich der staatlichen Macht und des Schutzes der Person, einschließlich einer eingehenden Analyse einschlägiger Auslandserfahrung. Leider liegen vielen Rechtsvorschriften in den einzelnen Rechtsbereichen oft fehlerhaften Vorstellungen und keine allgemein anerkannten Standards zugrunde. Hier kann man ebenfalls die Erfahrung Deutschlands nutzen, wo als Rechtsstaat eine Ordnung verstanden wird, welche beansprucht, staatliche Machtbefugnisse nach Maßgabe von Recht und Gerechtigkeit auszuüben.

Der Rechtsstaat braucht rechtspolitisch sensibilisierte Juristen und eine entsprechende Rechtswissenschaft, denn den meisten Juristen gilt die Verpflichtung, den doktrinellen Ansichten einer Rechtsschule zu folgen, als eine Garantie für die Vorhersehbarkeit ihrer Entscheidungen. Es

42 Siehe Pudelka/Deppe, aaO., S. 12.

43 Der „Vorrang des Gesetzes" und die „Gesetzmäßigkeit" als Rechtsbegriffe gelten in der usbekischen Rechtsordnung immer noch, wie in der Sowjetzeit, als eine zentrale Maxime der Rechtsetzung und Rechtsanwendung.

ist auch offensichtlich, dass ein funktionsfähiges und legitimes Rechtssystem dadurch geschaffen wird, dass die Entscheidung der oben genannten Akteure durch die ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsquellen und sonstigen Quellen sowie durch allgemein anerkannte Auslegungsmethoden vorgegeben sind. Dabei werden überzeugende Aussagen von Wissenschaftlern über die Einhaltung des Rechts und die Bindung an das Gesetz dazu beigetragen, die soziale und politische Rolle der Wissenschaftler zu stärken und damit das Gleichgewicht der Macht produktiv zu beeinflussen.

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