Научная статья на тему 'Introduction to the methodology of a legal expert legal opinion'

Introduction to the methodology of a legal expert legal opinion Текст научной статьи по специальности «Языкознание и литературоведение»

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Ключевые слова
МЕТОДИКА / ЮРИДИЧЕСКОЕ ОБРАЗОВАНИЕ / ЭКСПЕРТНОЕ ЗАКЛЮЧЕНИЕ / METHODOLOGY / LEGAL EDUCATION / EXPERT OPINION

Аннотация научной статьи по языкознанию и литературоведению, автор научной работы — Горлов В., Вюст Т.

Основной задачей юриста является установление взаимосвязи между жизненными обстоятельствами и правовыми нормами. Для приобретения соответствующих навыков немецкое юридическое образование делает упор на разработку экспертных заключений. Основной целью является обучение общей методике, с помощью которой юрист сможет решить любую правовую проблему. Задачей настоящей статьи является ознакомление читателя с основными свойствами данной методики.

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Введение в методику разработки экспертного юридического заключения

The main task of a lawyer is to establish an interrelation between life circumstances and legal rules. To develop and acquire necessary skills German legal education focuses on drafting expert opinions. The main purpose is to teach methodology in general through which the lawyer will be able to solve any legal problem. The task of this article is to familiarize the reader with the basic features of this method.

Текст научной работы на тему «Introduction to the methodology of a legal expert legal opinion»

В. Горлов*, Т. Вюст**

Введение в методику разработки экспертного юридического заключения

Аннотация. Основной задачей юриста является установление взаимосвязи между жизненными обстоятельствами и правовыми нормами. Для приобретения соответствующих навыков немецкое юридическое образование делает упор на разработку экспертных заключений. Основной целью является обучение общей методике, с помощью которой юрист сможет решить любую правовую проблему. Задачей настоящей статьи является ознакомление читателя с основными свойствами данной методики.

Ключевые слова: методика, юридическое образование, экспертное заключение.

DOI: 10.17803/1994-1471.2016.68.7.219-222

Viktor GORLOW, Ortsvertreter des LL.M-Programms „Deutsches und Europäisches Wirtschaftsprivat-und Wirtschaftsverwaltungsrecht" Freie Universität Berlin

Talita WÜST, Koordinatorin des LL.M-Programms „Deutsches und Europäisches Wirtschaftsprivat- und Wirtschaftsverwaltungsrecht" Freie Universität Berlin

Einführung in die Methodik der juristischen Fallbearbeitung

Es gehört zu dem Kernaufgabenbereich eines Juristen, Lebenssachverhalte zu erfassen, rechtliche Zusammenhänge herzustellen und anhand von Gesetz, Rechtsprechung und Lehre Lösungen zu formulieren. Zur Aneignung der hierzu erforderlichen Fähigkeiten setzt die deutsche Juristenausbildung auf die Begutachtung von

Fällen. Das Lernziel besteht nicht zuletzt in der Vermittlung einer allgemeinen Methode, mithilfe derer der ausgebildete Jurist jedes Rechtsproblem tragfähig lösen können soll. Der vorliegende Beitrag soll anhand eines fiktiven Beispielsfalls Einblicke in die Methodik der juristischen Fallbearbeitung vermitteln.

© Горлов В., Вюст Т., 2016

* Горлов Виктор, представитель LL.M.— программы «Хозяйственное частное и хозяйственно-административное право Германии и ЕС»1 Свободного университета Берлина viktor.gorlow@fu-berlin.de

14195 Berlin, Deutschland, Kaiserswerther Str. 16-18 ** Вюст Талита, координатор LL.M.— программы «Хозяйственное частное и хозяйственно-административное право Германии и ЕС» Свободного университета Берлина talita.wuest@fu-berlin.de

14195 Berlin, Deutschland, Kaiserswerther Str. 16-18

1 Weitere Informationen zum Studiengang unter: URL: www.jura.fu-berlin.de/studium/masterstudiengaenge/ llm-moskau/.

A. Sachverhalt

Friedrich (F) lebt in Berlin und hat seinen Freund Igor (I) aus Moskau zu Besuch. Nach einer Städtetour durch Berlin ist I begeistert von der Hauptstadt, F schwärmt dahingegen von dem Mercedes seines vermögenden Gasts. Die Freunde beschließen, dass F den Mercedes ausfahren soll, während I Berlin noch eine Weile vom Dach des Reichstages bestaunen will. Stolz fährt F zum Autohaus seines Bekannten G, um mit dem Mercedes zu prahlen. G, tief beeindruckt von dem Mercedes, bietet F 50.000 Euro für das Auto. Geblendet von dieser großen Geldsumme unter-scheibt F direkt vor Ort einen Kaufvertrag, übergibt den Mercedes und erhält 50.000 Euro. Über den Fahrzeugbrief, indem I als Halter eingetragen ist, machen sich die Parteien keine Gedanken. Als F mit der U-Bahn vor dem Reichstag einfährt, ist I vollkommen entsetzt. Er sucht das Autohaus des G auf und will seine Rechte geltend machen. Wie ist die Rechtslage?

B. Erfassen des Sachverhalts und der Fragestellung

Die Weichen für eine erfolgreiche Falllösung werden noch vor der eigentlichen rechtlichen Prüfung gestellt: einerseits durch das Erfassen aller relevanten Informationen im Sachverhalt, andererseits durch das zutreffende Verständnis der Fallfrage. Bei der Aufarbeitung des Sachverhaltes empfiehlt es sich, Personen, Zeitangaben und einzelne Handlungsabläufe hervorzuheben und, insbesondere wenn mehrere Personen beteiligt sind, in einer Skizze festzuhalten.

Beispielsskizze:

G

1 . Übrgabe des Mercedes von I an F — Leihvertag oder Gefälligkeit?

2. Verkauf des Mercedes von F an G

3. Übrgabe des Mercedes von F an G — Übereignung?

Sodann ist die Aufgabenstellung in den Blick zu nehmen. Die allgemeine Frage nach der Rechtslage („Wie ist die Rechtslage?") gilt als besonders anspruchsvoll, weil sie dem Bearbeiter kein rechtliches Begehren vorgibt, sondern ihm aufträgt, alle potenziellen Interessen der beteiligten Parteien selbst zu eruieren. Gleichzeitig kommt diese Fragestellung der anwaltlichen Berufspraxis am nächsten. Denn auch ein Mandant definiert nur selten ein konkretes Begehren; vielmehr obliegt es dem Anwalt, anhand der Schilderungen des Lebenssachverhalts potenzielle Interessen zu erkennen und entsprechende Durchsetzungsstrategien zu entwickeln. Zweckdienlich ist dabei die Lehrformel: „Wer will was von wem woraus?". Das „wer" fragt nach dem Gläubiger, das „was" nach dem Begehren, das „von wem" nach dem Anspruchsgegner und das „woraus" nach der Rechtsgrundlage.

Im Fall:

„Wer?": G und F sind ersichtlich zufrieden mit der Sachlage: G ist in Besitz des Autos, F in Besitz des Geldes. Die Prüfung ist deshalb auf Ansprüche des I zu konzentrieren.

„Was?": In Betracht kommen drei verschiedene Begehren: Rückgabe des Autos, Herausgabe des Verkaufspreises oder aber Schadensersatz.

„Von wem?": Als Schuldner kommen sowohl G als auch F in Betracht.

„Woraus?": Ansprüche können sich aus Vertrag oder aber aus Gesetz ergeben. Das Auffinden der jeweiligen Anspruchsgrundlagen erfordert Gesetzeskenntnis. Besondere Bedeutung ist dabei den einzelnen Anspruchssystemen und ihrem Verhältnis zueinander beizumessen. So können vertragliche Beziehungen gesetzliche Abwicklungssysteme wie beispielsweise Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) oder aus Bereicherungsrecht (§ 812 ff. BGB) von Vorneherein sperren. Aus diesem Grund sind vertragliche Forderungen an erster Stelle zu prüfen. Im Weiteren empfiehlt es sich, zunächst dingliche, anschließend bereicherungsrechtliche und zuletzt deliktische Ansprüche abzuarbeiten2. Als Herausgabeanspruch gegen G ist vor allem an den Vindikationsanspruch des Eigentümers aus § 985 BGB zu denken. Im Verhältnis zu F kommt dahingegen eine Vielzahl verschiedenartiger Ansprüche in Betracht. Geprüft werden müssen Schadensersatzansprüche wegen

2 Die einzelnen Systeme können im Einzelnen Sperrwirkungen entfalten. Die Darstellung dieser Verhältnisse würde allerdings den Rahmen dieses Beitrags sprengen.

der Verletzung von vertraglichen Pflichten (§ 280 ff. BGB), Ansprüche auf Herausgabe des Kaufpreises aus angemaßter Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 BGB) sowie Bereicherungsrecht (§ 816 Abs. 1 S.1 BGB) und deliktische Ersatzansprüche (§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB).

C. Rechtsgutachten

Sind die Anspruchsgrundlagen gefunden, sind sie im Einzelnen gutachterlich zu prüfen.

I. Gutachtenstil

Zweck des Gutachtens ist es, alle aufgeworfenen Rechtsfragen aufzuzeigen und umfassend aufzuarbeiten; dadurch soll im Ergebnis eine Entscheidung in der Sache vorbereitet werden. Um dem Leser die Gedankengänge möglichst nachvollziehbar zu vermitteln, werden Gutachten in einem besonderen Schreibstil verfasst: dem Gutachtenstil. Charakteristisch für diesen ist ein Dreischritt bestehend aus Obersatz, Untersatz (bzw. Definition) und Subsumtion. Der Obersatz stellt eine Hypothese auf, ohne jedoch eine Antwort über deren Richtigkeit zu enthalten. Der Untersatz definiert abstrakt, unter welchen Voraussetzungen der Obersatz zutrifft. Im dritten Schritt, der Subsumtion, wird schließlich der konkrete Sachverhalt der Norm untergeordnet. Oftmals ist es notwendig, verschiedene Vorschriften ineinander verschachtelt gutachterlich zu prüfen. Dabei ist darauf zu achten, die Subsumtion vollständig durchzuführen und keines der Tatbestandsmerkmale zu vergessen .

II. Fallbeispiel: Anspruchs des I gegen G aus § 985 BGB

I könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Mercedes aus § 985 BGB3 haben (Obersatz). Dazu müsste I Eigentümer des Fahrzeugs sein, wohingegen sich G im Besitz der Sache befinden müsste, ohne gegenüber I besitzberechtigt zu sein4 (Definition).

1. Eigentumslage

(Die gesamte Folgeprüfung ist Subsumption unter das Tatbestandsmerkmal „Eigentümer". Inzident ist dabei eine Übereignung nach § 929 S.

1, 932 Abs. 1 BGB zu prüfen:) Ursprünglich war I Eigentümer des Mercedes. Er hätte sein Eigentum jedoch infolge einer rechtsgeschäftlichen Übereignung von F an G gemäß § 929 S.1 BGB an letzteren verloren haben können. Voraussetzung dafür ist, dass F und G sich auf den Eigentumsübergang geeinigt haben, die Sache an G übergeben worden ist und F verfügungsbefugt war.

a) Einigung

Die Einigung im Sinne von § 929 S. 1 BGB setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus, die auf die Übertagung von Eigentum gerichtet sind. Ausdrücklich haben F und G nur einen schuldrechtlichen Kaufvertrag abgeschlossen. Aufgrund des dem BGB zugrundeliegenden Trennungsprinzips wird damit allein die Verbindlichkeit zur Übereignung des Fahrzeugs bzw. zur Zahlung des Kaufpreises begründet. Die Übereignung, als Vollzugsakt des Kaufvertrags, erfordert dahingegen eine eigenständige dingliche Einigung. F und G könnten sich in diesem Sinne konkludent (d.h. durch schlüssiges Verhalten) auf den Eigentumsübergang verständigt haben, indem der Mercedes übergeben wurde. Dies wäre jedoch nur dann der Fall, wenn der Übergabe aus der Sicht eines objektiven Empfängers ein rechtsgeschäftlicher Erklärungsgehalt beigelegt werden könnte; von besonderer Bedeutung sind hierfür die Gesamtumstände des Einzelfalls. Im Kontext des kurz zuvor abgeschlossenen Kaufvertrags kann der Besitzwechsel nur als Vollzugshandlung und damit als konkludente Einigung über den Eigentumsübergang verstanden werden. Dabei besteht die Willenserklärung des F in der Herausgabe des Mercedes, die des G in der Entgegennahme.

b) Übergabe

F verliert jegliche Besitzposition, während G alleinigen Eigenbesitz erhält; der Mercedes wurde somit im Sinne von § 929 S. 1 BGB übergeben5 .

c) Berechtigung

F war jedoch weder Eigentümer des Mercedes noch gemäß § 185 Abs. 1 BGB verfügungsbefugt. Damit ist eine Veräußerung durch F grundsätzlich ausgeschlossen.

3 Der Gesetzestext ist am Ende des Beitrags abgedruckt.

4 Das Tatbestandsmerkmal der mangelnde Besitzberechtigung ergibt sich aus § 986 Abs.1 S. 1 BGB (abgedruckt am Ende des Beitrags).

5 Anzumerken ist, dass in diesem Abschnitt der Gutachtenstil bewusst durchbrochen wurde. Auch in einem Gutachten sollte das Vorliegen gänzlich unproblematischer Tatbestandsvoraussetzungen nur knapp festgestellt werden.

d) Gutgläubiger Erwerb

In Betracht kommt allerdings ein gutgläubiger Erwerb nach § 929 S. 1, 932 Abs. 1 BGB. Befindet sich der Erwerber im guten Glauben über das Eigentum des Veräußerers, kann er das Recht auch von einem Nichtberechtigten erwerben. Vorliegend hätte G die wahre Eigentumslage weder positiv kennen, noch grob fahrlässig verkennen dürfen, vgl. § 932 Abs. 2 BGB. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass G wusste, wem das Fahrzeug tatsächlich gehörte. Möglicherweise muss G sich jedoch grob fahrlässige Unkenntnis vorwerfen lassen: Beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs begründet der Besitz desselben nämlich noch keinen hinreichenden Rechtsschein für den gutgläubigen Erwerb; dem Käufer obliegt es vielmehr, sich den zum Wagen gehörenden Kfz-Brief vorzeigen zu lassen und bei Zweifeln über die Eigentumslage angemessene Nachforschungsmaßnahmen zu betreiben6. G unterließ es dahingegen, den Kfz-Brief zu überprüfen und verhielt sich damit grob fahrlässig. Mithin konnte er das Eigentum am Mercedes nicht infolge gutgläubigen Erwerbs gemäß § 929 S. 1, 932 Abs. 1 BGB erlangen.

2. Besitz

Des Mercedes befindet sich im Besitz des G (Subsumtion).

3. Recht zum Besitz

G ist gegenüber I nicht zum Besitz berechtigt. Auch eine abgeleitete Besitzberechtigung nach § 986 Abs. 1 S. 1 BGB kommt nicht in Betracht, weil F gegenüber I nicht mehr besitzberechtigt ist (Subsumtion).

4. Ergebnis

I kann von G Herausgabe des Mercedes aus § 985 BGB verlangen.

D. Gesetzestexte:

§ 985 BGB Herausgabeanspruch des Eigentümers

Der Eigentümer kann von dem Besitzer Herausgabe der Sache verlangen.

§ 929 BGB Einigung und Übergabe

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. [...]

§ 986 BGB Einwendungen des Besitzers

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. [...]

Материал поступил в редакцию 30 мая 2016 г.

INTRODUCTION TO THE METHODOLOGY OF A LEGAL EXPERT OPINION

GORLOV Viktor — A Representative of the LL. M. Program "Business Private and Communal Administrative Law of Germany and the EU"7 Free University of Berlin viktor.gorlow@fu-berlin.de

14195 Str. Kaiserswerther str. 16-18, Berlin, Deutschland

WÜST Talita — Coordinator of the LL. M. Program "Business Private and Communal Administrative Law

of Germany and EU" at the Free University of Berlin

talita.wuest@fu-berlin.de

14195 Str. Kaiserswerther str. 16-18, Berlin, Deutschland

Review. The main task of a lawyer is to establish an interrelation between life circumstances and legal rules. To develop and acquire necessary skills German legal education focuses on drafting expert opinions. The main purpose is to teach methodology in general through which the lawyer will be able to solve any legal problem. The task of this article is to familiarize the reader with the basic features of this method.

Keywords: methodology, legal education, expert opinion.

6 BGH, Urteil vom 13.05.1996 = NJW 1996, 2226 f.

7 For further information link to: www.jura.fu-berlin.de/studium/masterstudiengaenge/llm-moskau/.

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