Научная статья на тему 'Rehabilitation of insolvent debtors in Russia and Germany'

Rehabilitation of insolvent debtors in Russia and Germany Текст научной статьи по специальности «Языкознание и литературоведение»

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Ключевые слова
НЕСОСТОЯТЕЛЬНОСТЬ / ПРОЦЕДУРА НЕСОСТОЯТЕЛЬНОСТИ / САНАЦИЯ / ДОЛЖНИК / ТРАНСЛИРУЕМАЯ САНАЦИЯ / СПОСОБЫ САНАЦИИ / INSOLVENCY / INSOLVENCY PROCEEDINGS / REHABILITATION / DEBTOR / CONVEYING REHABILITATION / METHODS OF REHABILITATION

Аннотация научной статьи по языкознанию и литературоведению, автор научной работы — Шишмарева Т. П.

В статье исследуется проблема санации неплатежеспособных и несостоятельных должников и их предприятий в России и Германии. В Германии понятие «санация» применяется в различных смыслах, в т.ч. и как «транслируемая санация», содержание которой раскрывается. Произведен сравнительно-правовой анализ правового регулирования санации должников и их предприятий путем сравнения целей процедур несостоятельности, вида и содержания судебных санационных процедур несостоятельности. Особое внимание уделено Planverfahren в Германии и процедурам судебной санации финансовому оздоровлению и внешнему управлению в России, а также некоторым способам восстановления платежеспособности должников.

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Санация несостоятельных должников в России и Германии

The article deals with the problem of rehabilitation of bankrupt and insolvent debtors and their enterprises in Russia and Germany. In Germany the concept of "rehabilitation" is used in various contexts, inter alia as a "conveying rehabilitation" the content of which is revealed by the author in the article. The author carries out a comparative legal analysis of the legal regulation of rehabilitation of debtors and their enterprises by comparing the objectives of insolvency procedures, the type and content of judicial rehabilitation mechanisms of insolvency proceedings. Special attention is given to Plan verfahren in Germany and judicial rehabilitation mechanisms, namely, financial recovery and receivership in Russia, as well as some ways to restore debtors' solvency.

Текст научной работы на тему «Rehabilitation of insolvent debtors in Russia and Germany»

Т. П. Шишмарева*

Санация несостоятельных должников в России и Германии

Аннотация. В статье исследуется проблема санации неплатежеспособных и несостоятельных должников и их предприятий в России и Германии. В Германии понятие «санация» применяется в различных смыслах, в т.ч. и как «транслируемая санация», содержание которой раскрывается. Произведен сравнительно-правовой анализ правового регулирования санации должников и их предприятий путем сравнения целей процедур несостоятельности, вида и содержания судебных санационных процедур несостоятельности. Особое внимание уделено Planverfahren в Германии и процедурам судебной санации — финансовому оздоровлению и внешнему управлению в России, а также некоторым способам восстановления платежеспособности должников.

Ключевые слова: несостоятельность, процедура несостоятельности, санация, должник, транслируемая санация, способы санации.

DOI: 10.17803/1994-1471.2016.68.7.207-210

Tatiana SCHISCHMAREVA, Dozentin des Lehrstuhls für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht Moskauer Staatlichen Juristischen Kutaffinuniversität (MGYuA)

Sanierung der insolventen Schuldner in Russland und Deutschland

Man spricht von der Insolvenz eines Schuldners, wenn sein Vermögen nicht mehr ausreicht, um alle Gläubiger zu befriedigen. Deshalb dient das Insolvenzverfahren, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen .

Die Befriedigung der Gläubiger erfolgt in Deutschland durch Verwertung des Schuldnervermögens.

Nach der Meinung Prof. R. Bork, ist das Insolvenzverfahren also in Deutschland ein rein vermögensorientiertes Verfahren zur Durchsetzung der materiell-rechtlichen Haftungsordnung und kein

Verfahren, in dem ein Unwerturteil über die Person des Schuldners gefällt wird1 .

Für die Verwertung des Schuldnervermögens stehen in Deutschland drei Wege zur Verfügung.

Erstens. In den meisten Fällen wird das Schuldnervermögen zu Geld gemacht und der Erlös an die Gläubiger verteilt. Man spricht dann von der Liquidation des Vermögens.

Zweitens. Bei Unternehmen kommt daneben die Sanierung in Betracht. Hier wird das Schuldnervermögen für die Gläubiger verwertet. Man spricht hier von einer investiven Verwertung.

1 Bork R. Die Einführung in das Insolvenzrecht. Tübingen. Mohr Siebeck. 2009. S. 3.

© Шишмарева Т. П., 2016

* Шишмарева Татьяна Петровна, кандидат юридических наук, доцент, доцент кафедры предпринимательского и корпоративного права Московского государственного юридического университета имени О.Е. Кутафина (МГЮА) [email protected]

123995, Россия, г. Москва, ул. Садовая-Кудринская, д. 9

Drittens. Schließlich ist an eine übertragende Sanierung zu denken. Bei der übertragendtn Sanierung übertragt ein überlebensfähiges Unternehmen oder sein Teil auf einen anderen Rechtsträger und der Kaufpreis als Erlös an die Gläubiger des bisherigen Unternehmensträgers verteilt wird. Da der bisherige Träger in aller Regel eine juristische Person ist, die durch das Insolvenzvervahren liquidiert wird, spricht man hier von einer sanierenden Liquidation.

Diese drei Wege stehen nach dem Gesetz gleichrangig nebeneinander2 .

Die Insolvenzordnung erkennt in § 1 S. 1 den Erhalt des Unternehmens als gleichrangiges Verfahrensziel an .

Dieses Ziel ist vor allem deshalb in Erwägung zu ziehen, weil die Sanierung dazu führen kann, das wenigsten ein Teil der bedrohten Arbeitsplätzen geretttet wird und dem Wettbewerb gesundeter Marktteilnehmer erhalten bleibt. Außerdem bekommen die Gläubiger bei Fortbestand eines lebendes Unternehmens regelmäßig eine höhere Quote als bei dessen Zerschlagung in Einzelteile.

Der Erhalt des Unternehmens ist — neben der Gläubigerbefridigung — ein Verfahrensziel. Das Mittel dazu ist die Sanierung oder "Reorganisation". Dieser Begriff hat seinen Ursprung in der US-amerikanischen Gesetzgebung und bezeichnet die Sanierung innerhalb eines gesetzlich geregelten Insolvenzverfahrens. Außerdem unter der Sanierung versteht man außergerichtlichen oder auch freien Sanierung3. Freie Sanierung kann schneller abgewickelt werden als gerichtlich überwachte Sanierungsverfahren.

Der Begriff "Sanierung" umfasst alle Maßnahmen zur Gesundung und Erhaltung eines Unternehmens4. Saniert werden soll dabei in erster Linie das Unternehmen, ob gleichzeitig auch der Unternehmersträger (der Schuldner) saniert werden kann, ist fraglich.

Ob ein Unternehmen saniert werden kann

oder nicht, hängt von der Ursachen der Insolvenz und von der Bereitschaft aller Beteiligten ab, an der Rettung des Unternehmens mitzuwirken.

Die Entscheidung, ob die Sanierung versucht werden soll, legt das Gesetz in die Hände der Gläubiger (§ 157 InsO).

Die Sanierung ist dann regelmäßig Aufgabe des Insolvenzverwalters. Er muss besonders erfahren und qualifiziert sein.

Die Sanierung kann im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens verwirklicht werden.

Das Insolvenzplanverfahren trat an die Stelle des gerichtlichen Vergleichsverfahrens.

Das Insolvenzplanverfahren strebt primär finanziellen und leistungswirtschaftlichen Sanierung des schuldnerischen Unternehmens an5. Aber der alleinige Zweck der Insolvenzordnung ist die Haftungsverwirklichung des Schuldners.

Prof. Braun, Prof. Uhlenbruck unterscheiden folgende Planarten:

— nach den Planziele:

a) Eigensanierungspläne,

b) übertragende Sanierung,

c) Liquidations-, Marktaustrittspläne,

d) Moratoriumspläne,

e) Mischformen;

— nach dem Verfahrensstadium:

a) Schuldnerpläne,

b) Verwalterspläne;

— nach der Rechtsform:

a) Leistungswirtschaftlichepläne,

b) Finanzwirtschaftlichepläne6.

Im 6. Teil der Insolvenzordnung befinden sich die Vorschriften über den Insolvenzplan. Prof. P. Gottwald schreibt: «Das Insolvenzplanverfahren eröffnet jedoch die alternative Möglichkeit für diejenigen, in denen zum Wohle der Gläubiger alternative Formen der Insolvenzabwicklung/Konfliktbewältigung, insbesondere der Erhalt eines Unternehmens, denkbar und möglich sind»7 .

Das Insolvenzplanverfahren kann in vier Abschnitte unterteilt werden, nämlich in:

2 Bork R. Op. cit. S. 3 ; Gottwald P. Insolvenzrechtshandbuch. München. Verlag C.H. Beck, 2010. S. 1042.

3 Gottwald P. Op. cit. S. 63.

4 Bork R. Op. cit. 63.

5 Die GmbH im Kriese, Sanierung und Insolvenz / Herausgegeben von K. Schmidt und W. Uhlenbruck. Verlag Otto Schmidt KG, Köln, 2009. S. 870.

6 Braun, Uhlenbruck W. Unternehmensinsolvenz. 1997. S. 363; Die GmbH im Kriese, Sanierung und Insolvenz / Herausgegeben von K. Schmidt und W Uhlenbruck. Verlag Otto Schmidt KG, Köln, 2009. S. 872.

7 Gottwald P. Op. cit. S. 1041.

a) die Planvorlage;

b) die Vorprüfung durch das Gericht nach § 231

InsO;

c) den Erörterungs- und Abstimungstermin nach

§ 235 InsO;

d) die Durchführung der Abstimmung.

Die Planinitiative haben der Schuldner (§ 218 Abs. 1 InsO), der Insolvenverwalter mit beratender Unterstützung des Gläubigerausschusses (§ 218 Abs. 1, Abs. 3 InsO) und der Sachwalter bei der Eigenverwaltung (§ 283 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzverwalter kann aus eigenem Recht oder im Auftrag der Gläubigerversammlung einen Insolvenzplan vorlegen (§ 157 Abs. 2, 218 Abs. 2 InsO).

Das Gericht muss eine Vorprüfung des Plans durchführen. Dabei prüft das Gericht zunächst Mängel der Vorlage oder des Planinhalts. So kann ein Plan beispielweise bereits in diesem Stadium zurückgewiesen werden, wenn die Vorlage durch einen einzelnen Gläubiger erfolgt oder die Vorlage die notwendige Gliederung nach § 220, 221 InsO nicht aufweist oder die notwendige Plananlagen (§ 229, 230 InsO) fehlen.

Der Insolvenzplan besteht aus zwei Teilen. Der darstellende Teil dient der Information der Gläubiger und des Insolvenzgerichts über das Ziel des Plans und den Weg, auf dem dieses Ziel erreicht werden soll.

Kernstück des darstellenden Teils ist die Prüh-fung der Sanierungsfähigkeit des Unternehmens und die Darstellung des Sanierungs- oder Liquidationskonzepts8.

Im gestaltenden Teil wird festgelegt, wie die Rechtstellung der Beteiligten durch den Plan geändert wird.

Das Gesetz sieht für den Schuldner vor, das er mit der im Plan vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber dieser Gläubigern befreit wird. Durch diese Regelung kann dem Schuldner Restschuldbefreiung unabhängig von der Gesetzvorschriften gewährt werden9 .

In Rußland kennt das Insolvenzgesetz anders als das deutsche Recht kein einheitliches Verfahren, das sowohl die Verwertung als auch die Sanierung umfasst .

Die Sanierungsverfahren sind finanzielle Sanierung und Fremdverwaltung.

Gemeinsames Ziel dieser Verfahren ist die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners innerhalb einer bestimmten Frist.

Möglich ist auch eine zeitliche Aufeinanderfolge, wenn die zunächts angeordnete finanzielle Sanierung in die Fremdverwaltung übergeht. Insgesamt dürfen die Sanierungsverfahren jedoch zwei Jahre nicht überschreiten.

Allerdings setzen die Leistungsorgane des Schuldners während des administrativen Verwaltungsverfahren unter Aufsicht des administrativen Verwalters ihre Arbeit fort.

Der administrative Verwalter hat vor allem die Aufgabe, die Leitung des Schuldners zu kontrollieren. Diese Kontrolle erfolgt durch ein Zustimmungsbedürfnis zu einzelnen Rechtsgeschäften. Für besonders wichtige Rechtsgeschäfte ist zudem die Zustimmung der Gläubigerversammlung erforderlich .

Im Rahmen der finanziellen Sanierung muss ein Schuldentilgungsplan ausgearbeitet werden. Zusätzlich ist ein Plan der finanziellen Sanierung erforderlich. Der Schuldentilgungsplan muss ein Schema zur Befriedigung der Gläubigervorderungen innerhalb bestimmter Fristen vorsehen.

Das InsG sieht die Möglichkeit vor, die finanzielle Sanierung durch Gewährung von Sicherheiten zu verstärken. Der Sicherungsgeber ist berechtigt, alle Forderungen der Gläubiger vorzeitig zu tilgen.

Unter Fremdverwaltung versteht das Gesetz die zeitlich begrenzte Verwaltung des Schuldners durch einen Fremdverwalter mit dem Ziel, seine Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen. Die Fremdverwaltung benutzt man für die juristischen Personen .

Mit Anordnung der Fremdverwaltung tritt ein Moratorium in Kraft. Nach Art. 95 Pkt. 2 InsG werden dadurch alle Vollstreckungsmaßnahmen unterbrochen. Eine Ausnahme gilt nur für wenige, besonders schutzwürdige Gläubiger.

Besondere Bedeutung hat die Tätigkeit des Fremdverwalters. Der Fremdverwalter übernimmt die vollständige Kontrolle über den Schuldner. Die Leitungsorgane des Schuldners werden von ihren Funktionen entbunden.

Mit dem Ziel einer Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners muss der Fremdver-

8 Hermanns/Buth. Insolvenzplan als Sanierungsplan // DStR. 1997. S. 1178.

9 Die GmbH im Kriese, Sanierung und Insolvenz / Herausgegeben von K. Schmidt und W. Uhlenbruck. S. 874.

walter innerhalb eines Monats ab seiner Ernennung einen Fremdverwaltungsplan ausarbeiten. Dieser wird sodann von der Gläubigerversammlung bestätigt. Er muss Maßnahmen zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners enthalten .

Das InsG erlaubt eine Kapitalerhöhung. Sie bindet aber an die Zustimmung der bestehenden Gesellschafter. Diese haben ein Vorrecht bei der Zeichnung neuer Anteile.

Ein weiteres gesetzlich geregeltes Instrument zur Sanierung des Schuldners stellt die Ersetzung dar. Dabei werden die Aktiva des Schuldners in einer neuen Gesellschaft gebündelt, die Passiva verbleiben in der bestehenden. Die aus dem Verkauf der Anteile der neuen Gesellschaft erlangten Mittel werden verwendet, um die Gläubiger der alten Gesellschaft zu befriedigen, die alte Gesellschaft wird anschließend liquidiert10.

Eine weit verbreitete Möglichkeit, die Fremdverwaltung erfolgreich zu beenden, ist der Verkauf des Schuldnerunternehmens. Dabei bleiben die Arbeitsverträge der Mitarbeiter des Schuldners bestehen und gehen auf den Erwerber über.

Das Unternehmen als Ganzes stellt nach Art. 132 ZGB einen immobilien Vermögenskomplex dar. Der Unternehmensverkauf ist ausfürlich in Art. 110 InsG geregelt.

Das Unternehmen wird ohne die Altschulden verkauft. Der Einfluss der Gläubiger auf den Verkauf wurde reduziert, um Missbrauch zu vermeiden.

Die Fremdverwaltung kann aus zwei Gründen beendet werden. Einmal erfolgt dies bei Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners. In diesem Fall hat der Verwalter der Versammlung einen Bericht zu erstatten. Dann werden die Abrechnung mit den Gläubigern verwiklicht. Weiterhin kann eine Beendigung des Fremdverwaltersverfahren ohne Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit und ein Übergang ins Konkursverfahren zum Zweck der Zerschlagung und Verwertung des Schuldners folgen.

In der Praxis kam nur zu wenigen Fällen der Fremdverwaltung zum Erfolg. Die Gründe für die geringe Wirkung der Frendverwaltung dürften in der fehlenden Beteiligung des Schuldners und bei der Auswahl unqualifizierten und überforderten Verwalter zu suchen sein.

Материал поступил в редакцию 30 мая 2016 г.

REHABILITATION OF INSOLVENT DEBTORS IN RUSSIA AND GERMANY

SHISHMAREVA Tatiana Petrovna — Ph.D., Professor of the Department of Business and Corporate Law

at the Kutafin Moscow State Law University (MSAL)

[email protected]

123995, Russia, Moscow, ul. Sadovaya-Kudrinskaya, 9

Review. The article deals with the problem of rehabilitation of bankrupt and insolvent debtors and their enterprises in Russia and Germany. In Germany the concept of"rehabilitation" is used in various contexts, inter alia as a "conveying rehabilitation" the content of which is revealed by the author in the article. The author carries out a comparative legal analysis of the legal regulation of rehabilitation of debtors and their enterprises by comparing the objectives of insolvency procedures, the type and content of judicial rehabilitation mechanisms of insolvency proceedings. Special attention is given to Planverfahren in Germany and judicial rehabilitation mechanisms, namely, financial recovery and receivership in Russia, as well as some ways to restore debtors' solvency.

Keywords: insolvency, insolvency proceedings, rehabilitation, debtor, conveying rehabilitation, methods of rehabilitation

10 Vitryanskiy W. Wege zur Vervollkommung der Bankrottgesetzgebung über den Bankrott // VAS. 2001. № 3. S. 91.

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