Научная статья на тему 'Insolvency of natural persons in Germany and Russia'

Insolvency of natural persons in Germany and Russia Текст научной статьи по специальности «Языкознание и литературоведение»

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Ключевые слова
НЕСОСТОЯТЕЛЬНОСТЬ / КОНКУРС / РОССИЯ / ГЕРМАНИЯ / ФИЗИЧЕСКИЕ ЛИЦА / ПОТРЕБИТЕЛИ / ХОЗЯЙСТВЕННАЯ ДЕЯТЕЛЬНОСТЬ / INSOLVENCY / MULTIPURPOSE BANKRUPTCY PROCEDURE / RUSSIA / GERMANY / NATURAL PERSONS / CONSUMERS / ECONOMIC ACTIVITY

Аннотация научной статьи по языкознанию и литературоведению, автор научной работы — Шишмарева Татьяна Петровна

В статье анализируется правовое регулирование несостоятельности физических лиц в Германии и России. В немецком законодательстве универсальный конкурс для физических лиц заменен на отдельные процедуры несостоятельности для потребителей и лиц, занимающихся самостоятельной хозяйственной деятельностью, разграничению которых и посвящена статья. В России по существу введен универсальный конкурс.

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Несостоятельность физических лиц в Германии и России

The article analyzes the legal regulation of the insolvency of individuals in Germany and Russia. In German law the multipurpose bankruptcy procedure for individuals has been replaced by separate insolvency process for consumers and persons engaged in independent economic activity. Basically, in Russia multipurpose bankruptcy procedure has been introduced.

Текст научной работы на тему «Insolvency of natural persons in Germany and Russia»

Т. П. Шишмарёва*

Несостоятельность физических лиц в Германии и России

Аннотация. В статье анализируется правовое регулирование несостоятельности физических лиц в Германии и России. В немецком законодательстве универсальный конкурс для физических лиц заменен на отдельные процедуры несостоятельности для потребителей и лиц, занимающихся самостоятельной хозяйственной деятельностью, разграничению которых и посвящена статья. В России по существу введен универсальный конкурс.

Ключевые слова: несостоятельность, конкурс, Россия, Германия, физические лица, потребители, хозяйственная деятельность.

Natürliche Personen in der Insolvenz in Deutschland und Russland

DOI: 10.17803/1994-1471.2017.80.7.190-194

Die Insolvenzordnung sieht die Einführung des besonderen Insolvenzverfahrens für Verbrauchervermögen vor — so genanntes Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304—314).

In der bis zum 31.12.1994 geltenden Konkursordnung galt das Prinzip des generellen Konkurses, das kein besonderes Verfahren für Verbraucher vorgesehen hat1. Im Zuge der Reformierung wurde die Entscheidung getroffen, das besondere Verbraucherinsolvenzverfahren einzuführen.

Für das Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren wurde nach der Ansicht von Peter Gottwald das besondere Verfahrensmodell im entsprechenden Abschnitt der Insolvenzordnung hervorgebracht2. Nach der Meinung von Bork hat der Gesetzgeber für Verbraucher ein eigenes Insolvenzverfahren geschaffen3 .

Erwähnenswert ist vor allem, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren lediglich auf natürliche Personen anzuwenden ist4.

1 Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung / Hrsg. von Hans-Peter Kirchhof, Dr. Hans-Jürgen Lwowski, Dr. Rolf Stürner. München : Verlag C. H. Beck, 2007. Band 3. S. 554.

2 Insolvenzrechts Handbuch / Hrsg. von Prof. Dr. Dr. h.c. Peter Gottwald. 4., neubearb. Auflage. München : Verlag C. H. Beck, 2010. S. 1230.

3 Bork R. Einführung in das Insolvenzrecht. 5 neubearb. Auflage. Tübingen : Mohr Siebeck, 2009. S. 229.

4 Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht / Hrsg. von Dr. Andreas Schmidt. 3., überarb. und erw. Auflage. Münster : ZAP Verlag, 2009. S. 1971.

© Шишмарева Т. П., 2017

* Шишмарева Татьяна Петровна, кандидат юридических наук, доцент, доцент кафедры едпринима-тельского и корпоративного права Московского государственного юридического университета имени О.Е. Кутафина (МГЮА) [email protected]

125993, Россия, г. Москва, Садовая-Кудринская, д. 9

Unter Verbraucher ist diejenige Personen gemäß § 304 Abs. 1 S. 1 InsO zu verstehen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Hierunter fallen Angestellte, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, Rentner, Schüler, Praktikanten, Auszubildende, Studenten, Zivil- und Wehrdienstleistende5 .

Die Personen, die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sind bei der Einhaltung der bestimmten Voraussetzungen als Verbraucher anzusehen .

Eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie in eigenen Namen, in eigener Verantwortung, für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko ausgeübt wird (BGH-Entscheidung vom 22.09.2005 Nr. IXZB 55/046). Nach dem BGH entsprechen sowohl Gewerbetreibende, als auch Freiberufler den Voraussetzungen der selbständig wirtschaftlich Tätigen. Die nichtselbständige wirtschaftliche Tätigkeit ist abhängig und die damit tätigen Personen unterfallen daher nicht den selbständig wirtschaftlich tätigen Subjekten.

Die BGH-Entscheidung hebt auch hervor, dass die persönlich haftenden Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften als Kaufleute gelten, weil sie als die eigentlichen Unternehmensträger anzusehen sind, die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften und Geschäftsführer von GmbH üben hingegen keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus und fallen daher in den Anwendungsbereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Im Schrifttum wird der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstandsmitglied einer AG ebenfalls als Verbraucher betrachtet7 .

Nach der BGH-Entscheidung vom 18.07.2002 Nr. IXZB 49/02 unterliegen Selbständige (in diesem Fall — Architekt), die im Zeitpunkt der Insolvenzantragsstellung selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, dem Verbraucherinsolvenzverfahren, wenn ihre Vermögensverhältnisse

überschaubar sind und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen8 .

Dem Regelverfahren unterliegen somit alle noch aktiven Gewerbetreibende, und zwar auch Kleingewerbetreibende sowie Freiberufler9 .

Ehemalige Selbständige unterliegen dem Verbraucherinsolvenzverfahren, sofern ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, darüber hinaus ihre selbständige wirtschaftliche Tätigkeit in der Vergangenheit beendet wurde10.

Als Abgrenzungskriterium für das Regelverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren bestimmt der Gesetzgeber die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, Kreditzahl sowie das Vorliegen der Forderungen aus bisherigen oder gegenwärtigen Arbeitsverhältnissen11 .

Wenn der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, kann er als Verbraucher zahlungsunfähig erklärt werden. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist hier anzuwenden, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 Abs 1 S. 2 InsO).

Noch aktive Unternehmer, die wirtschaftliche Tätigkeit in geringfügigem Umfang ausüben, sind danach vom Anwendungsbereich der analysierten Normen ausgenommen, weil sie den Regeln über Regelverfahren mit der Möglichkeit des Antrags auf Anordnung der Eigenverwaltung und Vorlage eines Insolvenzplans unterfallen12. Allerdings hat die bis zum 30.11.2001 geltende Gesetzredaktion diese Unternehmer den Verbrauchern gleichgestellt. In der Praxis ergaben sich wesentliche Schwierigkeiten, einfache Unternehmer und Unternehmer abzugrenzen, die wirtschaftliche Tätigkeit in geringfügigem Umfang ausüben. Daher war die Neuerung der Gesetzgebung darauf abgezielt, die Kleinunternehmer sowie bisherigen Unternehmer aus dem Anwendungsbereich des

5 Hamburger Kommentar. S. 1972.

6 ZInsü.2005. S. 1163.

7 Hamburger Kommentar. S. 1972.

8 ZInsO. 2002. S. 1181.

9 Hamdurger Kommentar. S. 1972.

10 Hamdurger Kommentar. S. 1973.

11 Fahlbusch W. Insolvenzrecht und Anfechtungsrecht. 5., überarb. Auflage. Münster : Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, 2004. S. 130.

12 Breuer W. Insolvenzrecht. 3., völlig überarb. Auflage. München : Verlag C. H. Beck, 2011. S. 234.

Verbraucherinsolvenzverfahren auszuschließen. Eine Ausnahme geht aber diejenigen Unternehmer an, deren Verbindlichkeiten den Verbindlichkeiten eines Verbrauchers entsprechen (so ist die BGH-Entscheidung vom 22.09.2005).

Der Verlauf des Insolvenzverfahrens hängt davon ab, wer den Insolvenzantrag stellt. Ist der Insolvenzantrag nicht von dem Schuldner, sondern von Gläubigerseite gestellt worden, so gelten die Vorschriften über den außergerichtlichen und gerichtlichen Einigungsversuch in diesem Fall nicht (§ 306 Abs. 3 InsO).

Hat der Schuldner — allein oder neben einem Gläubiger — den Antrag gestellt, so sind dem vereinfachten Insolvenzverfahren Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung vorgeschaltet.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist bei der Insolvenzantragstellung auf drei Phasen getrennt.

Vor allem muss die außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Insolvenzplans versucht worden sein (§ 305 Abs. 1 S. 1 InsO)13

Ist der Versuch der außergerichtlichen Einigung erfolglos, so ist der Schuldner berechtigt, einen Antrag auf die Einführung des Verbraucherin-solvenzerfahrens zu stellen, mit dem Hinweis auf den erfolglosen Ergebnis der außergerichtlichen Einigung. Zudem hat er nach § 305 Abs. 1 S. 3 InsO ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens, ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen vorzulegen. Das Gesetz sieht auch vor, dass der Schuldner mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung vorzulegen hat.

Der Eröffnungsantrag des Schuldners führt vorerst nicht zu einer Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern zu einem gerichtlichen Vermittlungsverfahren, während dessen gemäß § 306 InsO das Eröffnungsverfahren ruht14 .

Der Schuldner hat zu dem Eröffnungsantrag einen Schuldenbereinigungsplan einzureichen, der alle Regelungen enthalten kann, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse

des Schuldners geeignet sind. Die Entscheidung über die Annahme des Schuldenbereinigungsplans müssen die Gläubiger treffen. Der Plan ist angenommen, wenn die Gläubiger keine Widersprüche gegen den Plan eingelegt haben und die Zustimmung nach den Vorschriften des § 309 InsO ersetzt worden ist.

Ist der Plan angenommen, so gilt er als ein Prozessvergleich im Sinne von § 794 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die rechtliche Natur des Plans wird in § 308 S. 1 InsO bezeichnet.

Bei diesen Konstellationen gelten die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung als zurückgenommen (§ 308 Abs. 2 InsO). Nach der Annahme des Schuldenbereinigungsplans können die Gläubiger nach Maßstabe des Plans Forderungen geltend machen. Die Gläubiger können jetzt aus den Schuldenbereinigungsplan wie aus dem Prozessvergleich vollstrecken15. Ein Rücktritt von dem Plan ist nicht möglich, da es sich nicht um einen gegenseitigen Vertag im Sinne von § 323 BGB handelt16 .

Das Eröffnungsverfahren wird wieder aufgenommen, wenn der vom Schuldner vorgelegte Schuldenbereinigungsplan nicht angenommen ist. Wenn die Gläubiger den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, so wird das Eröffnungsverfahren gleich eingeleitet. Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird in diesem Fall als ein vereinfachtes Verfahren gesetzlich geregelt (§ 311—314 InsO).

Das Gericht prüft, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob hinreichend Masse vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu finanzieren oder ob die Verfahrenskosten gestundet werden können. Liegen diese Voraussetzungen vor, so wird das Insolvenzverfahren eröffnet.

Da das Verbraucherinsolvenzverfahren als ein vereinfachtes Verfahren geregelt wird, so sind die Vorschriften über den Insolvenzplan und über die Eigenverwaltung nicht anwendbar.

Bei einem vereinfachten Verfahren stellt das Gericht keinen Insolvenzverwalter ein, seine Aufgaben werden statt dessen von einem Treuhänder erfüllt. Er wird gleichzeitig für die Restschuldbefreiung eingestellt.

13 Bork R. Op. cit. S. 214.

14 Bork R. Op. cit. S. 215.

15 Bork R. Op. cit. S. 217.

16 Bork R. Op. cit. S. 217.

Der Treuhänder verfügt aber Rechte in reduziertem Umfang im Vergleich zu dem Insolvenzverwalter. Jeder Insolvenzgläubiger, aber nicht der Treuhänder, ist berechtigt, die vom Schuldner vorgenommenen Rechtsgeschäfte anzufechten, allerdings ist die Gläubigerversammlung zuständig, den Treuhänder zur Insolvenzanfechtung zu beauftragen. Nur die Gläubiger sind berechtigt, das mit Pfand- oder sonstigen Sicherungsrechte belastete Vermögen zu veräußern.

Nach der russischen Gesetzgebung für die unternehmerische, ohne Gründung der juristischen Person erfüllte Tätigkeit von Bürgern gelten die Regeln, die Tätigkeit kommerzieller juristischer Personen regeln (Art. 23 P. 3 ZGB). Liegen aber die Insolvenzindizien vor, gelten für Unternehmer die gleichen Regeln wie für Verbraucher.

Das Institut der Bürgerinsolvenz wird normalerweise als Verbraucherkonkurs genannt. Allerdings ist es eher nicht zutreffend, im russischen Recht über einen Verbraucherkonkurs zu sprechen, weil der Abschnitt X des föderalen Gesetzes „Über die Zahlungsunfähigkeit (Bankrott)" einen umfassenden Anwendungsbereich hat, insbesondere auch für Unternehmer.

Die rechtliche Politik im Bereich der Bürgerinsolvenz ist auf die Restrukturierung der Schulden des Bürgers, Wiederherstellung seiner Zahlungsfähigkeit für Durchführung der Gläubigerverrechnungen und auf die Unterstützung des gutgläubigen Schuldners bei der Vollstreckung seines Vermögens abgezielt.

Das in die Gesetzgebung eingeführte Verfahren der Schuldenrestrukturierung zieht sowohl Schuldner— als auch Gläubigerinteressen in Be-

tracht. Liegen die Voraussetzungen gemäß Art. 213. 13 P. 1 des föderalen Gesetztes „Über die Zahlungsunfähigkeit (Bankrott)" vor, bestimmt das Gericht den Schuldenrestrukturierungsplan, der vorher von der Gläubigerversammlung genehmigt worden ist. Der Plan kann jedoch durch das Gericht und ohne Genehmigung seitens der Gläubigerversammlung in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen bestimmt werden (Art. 213.17 P. 4). Auf Grundlage des Schuldenrestrukturie-rungsplans kann Bürger seine Zahlungsfähigkeit wiederherstellen und Gläubigerforderungen befriedigen. Wird der Plan erstellt, kommen zukünftige Einkünfte des zahlungsunfähigen Bürgers insbesondere in Betracht, mit deren er Gläubigerforderungen befriedigen kann. Ist der Plan nicht realisierbar, wird das andere Verfahren, und zwar die Veräußerung des Bürgervermögens verwendet.

Nach der Ansicht von Vitrjanskij ist das Verfahren der Vermögensveräußerung dem Konkursverfahren gleichgestellt, obwohl dafür der andere Rechtsbegriff benutzt wird17. Der Gesetzgeber verwendet im Rahmen dieses Verfahrens solche Begriffe wie „Konkursmasse", „Rang der Gläubigerbefriedigung", „Befreiung von der unerfüllten Verbindlichkeiten mangels des Vermögens", was eigentlich für das Konkursverfahren spezifisch ist. Dies lässt sich der Meinung hingeben, dass das genannte Verfahren nach seinem Sinn eher dem Konkursverfahren entspricht .

Zusammenfassend lässt es an der Auffassung festhalten, dass die Rechtslage der zahlungsunfähigen natürlichen Personen in Russland und Deutschland ganz unterschiedlich geregelt ist.

БИБЛИОГРАФИЯ

1 . Bork R. Einführung in das Insolvenzrecht. — 5. neubearb. Auflage. —Tübingen : Mohr Siebeck, 2009.

2 . Breuer W. Insolvenzrecht. — 3., völlig überarb. Auflage. — München : Verlag C.H. Beck, 2011.

3 . Fahlbusch W. Insolvenzrecht und Anfechtungsrecht. — 5., überarb. Auflage. — Münster : Alpmann und

Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, 2004.

4. Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht / Hrsg. von Dr. Andreas Schmidt. — 3., überarb. und erw. Auflage. — Münster : ZAP Verlag, 2009.

5. Insolvenzrechts Handbuch / Hrsg. von Prof. Dr. Dr. h.c. Peter Gottwald. — 4., neubearb. Auflage. — München : Verlag C. H. Beck, 2010.

17 ВитрянскийВ. В. Банкротство граждан, не являющихся индивидуальными предпринимателями // Хозяйство и право. 2015. № 4. С. 16.

6. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung / Hrsg. von Hans-Peter Kirchhof, Dr. Hans-Jürgen Lwowski, Dr. Rolf Stürner. — München : Verlag C.H. Beck, 2007.— Band 3.

7. Витрянский В. В. Банкротство граждан, не являющихся индивидуальными предпринимателями // Хозяйство и право. — 2015. — № 4.

Материал поступил в редакцию 30 апреля 2017 г.

INSOLVENCY OF NATURAL PERSONS IN GERMANY AND RUSSIA

SHISHMAREVA Tatyana Petrovna — PhD in Law, Associate Professor Associate Professor of the Department of Entrepreneurial and Company Law at the Kutafin Moscow State Law University (MSAL) [email protected]

125993, Russia, Moscow, Sadovaya-Kudrinskaya Str., 9

Review. The article analyzes the legal regulation of the insolvency of individuals in Germany and Russia. In German law the multipurpose bankruptcy procedure for individuals has been replaced by separate insolvency process for consumers and persons engaged in independent economic activity. Basically, in Russia multipurpose bankruptcy procedure has been introduced.

Keywords: insolvency, multipurpose bankruptcy procedure, Russia, Germany, natural persons, consumers, economic activity.

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