Научная статья на тему 'The regulation of music copyright issues between Germany and Russia in 1900-1917'

The regulation of music copyright issues between Germany and Russia in 1900-1917 Текст научной статьи по специальности «Языкознание и литературоведение»

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Ключевые слова
COPYRIGHT / BERN CONVENTION / LAW / RUSSIAN-GERMAN CONVENTION / PUBLISHERS / АВТОРСКОЕ ПРАВО / БЕРНСКАЯ КОНВЕНЦИЯ / ЗАКОН / РУССКО-ГЕРРМАНСКАЯ КОНВЕНЦИЯ / ИЗДАТЕЛИ

Аннотация научной статьи по языкознанию и литературоведению, автор научной работы — Ферран Я.А.

Статья посвящена проблеме урегулирования вопросов авторского права между российской и немецкой стороной в 1900-1910-х годах. Рассматривается история появления российского закона об авторском праве 1911 года; анализируется переписка между Россией и Германией по вопросам авторского права в связи с Бернской конвенцией 1886 года; приводятся основные законодательные акты Германии и России, регулирующие данную отрасль права; излагаются особенности принятия русско-германской конвенции 1913 года. Основной материал для статьи составили источники и литература из архивов и библиотек Германии и России.

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Урегулирование вопросов авторского права на музыкальные произведения между Германией и Россией в 1900-1917 годах

The article is devoted to the problem of the settlement of copyright questions between the Russian and German sides in the 1900-1910s. It considers the history of the emergence of Russian copyright law of 1911. The work also includes an analysis of correspondence between Germany and Russia on copyright issues in connection with the Bern Convention of 1886. It presents the main legislative acts of Germany and Russia regulating this branch of law, describes the features of the enactment of the Russian-German Convention of 1913. The main material for the article was sources and literature from the funds of German and Russian archives and libraries. Die Regelung Der Musikurheberrechtsfragen Zwischen Deutschland Und Russland In Den Jahren 1900 1917

Текст научной работы на тему «The regulation of music copyright issues between Germany and Russia in 1900-1917»

Schlüsselwörter

das Urheberrecht, die Berner Übereinkunft, das Gesetz,

die Übereinkunft zwischen Deutschland und Russland, die Verleger.

Jana Ferran

Key Words

Сopyright, Bern Convention, law, Russian-German Convention, publishers.

Jana Ferran

The Regulation Of Music Copyright Issues Between Germany And Russia In 1900-1917

Abstract

The article is devoted to the problem of the settlement of copyright questions between the Russian and German sides in the 1900-1910s. It considers the history of the emergence of Russian copyright law of 1911. The work also includes an analysis of correspondence between Germany and Russia on copyright issues in connection with the Bern Convention of 1886. It presents the main legislative acts of Germany and Russia regulating this branch of law, describes the features of the enactment of the Russian-German Convention of 1913. The main material for the article was sources and literature from the funds of German and Russian archives and libraries.

Die Regelung Der Musikurneberrechtsfragen Zwischen Deutschland Und Russland In Den Jahren 1900 - 1917

Abstract

Der Artikel widmet sich dem Problem der Regelung von Urheberrechtsfragen zwischen der russischen und der deutschen Seite in den 1900-1910er Jahren. Es befasst sich mit der Entstehungsgeschichte des russischen Urheberrechtsgesetzes von 1911. Der Artikel beinhaltet auch eine Analyse der Korrespondenz zwischen Deutschland und Russland zu urheberrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Berner Übereinkunft von 1886. Es stellt die wichtigsten Gesetze Deutschlands und Russlands vor, die diesen Rechtszweig regeln, und beschreibt die Merkmale des Inkrafttretens der russisch-deutschen Übereinkunft von 1913. Die Hauptquellen für den Artikel sind Quellen und Literatur aus den Beständen deutscher und russischer Archive und Bibliotheken.

Ключевые слова

Авторское право, Бернская конвенция, закон, русско-германская конвенция, издатели.

Ферран Я. А.

Урегулирование вопросов авторского права на музыкальные произведения между Германией и Россией в 1900-1917 годах

аннотация

Статья посвящена проблеме урегулирования вопросов авторского права между российской и немецкой стороной в 1900-1910-х годах. Рассматривается история появления российского закона об авторском праве 1911 года; анализируется переписка между Россией и Германией по вопросам авторского права в связи с Бернской конвенцией 1886 года; приводятся основные законодательные акты Германии и России, регулирующие данную отрасль права; излагаются особенности принятия русско-германской конвенции 1913 года. Основной материал для статьи составили источники и литература из архивов и библиотек Германии и России.

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Russische Musikurheberrechtsreform: die Entstehungsgeschichte des nissischen Urheberrechtsgesetzes vom 20. März 1911.

Bekanntlich wurde ein internationales Urheberrechtsabkommen «Die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst» 1886 geschlossen. Das Ziel der Übereinkunft war es, ausländischen Autoren Schutzrechte zu gewähren. Im Zusammenhang mit diesem internationalen Abkommen begann auch die Koordinierung von Urheberrechtsfragen zwischen der russischen und der deutschen Seite. Deutschland gehörte zu den ersten Teilnehmern, Russland trat der Übereinkunft nicht bei, weshalb russische Komponisten und Musikverleger beim Schutz ihrer Rechte auf westliche Partner angewiesen waren.

Dennoch war Russland in den 1890er Jahren aktiv an der Urheberrechtsentwicklung beteiligt. Zu dieser Zeit entstanden zahlreiche Publikationen zu diesem Thema, darunter die Publikationen von G.F. sersenevic I.D. Gallperin-Kaminskij*, A.F. Fedorov3. Bemerkenswert war die Schrift «Literarisches Eigentum ...» eines russischen Juristen, Verlegers, Anwalts Ja.A. Kantorovic*, mit einer Deutung des Begriffs muzykal'naja sobstvennost' (dt.: ,musikalisches Eigentum'). In den Schriftstücken des berühmten russischen Musikverlags B. Jurgenson5 werden mehrere wichtige Ereignisse erwähnt: Zwei Vorträge wurden 189S auf dem Ersten Kongress der russischen Buchdrucker gehalten (über die Gründung der Gesellschaft der russischen Komponisten und Verleger sowie über den Raubdruck von Musikwerken). Ein Jahr später fand in Moskau ein Kongress von Vertretern aus acht Ländern statt, auf dem die Frage der illegalen Einfuhr von Nachdrucken russischer Musikwerke

■rAvtorskoe pravo na literaturnye proizvedenija:: [1891]. ■rObscaja pol'za avtorsk.ogo prava:: [1894] ■::K voprosu ob avtorskorri prave:: [1896]

-:-:L¡teratürnaja sobstvennost'. S prilozeniern vsech postanovlerii] dejstvujuscego zakonodatel"stva o Uteraturnoj, hudozestvenno] ¡ rriuzykal'noj sobstvennosti vrneste s raz"jasrienijarri po kassac¡onnyrn resenijarri Seriata:: [1895] Jurgenson Boris Petrovic [1868-1935] war ein berühmter Musikverleger, Inhaber eines großen Musik.verl.ags, der von seinem Vater P.I. Jurgenson [1836-1 904] in Moskau gegründet worden man

In Den Jahren 1900 - 1917

aus dem Ausland erörtert wurde. Im Jahr 1898 nahmen 32 Länder an 11

einem Kongress teil; es wurde über den neuen russischen Entwurf* eines Urheberrechtsgesetzes an Musikwerken diskutiert. Die Materialien zur neuen Urheberrechtsordnung wurden bereits 1896 in der vierten Ausgabe des «Journals des Justizministeriums» veröffentlicht7.1899 nahm Russland am Internationalen Kongress zum Urheberrecht in Dresden teil (der Vortrag «Der Zustand des Musikurheberrechts in Russland» wurde in deutscher Sprache gehalten®)'.

Ein großer Kongress zum Urheberrecht fand auch früher in Dresden statt". Die Association Littéraire et Artistique Internationale veranstaltete im September 189S den internationalen literarischen und künstlerischen Kongress zum ersten Mal auf deutschem Boden. Im Ehrenpräsidium war Johannes Brahms, eines der Kongressmitglieder war der Vorsitzende des Vereins Deutscher Musikalienhändler Dr. Oskar von Hase. Erwähnenswert sind die Vorträge «Einige Bemerkungen zum Schutz des Autorrechts an musikalischen Werken» von Dr. E. Hilty (Rechtsanwalt in Chur)", «Das Grundprinzip der Berner Konvention» von Prof. Ernst Röthlisberger (Schweizer Jurist, Professor der Rechte an der Universität Вегп),г.

Seit 1899 wurde in Deutschland ein neues Urheberrechtsprojekt entwickelt, aus dem «Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst» (LUG) im Jahre 1901 hervorging. Dieses Gesetz ersetzte das Gesetz von 1870". Dem Urheber (und insbesondere dem Komponisten) wurden mit dieser Reform umfassendere Rechte gewährt. An der Entwicklung des Projekts war eine Kommission aus Vertretern der Wissenschaft, der Kunst (Schriftsteller, Dirigenten) sowie des Verlagswesens beteiligt. Russische Anwälte bewerteten dieses Projekt als «образец законодательной техники и умелого сочетания покровительства интересам автора с охранением интересов общественного просвещения»". Der vollständige Text des deutschen

Proekt statej ob avtorskorri prave na llteraturnye rnuzykal'nye i hudozestvennye proizvedenija: S ob"jasnemjarrii SPb. : tip. Pravlt seriata 1899. Das Projekt wurde spätervori V.V. Besser und S.V. Juferov analysiert (Vasillj Besser, Po povodu proekta statej po avtorskomu pravu, Peterburg 1 900; £.ergej Juferov, Muzykallnaja sobstvennostl vproekte grazdanskogo ulozenija, Peterburq 1904].

Bis heute konnten die Details dieses Ereignisses nicht ermittelt werden Boris Jurgensori, Beilage zum Fragebogen // Privatarchiv von B. Jurgensori Beiträge zum Urheberrecht: Festgabe für den XVII. internationalen literarischen und künstlerischen Kongress, Dresden 1895 / Hrsg. mit Unterstützung des Königl. Sachs. Ministeriums des Innern und des Dresdener Centraiausschusses vorn Arbeitsausschuss, Berlin : Deutsche Schriftsteller-Genossenschaft 1895 Ebd., S. 93-95. Ebd., S. 127-135.

Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken Dt.: ,ein Muster der Gesetzgebungstechnik und der gekonnten Kombination der Schirmherrschaft der Autoreninteressen mit dem Interessenschutz

Н Gesetzes von 1901 (ins Russische übersetzt) wurde in der Abteilung

«Rundschau ausländischer Gesetzgebung» des russischen «Journals des Justizministeriums» veröffentlicht'5. Das verabschiedete Gesetz «пошел еще дальше проекта в деле обобщения правил, касающихся произведений всех родов»". Im Gesetz von 1901 sind einige Paragraphen erweitert, andere neu gefasst und eingefügt worden. Es enthielt die Abschaffung des Aufführungsrechtsvorbehalts; das ausschließliche Recht des Urhebers, das eigene Werk zu vervielfältigen und öffentlich aufzuführen; die Definition der Melodie und die Grenzen ihrer Entlehnung etc. Bei Erlaß dieses Gesetzes erfuhr der Melodienschutz in § 13 Abs. 2 LUG folgende Neuregelung: «Bei einem Werke der Tonkunst ist jede Benutzung unzulässig, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werke entnommen und einer neuen Arbeit zu Grunde gelegt wird.»'7 Eine Melodie genoss den Schutz des Gesetzes ohne Rücksicht auf ihren künstlerischen, musikalischen Wert und den Zweck, dem sie dienen soll. Dagegen musste sie sich (wie alle schutzfähigen Werte) als das Ergebnis eigener geistiger Tätigkeit des Urhebers darstellen. Unzulässig ist die bewußte Entnahme einer Melodie als Grundlage des harmonischen und thematischen Aufbaus eines neuen Wertes, während ihre Benutzung als Ausgangspunkt für eine Neuschöpfung, die auf ganz andere Wirkungen als das benutzte Wert abzielt (wie bei Parodien und anderen humoristischen Arbeiten), nicht dem Verbot unterliegt".

Da Russland der Berner Übereinkunft nicht beigetreten war, befürchteten viele deutsche Verleger, dass der Nachdruck ihrer Werke in Russland illegal und nicht kontrollierbar sei. Der «Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig» spielte eine wichtige Rolle bei der Beilegung von Streitigkeiten in diesem Bereich. Nach der Übereinkunft von 1886 und dem bedeutenden deutschen Urheberrechtsgesetz von 1901 begann eine rege Korrespondenz zwischen dem Börsenverein und dem Russischen Buchhändler- und Verlegerverein zu St. Petersburg (veröffentlicht in «Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel») sowie zwischen russischen und deutschen Musikverlagen. Beispielsweise die Verlage C.F. Peters, Breitkopf & Härtel, C.F.W. Siegel, N. Simrock,

der öffentlichen Aufklärung'. Siehe -rGerrrianskij zakori 19 ijunja 1901 goda ob avtorskorri prave na rriuzykal'nye i literaturnye proizvederiljar in: zurnal Ministerstva justicii God vos'rnoj. 1902. N 3. Hart - N 4. Aprel'. SPb. : Senatskaja Tipografija 1 902, S. 31 1-322, hier S. 311 ,5 Ebd., S. 31 1-322.

" Dt.: .ging noch weiter als das Projekt derVerallgerneinerung der Regeln für

Werl« aller Art'. Ebd., S. 311 17 Zlt. nach Sebastian Wündisch, Richard Wagner und das Urheberrecht, Berlin BWV 2004, S. 43.

" Siehe Ernst Wollenberg (Hrsg.j, Gutachten der fünf preußischen

Sachverständigenkammern für Urheberrecht: eine Auswahl, Berlin : de Gruyter 1936, S. 34 f.

In Den Jahren 1900 - 1917

F. Hofmeister, F. Kistner, J. Rieter-Biedermann, 0. Forberg, Arthur H

P. Schmidt, A. Cranz u.a. standen im Briefwechsel mit dem Verlag P. Jurgenson. Deutsche Verleger forderten Jurgenson auf, beim Notennachdruck die Bezeichnung des Originalverlags und/oder die Bewilligung des Rechtsinhabers anzugeben; die Einfuhr von Exemplaren zum Verkauf in Deutschland wurde untersagt usw.

Zahlreiche Anfragen zur Lösung des Urheberrechtsproblems gingen von deutschen Musikverlagen an den Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig". Der Börsenverein verwies auf die Tatsache, dass «<...> zwischen Deutschland und Russland kein literarisches Abkommen besteht, auch hat Russland sich der Berner Literatur-Konvention vom 9. September 1886 nicht angeschlossen. Danach kann der Nachdruck <...> in Russland nicht verfolgt werden» (Aus dem Brief der Buchdruckerei, Verlagshandlung «U.E. Sebald» in Nürnberg vom 4. Juni 1908)M. Von diesem Zeitpunkt an und während des gesamten Jahres 1909 wurde das Thema «Beitritt Russlands zur Berner Konvention» sowie «Entwurf des russischen Urheberrechtsgesetzes» diskutiert:

Geschäftsstelle des

Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig

Leipzig, den 24. Juli 1908 Deutschesbuchhändlerhaus

Herrn

Dr. E. Ehlermann Dresden.

Hochgeehrter Herr Doktor!

Ich beehre mich Ihnen anbei nach Rücksprache mit Herrn Alfred Voerster eine Zuschrift der Handelskammer Leipzig vom 4. Juli ds Is. ergebenst zu übersenden, die sich auf den Anschluss Russlands an die Berner Konvention bezw. den Abschluss eines Abkommens zwischen Deutschland und Russland bezieht. Es geht u. a. daraus hervor, dass die russische Regierung sich in dem mit ihr abgeschlossenen Handelsvertrag bereit erklärt hat. In Verhandlung wegen des Abschlusses eines Urheberrechtsabkommens einzutreten. Die russische Regierung hat auch m. E. die ersten Schritten dazu getan, indem sie den Entwurf eines Gesetzes über das

biehe etwa die Briefe derVerlage -^Robert Cordes:: (Kiel, 3. Dezember 1907] ■:■:Ullstein & Co:: (Berlin, 15. Januar 1909] etc.

Börsenvereiri der Deutschen Buchhändler zu Leipziq (I] // Staatsarchiv Leipziq Bestarid 21 765. Nr 204(1907-1921]

76 Autorrecht aufgestellt und der Duma vorgelegt hat; vergl. Börsenblatt Nr. 57 vom

9. März 1907 und <...> vom 3. Juli 1908.

Aus letzterem Beleg geht indessen hervor, dass die russische Regierung dem Anschluss an die Berner Konvention gegenüber ungünstig gestimmt zu sein scheint und es fragt sich deshalb, ob man nicht an den Vorsitzenden des Russischen Buchhändler- und Verlegervereins, Herrn F. Oettinger in St. Petersburg, eine Anfrage richtet, ob er im gegenwärtigen Augenblick etwa eine Eingabe des Börsenvereins an den Reichskanzler befürworte, damit dieser erneut bei der russischen Regierung wegen Erfüllung des Versprechens in dem Handelsvertrag vorstellig werde. Wie sich der letzte Verlegerkongress zu dieser Frage gestellt hat, belieben Sie bitte aus dem angezogenen Bericht des Herrn Ettinger - St. Petersburg zu ersehen. <...>.

In vorzüglicher Hochachtung Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig

Syndikus.

SOCIÉTÉ RUSSE

DES St. PETERSBURG, den 12/25 August 1908.

ÉDITEURS et LIBRAIRES

ST. PETERSBURG

Nikolaevskaja, 29.

AN DEN BÖRSENVEREIN DER Deutschen BUCHHÄNDLER Leipzig. -

Der Vorstand des RUSSISCHEN VEREIN DER VERLEGER UND BUCHHÄNDLER zu ST. PETERSBURG hat sich in der Sitzung vom 7/20 August dafür ausgesprochen, dass es durchaus wünschenswert wäre den Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig zu veranlassen eine zeitige Angabe an den Kanzler des Deutschen Reichen bezw. eines Anschlusses der russischen Regierung an die Berner Konvention zu machen. Die Russischen Regierung hat sich letzthin gegen einen gesetzlichen Schutz der Autorrechte für ausländische Werke ausgesprochen, aber dabei in eizelnen Fällen PRINCIPIELL für Abschlüsse mit eizelnen Staaten zugestimmt.

Da diese letzte Zustimmung keine genügendes Material giebt aus dem man ersehn könnte, dass solche Abschlüsse bald ins Leben gerufen werden können, so wäre eine Eingabe seitens des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler unter Hinweis auf den zwischen Russland und Deutschland im lahre 19042' geschlossenen Handelsvertrag erbeten.

Darunter versteht man den Zusatzvertrag zum Handels- und Schiffahrtsvertrag vorn 1 5 Juli 1904. Er enthielt die Verpflichtung der russischen Regierung, mit der deutschen Regierung bis zum 23. Februar 1909 Verhandlungen wegen des

In Den Jahren 1900 - 1917

Indem der RUSSISCHE VEREIN DER VERLEGER UND BUCHHÄNDLER diese 76

Mitteilung auf das vom Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig am 24. Juli a. cP gerichtete Schreiben macht steht der Vorstand mit fernerhin stets zu Diensten.

Mit vorzüglicher Hochachtung Präsident des Vereins [Unterschrift]**

Seit Ende 1908 veröffentlichte das «Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel» Informationen über russische Maßnahmen zur Verabschiedung des neuen Gesetzes. Einer der ersten Artikel, nämlich «Wissenschaftliche, literarische, künstlerische und buchhändlerische Mitteilungen aus Russland»Ä, wurde von Wilhelm HenckeH5 verfasst. Am 20. April 1909 wurde aus St. Petersburg gemeldet: «Die Reichsduma, die heute wieder zusammengetreten ist, nahm in einer Lesung den Gesetzentwurf betreffend den Schutz des Urheberrechts an. Bei dieser Gelegenheit erklärte der Justizminister, der Entwurf bezwecke den Schutz der russischen Autoren. Russland sei durch die Handelsverträge verpflichtet, mit Deutschland, Österreich-Ungarn und Frankreich eine Literarkonvention abzuschließen. Es entspricht aber nicht der Würde Russlands, fremden Autoren Rechte zu gewähren, die nicht einmal die russischen Autoren besitzen»2*.

Die deutsche Seite war sehr an einem russischen Gesetz interessiert. Die Deutschen schrieben an den Vorstand des Vereins der Russischen Buchhändler und Verleger zu St. Petersburg mit der Bitte, eine Übersetzung des Gesetzes ins Deutsche zu erhalten. Am 24. April 1909 antwortete man aus St. Petersburg: «<...> der Wortlaut des russischen

Abschlusses eines Abkommens zum gegenseitigen Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur, Kunst und Photographie aufzunehmen.

22 Ann curreritis - des laufenden Jahres.

23 Börsenvereiri der Deutschen Buchhändler zu Leipzig (I] // Staatsarchiv Leipzig Bestarid 21 765. Nr 204(1907-1921]

Siehe Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 294vorn 18. Dezember 1908, S. 93-95.

25 Wilhelm Henckel (1825-1910] war ein deutscher Buchhändler, Ubersetzer, Verleger und Publizist. Um 1862 gründete Henckel in Petersburg sein eigenes Verlagsunternehmen = Kontora kriigoprodavca-izdatelja::, in dem Prosawerke russischer Schriftsteller der 1850er und 1860er Jahre, Übersetzungen französischer und deutscher Literatur u a. erschienen. Henckel verlieli 1878 Russland und siedelte sich in München an. Er berichtete bis zu seinem Tod 1910 für das deutsche Leserpublikum aus dem literarischen und künstlerischen, dem wissenschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Leben in Russland.

26 -^Urheberrecht in Russland::, in: Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Sonderabdruck aus dem Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr [Registrande] 89 vorn 20. April 1909. 74. Auszug aus der Registrande des Vorstarides.

78 Urheberrechtsgesetzes und die Debatten in der Reichsduma sind im

Organ der Gesellschaft, dem KNISCHNY WJESTNIK, veröffentlicht. Ihr beständiger Korrespondent des Börsenblattes, Herr Henkel, wird Ihnen den Artikel wohl in deutscher Übersetzung am besten wiedergeben». Am 25. Mai schrieb der Börsenverein an Henckel in München: «<...> Da uns sehr daran liegt, dieses Urheberrechtsgesetz wie es beschlossen worden ist, im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel zur Kenntnis des Buchhandels zu bringen, fragen wir an, ob es Ihnen möglich ist, sich den Wortlaut des russischen Urheberrechtsgesetzes zu beschaffen; wir würden Sie alsdann weiterbitten, falls eine deutsche Uebersetzung des russischen Urheberrechtsgesetzes nicht vorhanden sein sollte, den Wortlaut des letzteren ins Deutsche zu übersetzen und uns zur Veröffentlichung im Börsenblatt liefern zu wollen. <...>». Wilhelm Henckel antwortete, er werde nach St. Petersburg schreiben und mit der Übersetzung beginnen. Die Eindringlichkeit des Börsenvereins ließ nicht nach, und am 15. Juni bat er Henckel erneut um eine Antwort, ob er den Text aus St. Petersburg erhalten und mit der Übersetzung begonnen wurde. Bald darauf wurden zwei Artikel im «Börsenblatt» veröffentlicht*7.

Im Juli 1909 fand in Russland ein Großereignis statt - der erste allrussische Buchhändler- und Verleger-Kongress*®. Am 13. Juli fand im Alexandersaale der St. Petersburger Stadtduma die Eröffnung des Kongresses statt. Unter den etwa 300 erschienenen Personen*'befanden sich der Chef der Oberpressverwaltung A. Bellegarde, der Minister des Handels und der Manufakturen W. Timirjazev, das Vorstandsmitglied des russischen Buchhändler- und Verlegervereins M. Lemke, der Redakteur der offiziellen «Bücherchronik»'"' A. Toropov, viele Journalisten und die Abgeordneten verschiedener Gesellschaften und Vereine. Auf dem Kongress wurde unter anderem der Abschluss internationaler Abkommens

27 Siehe Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 138 vorn 18. Juni 1909; Nr. 140 vorn 21. Juni 1909.

21 in den 1890-1900er Jahren stand das Verlagswesen im Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit. Z. B. in der Rubrik.-rLlterarischesr der-:-:St Petersburger Zeitung:: wurden ab 1894 mindestens zweimal wöchentlich späterfast täglich (ab 1898/99] Neuerscheinungen des deutschen und (wenn auch seltener] des russischen Buchhandels dem Lesepublikurri dargeboten rnrner häufigerwurden die Meldungen zum Buchhandel und Buchdruck, zum Verlagswesen der russisc hen Residenz, der Provinzen und auc h des Auslandes veröffentlicht. Bemerkenswert sind die Berichte -::Was ist ein Musikverlegerl':: [St. Petersburger Zeitung vorn 1 8.1 0.1902], Em II Thomsons Beiträge -::□ I e Anfänge des Buchdrucks in Rußland:: [Montagsblatt vorn 15.8.1913], -::Der russische Buc hharidel in alter und ältester Zeit:: [Montagsblatt vorn 26.8.1913]. (Siehe Ute Schneider, Ein deutsches Journal im zaristischen Rußland. -:-:St. Petersburger Zeitung::, 1 727-1914, in: Buchhandelsgeschichte. Heft 4/1992, Frankfurt/Main Buchhändler-Vereinigung GmbH. S. 126-127]

29 Unter den Anwesenden waren 161 Kongressmitglieder: 87 aus St. Petersburg, 20 aus Moskau und 54 aus 42 arideren Städten des Reichs.

30 RllS.: -rkriizriyj Vestrilk.::

In Den Jahren 1900 - 1917

mit dem Ausland erörtert. Der Schutz des internationalen Urheberrechts 78

im Allgemeinen wurde als eine wichtige Aufgabe Russlands bezeichnet («Russland [ist] jetzt im Begriff, internationale Vereinbarungen zum gegenseitigen Schutze dieses Rechts auf der Basis der Gerechtigkeit und den Anforderungen der Aufklärung gamäß abzuschließen»; «Russland [hat] den wichtigen Auftrag, das internationale Urheberrecht zu schützen»)3'. Einen Monat später wurde dieses Ereignis im «Börsenblatt» besprochen3*.

Die folgenden deutschen Artikel zu russischen Urheberrechtsfragen umfassten Verhandlungen, Debatten in der Duma, Kommentare zur Gesetzgebung und den Wortlaut des Gesetzestextes usw.: Vom russischen Urheberrechtsgesetz33; Entwurf des russischen Gesetzes über das Urheberrecht3*; Aus Russland. Über die Literar-Konvention35; Russland und die internationalen Verträge zum Schutze des literarischen Urheberrechts3'; Die Schutzdauer des Urheberrechts in Russland37; Annahme eines russischen Urheberrechtsgesetzes mit Urheberrechtsschutz der Ausländer34; Zum Urheberrechtsschutz der Ausländer in Russland3'. Nach der Verabschiedung des Gesetzes vom 20. März 1911 folgten Veröffentlichungen in den Mai- und Juni-Ausgaben des «Börsenblatts» («Das neue russische Urheberrechtsgesetz vom 20. März 1911»*"; «Ratschläge für ausländische Verleger, die nach dem Gesetz über das Urheberrecht vom 20. März 1911 mit russischen Autoren und Übersetzern Verträge abschliessen»*'). Der Gesetzestext selbst (ins Deutsche übersetzt) wurde mehrmals in Teilen abgedruckt^. Später wurde das russische Urheberrechtsgesetz von 1911 in deutscher Übersetzung in vielen deutschen Ausgaben veröffentlicht, hauptsächlich im Zusammenhang mit der deutsch-russischen Übereinkunft von 1913*3.

Alis der Rede des Herrn Bellegarde, zit. nach Henckel, Der erste allrussische Buchhändler- und Verleger-Kongress in St. Petersburg e.„> (13. bis 18. Juli] 1909 ¡П: Börsenblatt Nr 189 vorn 17. August 1909, S. 85-86,"hier S. 85

32 Börsenblatt Nr 189 vorn 1 7. August 1909, S. 85 f.

33 Ebd., Nr 140 vorn 21. Juni 1909.

3i Ebd., Nr 160 vorn 14. Juli 1909.

35 Ebd., Nr 241 vorn 16. Oktober 1 909.

36 Ebd., Nr 257 vorn 4. November 1909.

37 Ebd., Nr 106 vorn 11. Mai 1910.

31 Ebd., Nr 55 vorn 7. März 1911

39 Ebd., Nr 65 vorn 20. März 1911

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" Ebd., Nr 122 vorn 29 Mal 1911

а Ebd., Nr 146 vorn 27. Juni 1911

i2 -:-:Urheberrecht in literarischen, musikalischen, künstlerischen und

totografisc heri Werken:: (Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 190 vorn 17. August 1911 - Kapitel I Nr 191 vorn 18. August 1911 - Kapitel II, III, IV; Nr 192 vorn 19. August 1911 - Kapitel V, VI; Nr 193 vorn 21. August 1911 - Kapitel VII].

а Übereinkunft zwischen Deutschland und Russland zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst: vom28./15. Februar 1913, Berlin : Heyrnann, 1913, S. 23-36 Ernst Röthlisberger, Urheberrechts-Gesetze und -Verträge in allen Ländern nebst

80 In der Zwischenzeit erschienen auch in Russland Publikationen zum

neuen Gesetz in der «Russischen Musikzeitung»^, in der Wochenzeitung «Musik»*5 u.a. Zur gleichen Zeit erschien die Publikation von Aleksandrovskij^. Andere Autoren, darunter D. Koptev*7, S. Beljackin*4, Ja. Kantorovic*', schrieben ebenfalls über dieses Gesetz. Nach der Beobachtung von Z. Nikolic herrschte in der damaligen russischen Gesellschaft eine Atmosphäre der Verärgerung über Innovationen im Bereich des Urheberschutzes5". Wir stellen fest, dass das deutsche reformatorische Gesetz von 1901 auch in der deutschen Gesellschaft auch negative Reaktionen hervorrief. Ein Zeitgenosse schrieb: «<...> kein anderes Gesetz [hat] eine solche Beunruhigung hervorgerufen, einen so starken Widerstand gefunden, als das vom 19. Juni 1901»5'.

Die deutsche Gesetzgebung hatte den größten Einfluss auf das russische Gesetz, insbesondere das bereits erwähnte Gesetz vom 19. Juni 1901 und das Gesetz vom 9. Januar 1907H, sowie einige Thesen der Berliner Fassung der Berner Übereinkunft vom 13. November 1908. Das Gesetz von 1911 ist ein umfassender Normativakt im Urheberrechtsbereich geworden und hat den Begriff «Urheberrecht» festgelegt53. Alle Bereiche des Urheberrechts im neuen Gesetz wurden reformiert, zusammengeführt und den allgemeinen Grundsätzen untergeordnet. Die Schutzfrist der Rechte des Urhebers betrug SO Jahre ab seinem Todestag; das Urheberrecht

den Bestimmungen über das Verlagsrecht 3. qänzl. urnqearb. Aufl., Lelpzlq Hedeler 1914, ab S. 243; u.a.

B.D. Tjunjaev, Novyj zakon ob avtorskorn prave 15 rnarta 1911 q., in: Russkaja muzykallnaja gazeta 32-33, 34-35 (191 1], S. 635-640, S. 665-670. V.V. Derzanovsklj, Novyj zakon ob avtorskorn prave, in: Muzyka: ezenedellnik 18 (1911], S. 404-406; 225 1 911] S. 551-553.

Ju.V. Aleksaridrovsklj, Avtorskoe pravo. Zakon 20 marta 1911 g. Istoriceskij ocerk, zakonodatellnye motivy i razlljasnenija, S.-Peterburg 1911 D A Koptev, Zakon ob avtorskorn prave s izbzeniem rassuzdenij i materljalov na koich on osnovan, S.-Peterburg 1911

S.A. Beljacklri, Novoe avtorskoe pravo vego osnovnych principach, S.-Peterburg 1912.

Ja A Karitorovlc, Avtorskoe pravo na literaturnye, muzykallnye, hudozestvennye i fotograficeskie proizvedenija, Petrograd : Tip. A0 b. ■rBrok.gauz-Etrorir 1916 Siehe Z. Nikolic, Sovrernennoe polozeriie avtorsk.ogo prava, in: Vsja teatrallno-muzykallnaja Rossija: Allmanach-spravocnik, Petrograd : Izd. I I. Davlngot" i ko 1914-1915, S. 1 55-1 72, hier S. 171

Ernst Challler, Das Urheberrecht an Werken der Tonkunst: ein unausführbares Deutsches Reichsgesetz, Gießen : Ernst Challler's Lexikalischer Selbstverlag 1905, S. 13.

Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

Bereits 1870 ersetzte das deutsche Gesetz die traditionelle rechtliche Konstruktion rgeistlges Eigentum:: durch den Begriff -Urheberrecht:: (siehe Erich Schulze, Urheberrecht in der Musik und die deutsche Urheberrechtsgesellschaft, Berlin : de Gruyter 1956, S. 43 f.]. Dieses Gesetz war eine Vorlage für russische Juristen, die am Ende des 19. Jahrhunderts auch begannen, von der bisherigen Auslegung der Rechtsnatur des Urheberrechts als Eigentulmsart abzuweic heri

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konnte vererbt und im Rahmen von schriftlichen Verträgen übertragen 80

werden:

Artikel 11: «Das Urheberrecht an <...> musikalischen und Kunstwerken gehört dem Urheber, solange er lebt, und seinen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern bis zum Ablauf von 50 Jahren nach dem Tode des Urhebers <...>»;

Artikel 8: «Der Vertrag über die Veräußerung des Urheberrechts, über die Abtretung des Rechtes zur Herausgabe oder über die Überlassung des Rechtes zur <...> öffentlichen Aufführung oder irgendwelcher anderer dem Urheber zustehender Rechte an eine andere Person muß schriftlich abgefaßt werden»54.

Die Artikel 42-46 betrafen das Urheberrecht an Musikwerken. Es entstand eine Art ausschließliches Recht, etwa zur Wiedergabe eines musikalischen Werkes durch verschiedene technische Vorrichtungen. Jeder böswillige Gebrauch der Musikwerke anderer Personen war von nun an strafbar. Die Grenzen des erlaubten Gebrauchs wurden nach dem Ermessen des Gerichts festgelegt:

Artikel 42: «Das Urheberrecht an einem Musikwerk enthält auch das ausschließliche Recht des Komponisten auf die Zusammenstellung und Herausgabe von Kürzungen, Auszügen und Potpourris aus seinem Musikwerk, auf die Umarbeitung desselben, teilweise oder im ganzen, für eine oder mehrere Stimmen, andere Tonarten, einzelne Instrumente oder ein ganzes Orchester, auf die Uminstrumentierung des Werkes sowie auf die Übertragung desselben auf mechanische Noten aller Art (Scheiben, Platten, Zylinder usw.), die bestimmt sind zur Aufführung des Werkes durch Grammophone, Phonographen, Pianolas und ähnliche Instrumente. Falls der Komponist persönlich oder mit seiner Einwilligung eine andere Person von dem Rechte der Übertragung des Musikwerkes auf Instrumente, die es mechanisch wiedergeben (Phonographen, Grammophone und dergleichen), zum Zwecke des Verkaufs Gebrauch gemacht hat, befugt, von dem Komponisten die Überlassung dieses Rechtes auf gerichtlichem Wege zu beantragen, wibei das Gericht, indem es über den Antrag entscheidet, gleichzeitig auch nach billigem Ermessen den Betrag der dem Komponisten zukommenden Vergütung sowie die Bedingungen und die Art ihrer Verwirklichung festsetzt.»55

Ä Russisches Gesetzvorn 20. März 1911 über das Urheberrecht (Übersetzung], in

Übereinkunft zwischen Deutschland und Russland, S. 23-36, hier S. 27 55 Ebd., S. 31 f.

82 Artikel 43: «Als Verletzung des Urheberrechts an Musikwerken gilt nicht: 1.

die Herausgabe von Variationen, Transkriptionen, Phantasien, Etüden über ein fremdes Musikwerk oder einen Teil des Werkes oder überhaupt eine Entlehnung aus demselben, wenn alle diese Werke sich so sehr von dem Original unterscheiden, daß sie als ein neues und selbständiges Musikwerk angesehen werden müssen, und 2. die Aufführung einzelner Passagen eines erschienenen oder öffentlich ausgeführten Musikwerkes als Beispiel in Ausgaben mit wissenschaftlichem oder Lehrzweck»® (vgl. § 13 Abs. 2, § 21 Nr. 3 LUG57).

Die Regeln für die Benutzung von Texten durch den Komponisten in seiner Komposition und Besonderheiten des Schutzes der Rechte an Musikwerken mit Text wurden festgelegt:

Artikel 45: «<...> Die Benutzung eines Literaturwerkes, das ausdrücklich zu dem Zwecke geschrieben worden ist, um als Text für ein Musikwerk zu dienen, ist dem Komponisten jedoch nur mit Einwilligung des Verfassers des Literaturwerkes gestattet.»

Artikel 46: «Das Urheberrecht an einem Musikwerk mit einem im Auftrag des Komponisten geschriebenen Texte steht für das ganze Werk dem Komponisten zu, allein das Recht auf die gesonderte Herausgabe des Textes gehört, sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist, dem Verfasser.»54

Artikel 49: «Für die öffentliche Aufführung eines Musikwerkes mit dem Texte genügt die Einwilligung des Komponisten.»5'

Das vierte Kapitel (Artikel 47-50) war dem Recht der öffentlichen Aufführung von dramatischen, musikalischen und dramatischmusikalischen Werken gewidmet. Die öffentliche Aufführung eines Musikwerkes ohne Einwilligung des Komponisten war zulässig, wenn die Aufführung weder unmittelbar noch mittelbar den Zweck der Bereicherung verfolgte; wenn der Erlös ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmt

56 Ebd., S. 32.

57 § 21 Nr. 3 LUG bestimmte gesondert die Aufnahme von Kompositionen in eine Sammlung: «Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn kleinere Kompositionen nach dem Erscheinen in eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Komponisten vereinigt und ihrer Besc hafteriheit nach für den Unterricht in Schulen mit dem Ausschluß der Musikschulen bestimmt ist:: (Zit. nach Andreas Mayser, Die Privilegierung von Musikverlegern durch Sonderregelungen für Musiknoten im Urheberrecht: eine Analyse unter Berücksichtigung des Dreistufentests, Baden-Baden : I iornos 2012, S. 4-6].

и Russisches Gesetz vorn 20. März 1911, S. 32.

59 Ebd., S. 33.

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wurde und die Mitwirkenden keine Vergütung erhielten (Artikel SO, 82

Abs. 1, 3). § IS Abs. 2 LUG enthielt eine ähnliche These, die jedoch die Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch betraf. Voraussetzung für die Zulässigkeit der privaten Vervielfältigung war, dass keine Einnahmen mit der Vervielfältigung erzielt werden*".

Ein gesondertes ausführliches Kapitel (Kapitel 7, Artikel 6S-7S) war dem Verlagsvertrag gewidmet. Bei der Verabschiedung des russischen Gesetzes von 1911 war die Frage der Zwangsvollstreckung in die Musikwerke äußerst umstritten1". Die Argumentation des Justizministers beruhte wiederum auf deutscher Erfahrung und ausländischer juristischer Literatur^.

Übereinkunft zwischen Deutschland und Russland zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst 1913.

Eine besondere Erwähnung verdient das Thema des urheberrechtlichen Schutzes deutscher Komponisten in Russland und russischer Komponisten in Deutschland. Die rechtlose Position von Ausländern in Russland blieb über viele Jahre bestehen. Vor zwei Jahren (nämlich in der Zeit der Diskussionen in der Duma über das Gesetz, das noch nicht verabschiedet wurde) hat die Duma das Eigentumsrecht der russischen Autoren bestätigt und das Autorrecht der Ausländer für Russland abgelehnt:

«Wie wir bisher die Ausländer bestohlen haben, werden wir sie auch in Zukunft bestehlen. Wir sind arm, und deswegen müssen wir stehlen, - ein hübsches Argument ohne Frage! <...>»i3.

Bei der Diskussion über die Zulassung eines nicht genehmigten Nachdrucks von im Ausland veröffentlichten Musikwerken ausländischer Komponisten kam es später zu Meinungsverschiedenheiten unter den Mitgliedern der Redaktionskommission. Infolgedessen beschloss der Justizminister, den Entwurf der Kommission zu ändern. Artikel 44 des neuen russischen Gesetzes begründete dieses Verbot:

-:-:Eine Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch ist zulässig, wenn sie nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen.:: (Zit. nach Mayser, S. 45].

Siehe dazu Aleksaridrovskij, S. 19

Wächter 0., Das Autorrecht nach dem gemeinen Deutschen Recht, 1375; Pouillet Traité de la propriété littéraire et artistique, 1879 (zit. nach Aleksaridrovskij, S. 19). Siehe der in dem -Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel:: (Nr. 95 vorn 25. April 1909] veröffentlichte Wortlaut der Diskussion des Entwurfs des neuen russischen Gesetzes

84 «Der Nachdruck von im Ausland erschienenen Musikwerken ist ohne

Einwilligung der Personen, die nach den Gesetzen des Landes, in dem das Werk erschienen ist, das Urheberrecht daran haben, unzulässig, soweit dieses Recht nicht über die in dieser Ordnung festgesetzten Fristen des Urheberrechts hinausgeht»^.

Am 28. September 1911 fanden Verhandlungen über «Grundzüge für einen deutsch-russischen Urheberrechtsvertrag» im Reichsjustizamt statt. Zwei Jahre später wurde die Übereinkunft zwischen Deutschland und Russland zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 28. Februar 1913 geschlossen*5. Die Übereinkunft bestand aus 21 Artikeln und wurde unterzeichnet von: Dr. Goebel von Harrant (Wirklicher Geheimer Legationsrat, vortragender Rat im Auswärtigen Amte), Robolski (Präsident des Patentamts), Oegg (Geheimer Ober-Regierungsrat, vortragender Rat im Reichs-Justizamt), Dr. Albert Osterrieth (Professor); A. Verevkin (Kaiserlicher Hofmeister, Gehilfe des Justizministers), V. Pogozev (Geheimer Rat, Mitglied des Rates beim Minister des Kaiserlichen Hauses und der Apanagen), A. Bentkovski (Wirklicher Staatsrat, Direktor der zweiten Abteilung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten), V. Prilezajev (Wirklicher Staatsrat, Mitglied des Rates und Chef der Kanzlei des Ministers für Handel und Industrie), E. Berendts (Wirklicher Staatsrat, Mitglied des Rates der Generalpreßverwaltung), F. Wal|ter (Wirklicher Staatsrat, Mitglied des Rates des Justizministeriums).

Der Text der deutsch-russischen Übereinkunft wurde in verschiedenen Ausgaben veröffentlicht. Beispielsweise erschien 1914 eine Publikation des vorgenannten Berner Anwalts Prof. Röthlisberger^. Die Ausgabe enthielt nicht nur den Text des Abkommens zwischen Deutschland und Russland, sondern auch das Gesetz vom 22. Mai 1910 zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 zum Schutze der Werke der Literatur und Kunst*7 sowie das Gesetz vom 19. Juni 1901 mit den Änderungen des Zusatzgesetzes vom 22. Mai 1910 zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft'4.1913 erschien eine Ausgabe von

6i Übereinkunft zwischen Deutschland und Russland, S. 32

is Diese Übereinkunft wurde geschlossen auf Grund einer irn Zusatzvertrag zum Handels- und Schiffahrtsvertrag vorn 15. Juli 1904, Art. 12, a, eingegangenen Verpflichtung, mit der deutschen Regierung bis zum 23. Februar 1909 in Verhandlungen wegen des Abschlusses eines solchen Abkommens zu treten (Siehe Röthlisberger, S. 450]

66 Ebd., S. 450-454.~

67 Ebd., S. 89.

is Gesetz vorn 19. Juni 1901 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst mit den Abänderungen des Zusatzgesetzes vorn 22. Mai 1910 zur Ausführung der revidierten Ferner Übereinkunft; Gesetz vorn 19. Juni 1901 über das Verlagsrec ht mit der Abänderung des Zusatzgesetzes vorn 22. Mai 1910 zur Ausführung der revidierten Ferner Übereinkunft, in: Föthlisberger, S. 66-76 und 76-82.

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Heymann^. Besonders hervorzuheben ist ein Abschnitt, in dem die 8i

Nuancen der Annahme der deutsch-russischen Übereinkunft dargelegt werden. Wir zitieren diese Passage vollständig:

«Schon seit geraumer Zeit hat sich in deutschen Interessentenkreisen das lebhafte Bedürfnis nach einem Abkommen geltend gemacht, das unseren Urhebern den Schutz ihrer Rechte in Rußland sichert. Bis vor kurzem hatte sich Rußland jedoch dem Abschluß von Einzelverträgen auf diesem Gebiet abgeneigt gezeigt; auch ist es dem internationalen (Berner) Verbände zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst nicht beigetreten. Die in den Jahren 1861 und 1862 mit Frankreich und mit Belgien geschlossenen Verträge sind infolge Kündigung im Jahre 1887 außer Kraft getreten.

Eine Änderung in diesem Verhalten ergab sich im Zusammenhange mit der Inangriffnahme einer Neugestaltung der inneren russischen Gesetzgebung über das Urheberrecht. Der Umschwung hat zuerst Ausdruck gefunden in dem am 28. Juli 1904 unterzeichneten Zusatzvertrage zum Handels- und Schiffahrtsvertrage zwischen Deutschland und Rußland vom 10. Februar 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1905 S. 35), wo sich (Artikel 1 Nr. VI) Rußland auf unseren Antrag hin bereit erklärte, innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Intrafttreten des Zusatzvertrags mit Deutschland in Verhandlungen wegen des Abschlusses eines Abkommens, betreffend den gegenseitigen Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur, Kunst und Photigraphie, einzutreten. <...>

Die Voraussetzungen für die Verwirklichung dieser Zusagen waren mit dem Zeitpunkt gegeben, wo die Neugestaltung der russischen Urheberrechtsgesetzgebung zum Abschluß kam. Das als Anlage 1 in deutscher Übersetzung beigefügte russische Gesetz über das Urheberrecht vom 20. März a. St. 1911 sieht einerseits in mehrfacher Hinsicht (zu vergl. Artikel 4, 32,44, 63 der Urheberrechtsordnung sowie aus den Einführungsvorschriften Punkt XIII Nr. 1 unter b) einen Schutz der Urheberrechte von Ausländern unmittelbar vor. Anderseits verweist es (Artikel 35 der Urheberrechtsordnung) für diesen Schutz ausdrücklich auf den Abschluß von Veträgen mit fremden Staaten, wobei es über den zulässigen Inhalt solcher Verträge bestimmte Festsetzungen trifft, angesichts deren allerdings der Beitritt zum Berner Verbände vorläufig ausgeschlossen erscheint.

Sofort nach der Veröffentlichung dieses Gesetzes leitete daher die Reichsverwaltung das Erforderliche zur Herbeiführung einer vertraglichen Regelung des gegenseitigen Schutzes der Urheber in beiden Ländern durch einen Sondervertrag in die Wege. Nachdem durch Beratungen mit Vertretern der hauptsächlich beteiligten deutschen Interessentenkreise die Grundlinien

Übereinkunft zwischen Deutschland und Russland

86 für den zu schließenden Vertrag festgestellt waren, wurden der Russischen

Regierung entsprechende Vorschläge übermittelt. <...>

In der Antwort der Russischen Regierung auf die deutschen Vorschläge wurde auf den in dem russischen Gesetze festgelegten Grundsatz hingewiesen, daß durch Staatsveträge Ausländern keine weitergehenden Rechte eingeräumt werden dürften, als die durch die innere Gesetzgebung den Inländern gewährten (zu vergleichen Urheberrechtsordnung Artikel 35). Außerdem wurde es vom russischen Standpunkt aus im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung als wünschenswert bezeichnet, daß alle Urheberrechtsverträge Rußlands möglichst nach dem Muster des russisch-französchen Vertrags abgefaßt werden. Aus diesen Gesichtspunkten wichen die russischen Vorschläge in wesentlichen Punkten von den deutscherseits gemachten ab. In der Frage des Schutzes gegen Übersetzung blieb die von Rußland vorgeschlagene Regelung sogar hinter der des russisch-französchen Vertrags zurück. Bei dieser Lage der Sache erschin es angezeigt, an Stelle der Fortsetzung voraussichtlich langwieriger schriftlicher Verhandlungen denVersuch zu machen, im Wege mündlicher Erörterung zwischen Vetretern der beiden Regierungen zu einem den Interessen beider Länder Rechnung tragenden baldigen Vertragsabschlüsse zu gelangen.

Nachdem ein in diesem Sinne von uns gemachter Vorschlag die Zustimmung der Russischen Regierung gefunden hatte, haben die mündlichen Verhandlungen in der Zeit vom 17. bis 28. Februar d. J. in St. Petersburg stattgefunden und am letztgenannten Tage zur Unterzeichnung des vorliegenden Vertrags geführt.

Für die Anordnung und in erheblichem Maße auch für den Wortlaut der Bestimmungen dieses Vetrags hat, wie schon bei dem russisch-französchen Abkommen, die Berner Übereinkunft in der Fassungder Berliner Akte (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 965) als Vorbild gedient. Die fachlichen Abweichungen, die im wesentlichen den Übersetzungsschutz, das Aufführungsrecht an Tonwerken <...> betreffen, haben ihren Grund in den Vorschriften des russischen Rechtes.

Im übrigen weichen die Bestimmungen des Vertrags von denen des russisch-französchen Vertrags mahrfach ab. Insbesondere ist dies bei den Artikeln 1 (Abs. 1, 2), 2, 3 (Abs. 1, 5), 6, 9,10,11 (Abs. 2), 17, 20 (Abs. 1,2) der Fall. Es handelt sich dabei, abgesehen von einzelnen, lediglich die Fassung betreffenden Änderungen um solche Bestimmungen, welche einerseits durch den Inhalt der russischen Gesetzgebung nahegelegt sind, anderseits unseren besonderen, in der deutschen Gesetzgebungbegründeten Interessen Rechnung tragen. In letzterer Beziehung sind hervorzuheben die Bestimmungen im Artikel 1 Abs. 3 (Feststellung des Begriffs der veröffentlichten Werke), im Artikel 11 Abs. 2 (Schutz der mechanischen Noten für Musikinstrumente) sowie im Artikel 17 (Übergangsbestimmungen). Zu bemerken ist ferner, daß auf deutschen Vorschlag die Dauer des Vertrags auf fünf Jahre festgesetzt wurde (Artikel 20 Abs. 2). Auch sind im Laufe der Verhandlungen eine Reihe

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von Feststellungen über die Auslegung der Übereinkunft und des russischen 86

Gesetzes getroffen worden, die für die Praxis der Gerichte von Bedeutung sein werden. <...>»7".

Das Interesse der deutschen Seite (vor allem deutscher Musikverleger) am Beitritt Russlands zur Berner Übereinkunft und an einem gesonderten internationalen Urheberrechtsabkommen zwischen Deutschland und Russland war ein Motiv für die Ausarbeitung des russischen Urheberrechtsgesetzes von 1911, in dem ausführlich die Rechte der Komponisten und Musikverleger gewürdigt wurden. Das Gesetz von 1911 brachte Russland auf diese Art und Weise auf die internationale Bühne; nach der Verabschiedung dieses Gesetzes schloss Russland dennoch zweiseitige Urheberrechtsabkommen mit einer Reihe von Staaten7'. Viele Regeln, die größtenteils auf der deutschen Urheberrechtstheorie beruhten, waren für Russland fortschrittlich. Das Gesetz und die zweiseitigen Urheberrechtsabkommen endeten nach der Oktoberrevolution von 1917.

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Ebd., S. 11-13.

Abkommen mit Frankreich (November 1911], Deutschland (Februar 1913] und Belgien (Dezember 1913]

ИМТИ №21, 2019

Jana Ferran

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11 Mayser, Andreas, Die Privilegierung von Musikverlegern durch Sonderregelungen für Musiknoten im Urheberrecht: eine Analyse unter Berücksichtigung des Dreistufentests, Baden-Baden : Nomos 2012.

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13 Proekt statej ob avtorskom prave na literaturnye, muzykal|nye i hudozestvennye proizvedenija: S ob||jasnenijami [Проект статей об авторском праве на литературные, музыкальные

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