Научная статья на тему 'The estate insolvency proceedings in Russia and Germany'

The estate insolvency proceedings in Russia and Germany Текст научной статьи по специальности «Языкознание и литературоведение»

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Ключевые слова
ДОЛЖНИК / НЕСОСТОЯТЕЛЬНОСТЬ / ПРОЦЕДУРА НЕСОСТОЯТЕЛЬНОСТИ / НАСЛЕДСТВО / ПРАВО ГЕРМАНИИ / DEBTOR / INSOLVENCY / INSOLVENCY PROCEEDINGS / INHERITANCE / GERMAN LAW

Аннотация научной статьи по языкознанию и литературоведению, автор научной работы — Файзуллин Р. В.

В статье рассмотрены некоторые особенности новой для российского законодательства о несостоятельности (банкротстве), однако известной праву Германии процедуры процедуры несостоятельности наследственной массы (Nachlassinsolvenzverfahren). Произведено сравнительно-правовое исследование правового регулирования указанной процедуры в России и Германии. Выделена сфера применения этой процедуры в России и Германии. Сделан вывод о разных целях введения процедуры несостоятельности наследственной массы в России и Германии. Проанализированы основания возбуждения процедуры несостоятельности наследственной массы, ее правовые последствия, а также проблема определения должника в этой процедуре.

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Процедура несостоятельности наследственной массы в России и Германии

The article describes some of the features of the new to Russian legislation on insolvency (bankruptcy), but known in German law procedure of estate insolvency (Nachlassinsolvenzverfahren). The author carries out a comparative legal examination of the legal regulation of this procedure in Russia and Germany. The author identifies the scope of application of this procedure in Russia and Germany. He concludes that introduction of the estate insolvency proceedings in Russia and Germany pursued different purposes. The author makes analysis of reasons for commencement of estate insolvency proceedings, their legal implications, as well as the problem of identifying a debtor in such proceedings.

Текст научной работы на тему «The estate insolvency proceedings in Russia and Germany»

Р. В. Файзуллин*

Процедура несостоятельности наследственной массы в России и Германии

Аннотация. В статье рассмотрены некоторые особенности новой для российского законодательства о несостоятельности (банкротстве), однако известной праву Германии процедуры — процедуры несостоятельности наследственной массы (Nachlassinsolvenzverfahren). Произведено сравнительно-правовое исследование правового регулирования указанной процедуры в России и Германии. Выделена сфера применения этой процедуры в России и Германии. Сделан вывод о разных целях введения процедуры несостоятельности наследственной массы в России и Германии. Проанализированы основания возбуждения процедуры несостоятельности наследственной массы, ее правовые последствия, а также проблема определения должника в этой процедуре.

Ключевые слова: должник, несостоятельность, процедура несостоятельности, наследство, право Германии.

DOI: 10.17803/1994-1471.2016.68.7.211-214

Ruslan FAISULLIN, Dozent am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht des Juristischen Instituts der Sibirischen Föderalen Universität Krasnojarsk

Nachlassinsolvenzverfahren in Deutschland und Russland

Ganz allgemein gesagt, sind die Rechtsnormen über das Nachlassinsolvenzverfahren darauf gerichtet, ein Insolvenzverfahren im Falle des Todes des Schuldners im bürgerlich-rechtlichen Sinne durchführen zu können und durch sein Vermögen seine Gläubiger gemeinschaftlich und gleichmäßig zu befriedigen.

Das Insolvenzverfahren über einen Nachlaß ist in Deutschland vor allem im ersten Abschnitt des zehnten Teils der Insolvenzordnung1, die 1994 der Deutsche Bundestag verabschiedet hat und die 1999 in Kraft getreten ist, geregelt. Für das Nachlassinsolvenzverfahren ist auch das 5. Buch des BGB «Erbrecht» massgeblich.

Die Regelungen zum Insolvenzverfahren über einen Nachlass stellen im russischen Insolvenzrecht eine Neuerung dar. Durch das Föderale Gesetz vom 29.Juni 2015 Nr. 154-FZ «Über die Regelung der Besonderheiten der Insolvenz (Bankrott) in der Republik Krim und der Stadt von föderaler Bedeutung Sewastopol und über die Änderungen in den bestimmten Gesetzgebungsakten der Russischen Föderation» wurde der Abschnitt X des Föderalen Gesetzes vom 26. Oktober 2002 Nr. 127-FZ «Über die Insolvenz (Bankrott)» unter anderem vom § 4 ergänzt, der sich der Durchsetzung des Insolvenzverfahrens im Todesfall der insolventen natürlichen Person gewidmet ist. Ei-

1 Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 // BGBl. I S. 2866.

© Файзуллин Р. В., 2016

* Файзуллин Руслан Вагизович, старший преподаватель кафедры гражданского права Юридического института Сибирского федерального университета [email protected]

660041, Россия, г. Красноярск, пр. Свободный, 79

nige Vorschriften des dritten Teils des russischen Zivilgesetzbuches sind hier auch von Bedeutung.

Sowohl die Insolvenzordnung, als auch das Gesetz über den Bankrott beziehen sich vor allem auf zwei Situationen: erstens ist der Schuldner während des Insolvenzverfahrens verstorben oder für tot erklärt, kann es in ein Insolvenverfahren über den Nachlass übergeleitet werden und zweitens kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem Tod oder der Todeserklärung des Schuldners beantragt werden.

Aber nach deutscher Gesetzgebung, wenn das Vermögen nicht ausreicht, um die Schulden zu tilgen, sind noch andere Konstellationen denkbar: — ein Eigengläubiger oder ein Nachlaßgläubiger beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das ganze Vermögen des Erben. Dies führt zu einem normalen Insolvenzverfahren über sein Gesamtvermögen, aber nicht zu einem Nachlassinsolvenzverfahren. Hier werden Nachlaß-und Eigengläubiger mit gleicher Quote befriedigt;

— neben dem Nachlassinsolvenzverfahren wird ein zweites Insolvenzverfahren über das Eigenvermögen des Erben eröffnet2;

— der gegenüber allen Nachlassgläubigern unbeschränkt haftete Erbe stellt den Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.3 . Wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung

der Erbenhaftung in deutschem und russischem Erbrecht, wird in der wissenschaftlichen Literatur unterstrichen, dass es durch das Insolvenzvefah-ren in Deutschland und Russland unterschiedliche Ziele verfolgt werden.

Gemäss Abs. 1 § 1922, § 1967 BGB mit dem Tode rückt ein Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers ein und geht das Vermögen des Erblassers (Erbschaft) auf den Erben über und tritt zu dessen Eigenvermögen hinzu.

Es führt dazu, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten nicht nur mit dem ererbten Ver-

mögen, dem Nachlass, haftet, sondern auch mit seinem gesamten übrigen Vermögen. Eigenvermögen und Nachlass bilden in diesem Sinne ein Haftungsvermögen4. Das bedeutet, dass ganzes Vermögen des Erben dem Zugriff von zwei Gläubigergruppen unterliegt: Eigengläubiger des Erben und Nachlassgläubiger.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Erbe die Erbschaft bereits ausdrücklich angenommen hat oder nicht, weil die Annahme der Erbschaft in Deutschland keine unentbehrliche Voraussetzung der Erbenhaftung ist. Die Erbschaft in Deutschland fällt bereits im Zeitpunkt des Todes an (dieses Prinzip nennt man Gesamtrechtsnachfolge oder Universalsukzession5). Als Gesamtrechtsnachfolger wird der Erbe in diesem Zeitpunkt vorläufiger Erbe. Wenn er die Erbschaft nicht innerhalb von sechs Wochen ausschlägt oder durch eine Erklärung annimmt, erwächst seine vorläufige Erbenstellung zu einer vollwertigen. Eine angenommene Erbschaft kann nicht mehr ausgeschlagen werden6 .

Doch aber stellt das Gesetz dem Erbe zwei Wege zur Verfügung, um das ererbte Vermögen vom eigenen Vermögen und damit die Haftung mit diesen Vermögensmassen zu sondern. Das könnte vom Erbe durch die Beantragung einer Nachlassverwaltung oder die Beantragung der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens erlangt werden. In beiden Fällen wird den Nachlassgläubigern der alleinige Zugriff nur auf den Nachlass gewährleistet, zugleich aber wird endgültig der Zugriff auf das Eigenvermögen des Erben verschlossen (§ 1975 BGB).

Nachlassverwaltung wird der Erbe beantragen, wenn der Nachlass zur Befriedigung der Nachlassgläubiger voraussichtlich ausreicht. Reicht der Nachlass nicht aus, hat der Erbe die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen (§ 1980,1985 Abs. 2 BGB).

Förste U. Insolvenzrecht. München: Verlag C.H. Beck, 2008. S. 302—303. Rn. 648, 650. Die unbeschränkte Erbenhaftung tritt z. B. ein, wenn der Erbe die Frist zur Erstellung eines Inventars über den Nachlass versäumt hat (§ 1994 Abs. 1 Satz 2, § 1996 BGB) oder wenn er Angaben im Inventar unvollständig oder unrichtig macht (sog. Inventaruntreue, 2005 Abs. 1 BGB) oder wenn er die eidesstattliche Versicherung (§ 2006 Abs. 2 BGB) über die Vollständigkeit des Inventars verweigert. Siehe: Kommentar zur Insolvenzordnung. Band 3 / hrsg. von B.M. Kübler, H. Prütting, R. Bork. — Köln: RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, 2012. § 316. S. 3. Rn. 7—11.

Bork R. Einführung in das Insolvenzrecht. Tübingen : Mohr Siebeck, 2009. S. 235. Rn. 421. Erbrecht / begr. von H. Lange, fortgef. von K. Kuchinke. München: Verlag C.H. Beck, 2001, S. 85. Palandt. Bürgerliches Gesetzbuch. München: Verlag C.H. Beck, 2003. § 1942. S. 2135. Rn. 1—3.

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Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zur haftungsrechtlichen Trennung des Nachlasses vom Eigenvermögen des Erben. Schuldner ist in diesem Verfahren der Erbe, aber beschränkt auf den Nachlass. Ausserdem soll möglichst der Zustand hergestellt werden, der zur Zeit des Erbfalls bestand. Das heisst, das Gesetz versucht, die Insolvenz so abzuwickeln, als ob das Insolvenzverfahren mit dem Erbfall eröffnet worden wäre. Dieses Prinzip bezeichnet man als «Rückorientierung auf den Erbfall».

In diesem Sinne beim Nachlassinsolvenzverfahren handelt es sich um eine in § 11 Abs. 2 Nr. 2 InsO zugelassene sogenannte Sonder- oder Partikularinsolvenz .

Hier ist es zu erwähnen, dass die geltende Insolvenzordnung durch die Idee eines einheitlichen Insolvenzverfahrens geprägt ist.

Das bedeutet, dass das von der Insolvenzordnung festgelegte Insolvenzverfahren die Funktionen von Konkurs und Vergleich in sich vereint. Und dadurch ist die frühere Zweispurigkeit des deutschen Insolvenzrechts, die vor allem das Konkursverfahren und das Vergleichsverfahren als selbständige Insolvenzverfahren vorsah, durch die Insolvenzordnung weggefallen.

Darüber hinaus stellt dieses einheitliche Insolvenzverfahren eine allgemeine Regel dar. Das findet seine Anwendung auf jede Insolvenzverfahrenseröffnung unabhängig vom Gegenstand dieses Verfahrens. Die allgemeine Regelungen über das Insolvenzverfahren gelten, soweit die Insolvenzordnung nicht anderes bestimmt. Deswegen bezeichnet man das einheitliche Insolvenzverfahren in der deutschen Literatur als «Regelinsolvenzverfahren» .

Nach der Begründung von der Bundesregierung zum Entwurf der Insolvenzordnung ist als der einheitliche Hauptzweck des einheitlichen Insolvenzverfahrens die gemeinschaftliche Verwirklichung der Vermögenshaftung genannt, dabei ist der Gegenstand dieser Haftung das ganze Vermögen des Schuldners7 .

Abweichend vom Normalfall, wird im Insolvenzverfahren über einen Nachlass nicht das gesamte Schuldnervermögen für alle Gläubiger des Schuldners verwertet, sondern nur der Nachlass und nur für die Nachlassgläubiger (§ 325 InsO).

Andererseits, obwohl das Insolvenzverfahren über einen Nachlass in russischem Insolvenzrecht auch zur haftungrechtlichen Trennung von dem Eigenvermögen des Erben und Nachlass führt (Art. 223.1 P. 7), hat dieses Insolvenzverfahren wegen der begrenzten Erbenhaftung ein anderes Ziel. Und zwar wird durch das Nachlassinsolvenzverfahren in Russland die gleichmässige und verhältnismässige Befriedigung der Nachlassgläubiger angestrebt8. Diese in der Literatur vetretene Ansicht kann geteilt werden.

Was die sachliche Zuständigkeit angeht, ist für das Insolvenzverfahren in Deutschland das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts zuständig. Örtlich ist ausschließlich dasjenige Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, hilfsweise seinen allgemeinen Gerichtsstand (d.h. den Wohnsitz) hatte (§ 315 InsO, § 12, 13 ZPO).

In Russland ist für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens das Wirtschaftsgericht des Subjekts der Russischen Föderation zuständig, wo der Schuldner seinen Wohnsitz hatte.

Nach der InsO ist zum einen der Erbe als Schuldner im insolvenz-rechtlichen Sinne antragsberechtigt.

Miterben können die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einzeln beantragen (§ 317 Abs. 2 InsO), weil bei einer Miterbengemeinschaft jeder Miterbe Schuldner im Sinne der Insolvenzordnung ist. Auch wenn der Nachlass bereits aufgeteilt ist (§ 316 Abs. 2 InsO) kann das Insolvenzverfahren stattfinden. Im letzteren Fall wird das Insolvenzverfahren über den gesamten Nachlass durchgeführt, nicht aber über einen Erbteil (§ 316 Abs. 3 InsO).

Zum anderen kann der Antrag von einem Nachlassverwalter sowie einem anderem Nachlasspfleger, einem Testamentsvollstrecker, jedem Nachlassgläubiger und einem Nachlasserwerber gestellt werden (§ 317 Abs. 1, § 330 InsO).

Der Antrag eines Gläubigers ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind (§ 319 InsO). Diese Entscheidung des deutschen Gesetzgebers beruht auf den Gedanke, dass die Trennung von vermischten Nach-

7 Begründung zum Regierungsentwurf der Insolvenzordnung. 1992. BT-Drucks. 12/2443. S. 83.

8 Schischmarewa T. P. Besonderheiten der Insolvenz (Bankrott) des Unternehmers im Falle seines Todes // Gesetze Russlands: Erfahrung, Analyse, Praxis. 2015. Nr. 9. S. 48.

lass und Eigenvermögen nach dieser zweijährigen Frist kaum noch möglich ist.

Nach dem Artikel 223.1 des Gesetzes über den Bankrott kann das Insolvenzverfahren durch den Antrag der Erben, die die Erbschaft angenommen haben, der Konkursgläubiger und der ermächtigten Organe eröffnet werden. Im Falle des Todes oder der Todeserklärung des Schuldners während der Durchführung des früher eröffneten Insolvenzverfahrens können der Notar und der Finanzverwalter den Übergang zur Veräusserung des Vermögens beantragen.

Fraglich ist dabei, wer im Falle der Miterbengemeinschaft zur Antragstellung berechtigt ist. In der Theorie findet man die Behauptung, das Antragrecht von den Erben nur gemeinschaftlich ausgübt werden könne9. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Erben bilden keine verselbständigte Schuldnergemeinschaft, deswegen ist es das Recht auf Antragstellung jedem von ihnen zuzugestehen.

Als Eröffnungsgründe kommen gemäss § 320 InsO Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit in Betracht. Auf den zuletzt genannten Grund können sich Gläubiger allerdings nicht berufen (§ 320 InsO). Die Eröffnungsgründe sind bezogen auf den Nachlass festzustellen

Nach dem Föderalen Gesetz über den Bankrott gehören zu den Eröffnungsgründen sowohl Zahlungsunfähigkeit, als auch Unzulänglichkeit des Vermögens. Der russische Gesetzgeber hat aber nichts darauf hingewiesen, unter welchen außen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren über einen Nachlass zulässig ist. Diese Frage wird in der Wissenschaft diametral beantwortet10. Denkbar ist, wäre es rechtmäßiger dem Erben das Antragsrecht ungeachtet der Höhe von Verbindlichkeiten einzuräumen.

Obwohl das Nachlassinsolvenzverfahren in Deutschland ein Sonderinsolvenzverfaren ist, dass keine Arten der möglichen Prozeduren vorsieht, kann eine vom Gesetz abweichende Regelung durch die Vereinbarung der Beteiligte getroffen werden, z. B. durch ein Insolvenzplan.

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über einen Nachlass in Russland kann die Veräusserung des Vermögens eingeführt werden. Aber aus dem P. 11 Art. 223.1 ist es zu entnehmen, dass ein Vergleich hier auch in Betracht kommt.

Hoffentlich werden die Regelungen zum Insolvenzverfahren über einen Nachlass in Russland noch weiterentwickelt. Und die deutsche Erfahrung in diesem Bereich kann dafür genutzt werden .

Материал поступил в редакцию 30 мая 2016 г.

THE ESTATE INSOLVENCY PROCEEDINGS IN RUSSIA AND GERMANY

FAYSULLIN Ruslan Vagizovich — Senior Lecturer of the department of Civil Law of the Law Institute of

the Siberian Federal University

[email protected]

660041, Russia, Krasnoyarsk, per. Svobodniy, d.79

Review. The article describes some of the features of the new to Russian legislation on insolvency (bankruptcy), but known in German law procedure of estate insolvency (Nachlassinsolvenzverfahren). The author carries out a comparative legal examination of the legal regulation of this procedure in Russia and Germany. The author identifies the scope of application of this procedure in Russia and Germany. He concludes that introduction of the estate insolvency proceedings in Russia and Germany pursued different purposes. The author makes analysis of reasons for commencement of estate insolvency proceedings, their legal implications, as well as the problem of identifying a debtor in such proceedings.

Keywords: debtor, insolvency, insolvency proceedings, inheritance, German law.

9 Grundlagen des Erbrechts in Russland, Deutschland und Frankreich / hrsg. von E. Ju. Petrow. Moskau : Statut, 2015. S. 222.

10 Siehe Z. B.: Popondopulo W. F. Bankrott. Rechtliche Regulierung: wissenschaftspraktisches Lehrmittel. Moskau: Prospekt, 2016. S. 383.

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