Научная статья на тему 'STRAFRECHTLICHER VERANTWORTUNG FUER DIE STRAFTATEN GEGEN VERFASSUNGSRECHTE (GRUNDRECHTE) UND DER FREIHEITEN DES MENSCHEN UND DES BÜRGERS GEMÄSS DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER RUSSISCHEN FÖDERATION UND DER BRD'

STRAFRECHTLICHER VERANTWORTUNG FUER DIE STRAFTATEN GEGEN VERFASSUNGSRECHTE (GRUNDRECHTE) UND DER FREIHEITEN DES MENSCHEN UND DES BÜRGERS GEMÄSS DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER RUSSISCHEN FÖDERATION UND DER BRD Текст научной статьи по специальности «Языкознание и литературоведение»

CC BY
53
14
i Надоели баннеры? Вы всегда можете отключить рекламу.
Ключевые слова
STRAFTATE GEGEN VERFASSUNGSRECHTE / STRAFTATEN GEGEN DER FREIHEITEN / RUSSSISCHES STRAFRECHT / DEUTSCHES STRAFRECHT

Аннотация научной статьи по языкознанию и литературоведению, автор научной работы — Serebrennikova Anna Dr.

Dieser Artikel befasst sich mit der strafrechtlichen Verantwortung fuer die Straftaten gegen Verfassungsrechte (Grundrechte) und der Freiheiten des Menschen und des Bürgers gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation und der BRD.

i Надоели баннеры? Вы всегда можете отключить рекламу.
iНе можете найти то, что вам нужно? Попробуйте сервис подбора литературы.
i Надоели баннеры? Вы всегда можете отключить рекламу.

Текст научной работы на тему «STRAFRECHTLICHER VERANTWORTUNG FUER DIE STRAFTATEN GEGEN VERFASSUNGSRECHTE (GRUNDRECHTE) UND DER FREIHEITEN DES MENSCHEN UND DES BÜRGERS GEMÄSS DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER RUSSISCHEN FÖDERATION UND DER BRD»

ии

Список лггератури:

1. Авер'янов В. Б. До питання про поняття так званих «управлшських послуг» / В. Б. Авер'янов // Право Украши. - 2002. - № 6. - С. 125-127.

2. Михайлюк А. Б. теоретичш засади надання адмшстративних послуг [Електронний ресурс] / Михайлюк А. Б. // Ад-мшстративне право i процес - Режим доступу до ресурсу: http://applaw.knu.ua/index.php/holovna/item/451-teoretychni-zasady-nadannya-administratyvnyh-poslug-u-krayinah-yevropeyskogo-soyuzu.

3. Адмiнiстративна процедура та адмшктративш послуги. Зарубiжний досвщ i пропозицп для Украши / автор-упоряд-ник В.П. Тимощук. - К.: Факт, 2003. - 496 с.

4. Шереметьева Л. А. Концептуальш пщходи, типи та види державних послуг в бвропейському Сокш та в Украшй порiвняльний аналiз / Л. А. Шереметьева, I. I. Беца [Електронний ресурс]. - Режим доступу до ресурсу : http://www.academy. gov.ua/ej/ej12/txts/10slaupa.pdf

5. A Quality Framework for Services of General Interest in Europe [Електронний ресурс]. - Режим доступу до ресурсу : http://ec.europa.eu/services_general_interest/docs/comm_quality_framework_en.pdf5. Matei L. Behaviour and action: citizens vs.public Services / L. Matei, A. Matei // MPRA Paper No 26787. - 2010 [Електронний ресурс]. - Режим доступу : http://mpra. ub.uni-muenchen.de/26787/2/MPRA_paper_26787.pdf

6. Seneviratne M. Ombudsmen: Public Services and Administrative Justice / M. Seneviratne // Cambridge University Press. -2002. - 350 p.

7. бвропейська хартая м^цевого самоврядування : Закон Украши №452/97-ВР вщ 15.07.1997 року // Офщ. в^ник Украь ни. - 2013. - №39. - С.181.

8. Рамкова рекомендащя Ради бвропи про репональну демократш вщ 17 листопада 2009 року [Електронний ресурс]. -Режим доступу : https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=223235 5&SecMode=1&DocId=1974014&Usage=2

9. Рекомендащя Ради бвропи про фiнансовi ресурси оргашв м^цево! влади та 1хш обов'язки: тест на субсидiарнiсть № 79 (2000) [Електронний ресурс]. - Режим доступу : http://www.coe.kiev.ua/ docs/kmpbe/r79(2000).html.

10. Seerden R. Administrative Law of the European Union, its Member States and the United States / R. Seerden, F. A. M. Stroink [Електронний ресурс]. - Режим доступу : https://books.google.com.ua/books?id=5i002bJJY3wC&pg=PA 5&dq=&hl=uk&sa=X &ei=XrkwVYnCJsKiyAPEpIHwCA&ved=0CCUQ6AEwAA#v=onepage&q.

11. Fuller L. L. The forms and limits of adjudication / Fuller L. // Harvard Law Review. - 1978. - Р. 353-409 [Електронний ресурс]. - Режим доступу : http://people.rit.edu/wlrgsh/Fuller.pdf.

STRAFRECHTLICHER VERANTWORTUNG FUER DIE STRAFTATEN GEGEN VERFASSUNGSRECHTE (GRUNDRECHTE) UND DER FREIHEITEN DES MENSCHEN UND DES BÜRGERS GEMÄSS DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER RUSSISCHEN

FÖDERATION UND DER BRD

Dr. Serebrennikova Anna

Professorin an der Moskauer Staatsuniversität, Juristische Fakultät

Dieser Artikel befasst sich mit der strafrechtlichen Verantwortungfuer die Straftaten gegen Verfassungsrechte (Grundrechte) und der Freiheiten des Menschen und des Bürgers gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation und der BRD.

Key word: Straftate gegen Verfassungsrechte, Straftaten gegen der Freiheiten, Russsisches Strafrecht, Deutsches Strafrecht.

1. Der Schutz der Grundrechte und der Freiheiten des Menschen und des Bürgers ist die vorrangigste Aufgabe jedes gegenwärtigen Staates und der Weltgemeinschaft im Ganzen.

Als Grundlage dafür dienen grundlegende völkerrechtliche Dokumente wie die allgemeingeltende Deklaration der Menschenrechte von 1948, die Europäische Konvention über die Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, die Kinderrechtsdeklaration von 1959, die Europäische Sozialcharta von 1961, internationale Verträge "Über die bürgerlichen und politischen Rechte", "Über die Wirtschafts-, Sozial-und Kulturrechte" von 1966, die Charta der Europäischen Union über die Grundrechte aus dem Jahr 2000 und noch viele andere.

In der BRD und der Russischen Föderation (RF) sowie in allen gegenwärtigen Staaten besteht ein strafrechtlicher Schutz der Grundrechte (Verfassungsrechte) [1] und der Freiheiten des Menschen und des Bürgers. Für seine Durchführung erweisen sich entsprechend das Grundgesetz der BRD von 1949 und die Verfassung der RF von 1993 als Grundlage.

In der vorliegenden Arbeit wird diese Problematik untersucht.

Das Hauptziel der Untersuchung war es, die Besonderheit des strafrechtlichen Schutzes der Grundrechte und der Freiheiten des Menschen und des Bürgers anhand der Rechtsvorschriften der BRD und der RF zu zeigen.

Im Rahmen dieser Arbeit wurde der Versuch unternommen sowohl dem strafrechtlichen Schutz der Grundrechte und der Freiheiten des Menschen und des Bürgers gemäß den Rechtsvorschriften der BRD und der RF eine allgemeine Charakteristik zu geben als auch einzelne Gruppen von Straftaten, die die Verfassungsrechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers nach dem Strafgesetzbuch der RF verletzen, zu charakterisieren.

Aufgrund bestimmter Unterschiede in den Normen der Straftaten, die die Strafgesetzgebung der zwei untersuchten Länder vorsieht, wird in der Arbeit solch ein für das russische Strafgesetzbuch spezifischer Straftatbestand, wie der Verstoß gegen die Gleichheit der Rechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers (Art. 136 StGB der RF) erläutert und es werden

140

© Serebrennikova Anna, 2016

uu

Normen, die die Verfasserrechte (Art. 146 StGB der RF) und die Unantastbarkeit des Privatlebens (Art. 137 StGB der RF) verletzen, kommentiert.

2. Wenn die Rede um Rechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers geht, so definiert sowohl der russische als auch der deutsche Gesetzgeber diese wie folgt: Unter den Rechten des Menschen versteht man die konkreten subjektiven Rechte, die bei einem Menschen, als einem individuell bestimmten Rechtssubjekt, entstehen. Unter den Freiheiten sind praktisch die gleichen Rechte zu verstehen, die aber eine Besonderheit aufweisen. Diese besteht vor allem darin, daß in manchen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, der Mensch in der Lage ist, wenn er die eine oder andere Freiheit besitzt, diese freier und selbständiger zu verwirklichen.

Wie bereits bekannt ist, besteht der Unterschied zwischen den Grundrechten des Menschen und den Grundrechten des Bürgers darin, daß die Rechte des Bürgers nur den Bürgern des entsprechenden Staates (d.h. auf die Arbeit bezogen entweder den Bürgern der BRD oder den Bürgern der RF) gehören und die Menschenrechte gehören jedem Menschen mit der Geburt, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit. "Ihrer Herkunft nach, sind es "Naturrechte", d. h. Rechte, die der Natur nach jedem Menschen eigen sind, unabhängig von dem Staat, und dem Charakter nach, sind sie persönlich" [2].

In der BRD unterliegen dem Strafrechtsschutz vor allem die Grundrechte des Menschen und des Bürgers, die im Abschnitt I des Grundgesetzes der BRD verankert sind. In den Artikeln 1-19 des vorliegenden Abschnitts ist ein spezifischer Katalog der Grundrechte und der Freiheiten enthalten. Es muß auch darauf hingewiesen werden, daß nach der Meinung der deutschen Rechtswissenschaftler die Auflistung der Grundrechte und der Freiheiten, die im Abschnitt I des Grundgesetzes verankert sind, nicht erschöpfend ist.

Dieser Standpunkt basiert darauf, daß die anderen Abschnitten des Grundgesetzes der BRD andere Rechte des Bürgers vorgesehen. Die Lehre des deutschen Staatsrechts zählt diese zwar auch zu den Grundrechten [3], aber zu einer besonderen Art, da die Normen, die diese verankern, nicht im Abschnitt I des Grundgesetzes enthalten sind. Sie werden deshalb „grundrechtsgleiche" Rechte genannt.

Analysiert man den Inhalt dieser Rechte, so kann daraus die Schlußfolgerung gezogen werden, daß diese Rechte, aufgrund ihrer Bedeutung den Grundrechten, die im Abschnitt I des Grundgesetzes vorgesehen sind, gleichwertig sind und sie werden auch in Überein-stimmung mit den Bestimmungen des Art. 93 Abs. 1, Punkt 4a des Grundgesetzes der BRD den Grundrechten gleichgestellt. Diese Norm enthält folgende Bestimmung:

"(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein."

In bezug auf die RF unterliegen dem Strafrechtsschutz in erster Linie die Rechte und Frei-heiten des Menschen und des Bürgers, die der Abschnitt 2 der Verfassung der RF ("Rechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers", Artikel 17 - 64) vorsieht. Der russische Gesetzgeber verwendet in der Überschrift dieses Abschnitts nicht den Begriff "Grundrechte", es wird somit in der russischen Rechtslehre der Begriff "Verfassungsrechte" -Rechte und Freiheiten, die in der Verfassung der RF verankert

sind, gebraucht.

Art. 2 der Verfassung der Russischen Föderation von 1993 legt fest, daß der Mensch, seine Rechte und Freiheiten das höchste Gut haben. Aufgrund dieser Verfassungsnorm ist der Staat verpflichtet diese Rechte und Freiheiten anzuerkennen, zu wahren und zu schützen. Eine analoge Bestimmung ist auch in Art. 1 des Grundgesetzes der BRD von 1949 enthalten: "(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."

Die Ähnlichkeit der Rechtsvorschriften beider Länder, die untersucht werden, der BRD und der RF, besteht darin, daß die Rechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers durch verschiedene Rechtszweige geschützt werden, schwerste Eingriffe in die Rechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers erweisen sich durch die Rechtsvorschriften dieser zwei Staaten als strafbare Handlungen.

Es muß darauf hingewiesen werden, daß die russische Strafgesetzgebung vollständig kodifiziert ist. Die einzige Quelle des Strafrechts der Russischen Föderation ist das Strafgesetzbuch der RF , das am 24. Mai 1996 durch die Staatsduma verabschiedet wurde. Es trat am 1. Januar 1997 in Kraft.

Der besondere Teil des StGB der RF sowie auch der besondere Teil des StGB der BRD sind in Abschnitte unterteilt. Alle Abschnitte des besonderen Teils des StGB der RF werden ihrerseits in Titel unterteilt [4].

Geht man von den Vorschriften der Verfassung der RF aus und berücksichtigt man die Besonderheit des Rechtsguts, so hebt die russische Gesetzgebung einen speziellen Titel im Besonderen Teil des StGB der RF hervor, in welchem sich Normen befinden, die sich auf den Schutz der Verfassungsrechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers vor strafbaren Eingriffen beziehen (19. Titel des StGB der RF, Artikel 136-149). Das sind alle allgemein gefährlichen Eingriffe in die Verfassungsrechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers, die als strafbare Handlungen angesehen werden, die im 19. Titel des StGB der RF enthalten.

Im Unterschied zur Strafgesetzgebung der BRD, die die Besonderheit aufweist, daß Normen, die gegen strafbare Handlungen bei Verletzung der Grundrechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers vorgehen, nicht nur im StGB der BRD, sondern auch in den Quellen des Nebenstrafrechts enthalten sind.

Beachten wir, daß dieser Titel des StGB der RF als "Straftaten gegen Verfassungsrechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers" bezeichnet wird und sich im Abschnitt VII, der als "Straftat gegen die Person" bezeichnet wird, befindet.

Die Besonderheit des Strafrechts der BRD ist, daß die Straftatbestände, die in Grundrechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers eingreifen, nicht nur im StGB der BRD, sondern auch in anderen Gesetzen enthalten sind. Die Letzteren regeln verschiedene Verhältnisse, die nicht strafrechtlicher Natur sind, aber die strafrechtliche Normen beinhalten, die unter Strafandrohung die Begehung bestimmter Taten verbieten. Diese Gesetze gehören zu dem sogenannten Nebenstrafrecht. [5] Die wichtigsten darunter sind: Das Gesetz, das das öffentliche Recht zur Vereinigung regelt (Vereinigungsgesetz) vom 05.1964, [6] das Gesetz über Versammlungen und Demonstrationen (Versammlungsgesetz) vom 24.07.1953, [7] das Gesetz über die Gewährung von Asylrecht vom 26.06.1992,[8] das Gesetz über die Telekommunikation vom 25.07.1996 [9] und andere.

Wendet man sich dem Besonderen Teil des StGB der BRD zu, so muß unterstrichen werden, daß dieser (z.B. im Unterschied

um

zum StGB der RF von 1996) [10] keinen selbständigenen Abschnitt über die Straftaten gegen die Grundrechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers enthält. Aus unserer Sicht ist das eine prinzipielle Position des deutschen Gesetzgebers. Die Grundrechte des Menschen und des Bürgers, die auch der Abschnitt I des Grundgesetzes vorsieht, werden allseitig geschützt. Eine Reihe der Abschnitte des Besonderen Teils des StGB der BRD beinhaltet solche für das StGB der gegenwärtigen Staaten traditionelle Bestände strafbarer Handlungen, die in die Grundrechte und Freiheiten des Menschen und der Bürger eingreifen, wie z.B.: Das Recht auf Leben - 16. Abschnitt "Straftaten gegen das Leben", das Recht auf körperliche Unversehrtheit - 17. Abschnitt "Körperverletzungen", das Recht auf persönliche Freiheit - 18. Abschnitt "Straftaten gegen die persönliche Freiheit" und andere.11

Viele Straftaten, die in die Grundrechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers eingreifen, sind auch in den anderen Abschnitten des Besonderen Teils (z.B. im 15. Abschnitt "Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs", im 7.Abschnitt "Straftaten gegen die öffentliche Ordnung") enthalten. Die Straftaten, die in die Grundrechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers eingreifen, berühren sich auch mit manchen Straftaten, die unter Berücksichtigung der Besonderheit des Rechtsgut in anderen Abschnitten des Besonderen Teils des StGB der BRD enthalten sind (wie z.B. im 4. Abschnitt "Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen" und im [ 11 ] .Abschnitt des Besonderen Teils des StGB der BRD "Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen").

Ein weiterer spezifischer Zug des Besonderen Teils des StGB der BRD ist, daß in diesem keine solchen traditionellen Bestände der strafbaren Handlungen enthalten sind, wie z.B. Verstoß gegen die Gleichheit der Rechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers, wie dies im StGB vieler Staaten darunter auch im StGB der RF der Fall ist.

Das wird vor allem so erklärt, daß die Regelung dieser Frage zur verschiedenen Rechts-zweigen gehört. Wenn z.B. die Gleichberechtigung der Bürger bei der Einstellung verletzt wird, so gehört dies in den Bereich des Arbeitsrechts.

Als Grundlage für die Lösung dient Art. 3 des Grundgesetzes der BRD, welcher folgendes verkündet:

"(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung (körperlicher oder geistiger) benachteiligt werden. [12].

Auf diese Weise kann man, wenn man aus dem systematischen Standpunkt heraus, die Normen der Strafgesetzgebung der RF und der BRD, die solche Bestände der strafbaren Handlungen enthalten, die in die Grundrechte (Verfassungsrechte) und Freiheiten des Menschen und des Bürgers eingreifen, mit einander vergleicht, zu der Schlußfolgerung gelangen, daß es grundlegende Unterschiede in der Systematik dieser Normen gibt.

Erstens befinden sich die Normen, die solche Bestände der strafbaren Handlungen enthalten, die in die Grundrechte

(Verfassungsrechte) und Freiheiten des Menschen und des Bürgers eingreifen, in der russischen Gesetzgebung nur im StGB der RF, und in der deutschen Gesetzgebung sind diese nicht nur im StGB der BRD, sondern auch in anderen Gesetzen, die sich als Quelle der sogenannten strafrechtlichen Nebengesetze erweisen, enthalten.

zweitens sind alle Straftaten gegen die Verfassungsrechte des Menschen und des Bürgers im Besonderen Teil des StGB der RF im eigenständigen 19. Titel, der auch die gleiche Bezeichnung trägt, enthalten. Im StGB der BRD befinden sich die entsprechenden Normen dagegen in verschiedenen Abschnitten des Besonderen Teils des StGB der BRD.

In der Lehre des russischen Strafrechts versteht man unter den Straftaten gegen die Verfassungsrechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers, alle im StGB der RF von 1996 enthaltenen, allgemein gefährlichen Handlungen, die in die wichtigsten Rechte und Freiheiten des Menschen eingreifen und die in der Verfassung der RF von 1993 verankert sind.

Als Besonderheit der Gesetzgebungskonstruktion bei Straftaten gegen die Verfassungsrechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers, die im 19. Titel des StGB der RF enthalten sind, erweist sich auch, daß es bei der Anwendung einer Reihe von dieser Normen notwendig ist, sowohl auf die Auslegung im weiteren Sinne als auch im engeren Sinne zurückzugreifen. Dies wird hiermit näher erläutert. z. B. muß bei den Artikeln 138, 140 StGB der RF der in diesen Normen gebrauchte Begriff "Bürger" weiter ausgelegt werden, da die Verletzten aufgrund der Straftaten, die in diese Normen enthalten sind, nicht nur Bürger der RF, sondern auch Ausländer und Staatenlose sein können. Deshalb kann man sagen, daß durch diese Normen nicht nur die Rechte und Freiheiten des Bürgers, sondern auch des Menschen strafrechtlich geschützt werden.

In diesem Zusammenhang muß darauf hingewiesen werden, daß bei der gesetzgebenden Gestaltung der Normen, die die strafbaren Handlungen gegen die Grundrechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers betreffen, der deutsche Gesetzgeber die Terminologie folgender Maßen gebraucht: wenn der deutsche Gesetzgeber z.B. den Begriff "Bürger" gebraucht, so ist damit der Staatsbürger der BRD gemeint, und wenn er den Begriff "jeder" gebraucht, so kann damit eine beliebige Person gemeint sein.

Um diesen Gesichtspunkt zu veranschaulichen werden Normen aus der deutschen Gesetzgebung, die solch ein Grundrecht des Menschen und des Bürgers verkünden, wie das der Versammlungsfreiheit, als Beispiel dienen und es werden Normen, die die strafrechtliche Verantwortung für den Eingriff in diese Grundfreiheit beinhalten, dargestellt.

Die Versammlungsfreiheit ist ein unabdingbares Naturrecht des Menschen sowie eines der wichtigsten demokratischen Rechte, die im Grundgesetz der BRD von 1949 verankert sind. Art. 8, Abs. 1 des Grundgesetzes der BRD verkündet, daß alle Deutschen das Recht haben, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. In dieser Weise gebraucht das Grundgesetz den Begriff "Bürger".

Art. 1 des Gesetzes über die Versammlungen und Demonstrationen [13] legt fest, daß jeder Mensch das Recht hat, öffentliche Versammlungen und Demonstrationen zu organisieren und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Aufgrund der Tatsache, daß Art. 8 des Grundgesetzes der BRD ausschließlich das Recht auf Versammlung des Staatsbürgers der BRD verkündet, breitet im Gegensatz dazu das Gesetz, das untersucht wird, dieses Recht auch auf andere Personen, die

uu

nicht Staatsbürger der BRD sind, aus. Auf diese Art und Weise gelten die Normen dieses Gesetzes in bezug auf alle Teilnehmer der Versammlungen und Demonstrationen, unabhängig, von ihrer Zugehörigkeit zu irgendeinem Staat.

Es muß auch darauf hingewiesen werden, daß unserer Ansicht nach, dem russischen Gesetzgeber die Gestaltung des Art. 136 des StGB der RF, der die strafrechtliche Verantwortung bei Verletzung der Gleichheit der Rechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers festlegt, in der neuen Fassung, die im Jahre 1999 verabschiedet wurde, gut gelungen ist. [14]

Kommt man zu den Auslegungen einer Reihe von Normen des StGB der RF, die die Straftaten gegen Verfassungsrechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers betreffen, zurück, so muß man bemerken, daß bei der Anwendung dieser, wie z. B. der Artikel 140, 145 des StGB der RF es notwendig ist auf die Auslegung im engeren Sinne auszuweichen. So wird in dem Art. 140 (Verweigerung der Informationserteilung dem Bürger) als Folge, die Verursachung eines Schadens an den Rechten und den Interessen der Bürger, die gesetzlich geregelt sind, genannt (der Begriff wird in der Mehrzahl gebraucht). Aber der Straftatbestand wird auch bei Verursachung eines Schadens an den Rechten und den Interessen eines Bürgers, die gesetzlich geregelt sind, erfüllt sein. Im Art. 145 des StGB der RF (unbegründete Einstellungsverweigerung oder unbegründete Kündigung einer schwangeren Frau oder einer Frau, die Kinder hat, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet, haben) ist die Rede, wie es aus der Überschrift der Norm ersichtlich ist, um die Frau, die Kinder hat (der Begriff wird in der Mehrzahl gebraucht, d. h. bei einer buchstäblichen Auslegung, die nicht weniger als zwei Kinder hat), die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Andererseits ist es unserer Meinung nach offensichtlich, daß die Verletzte auch eine Frau sein kann, die nur ein Kind im angegebenen Alter hat.

Es muß darauf hingewiesen werden, daß in dem bis zum 31. Dezember 1996 geltenden StGB der RSFSR von 1960 es genauso einen Abschnitt gab, der die Strafbestände gegen die Verfassungsrechte und Freiheiten beinhaltete: Abschnitt 4 "Straftaten gegen politische Rechte und Arbeitsrechte der Bürger". [15].

Im StGB der RF von 1996 war ein Teil der früherer Straftatbestände aufgrund des Verlustes der gesellschaftlichen Gefahr und der seltenen Anwendung in der Praxis (z.B. Art. 137 - Verletzung der gesetzlichen Rechte der Gewerkschaften, Art. 138 - Verletzung der Arbeitsgesetzgebung, Art. 139 (1) -

Verletzung der Rechte der Bürger aufgrund von Ausübung der Kritik und andere), entkriminalisiert.

Eine Reihe der Straftatbestände sind in die neuen Fassung aufgenommen worden. Mit dem Inkrafttreten des StGB der RF sind im russischen Strafrecht neue Straftatbestände entstanden, wie z.B. die Verweigerung der Informationserteilung an den Bürger, Verletzung der Unantastbarkeit des Privatlebens, Verhinderung von Ausübung der gesetzlichen Berufstätigkeit der Journalisten und andere.

Die Veränderungen der Normen, der untersuchten Gruppe, die die Straftaten betreffen und die in der Verfassung der RF von 1993 enthalten sind, wurden durch die Verstärkung der Sicherheiten und durch die Erweiterung der Rechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers hervorgerufen.

In Übereinstimmung mit der Einteilung der Straftaten in Kategorien, die das StGB der RF vorsieht, erweisen sich die meisten Straftaten des 19. Titels des StGB der RF als Straftaten geringer Schwere, aber ein Teil davon erweist sich als Straftaten mittlerer Schwere. Das sind in der Regel die qualifizierten Arten der untersuchten Straftaten.

Es muß darauf hingewiesen werden, daß im Unterschied zum StGB der BRD, im StGB der RF eine Einteilung der Straftaten in Verbrechen und Vergehen fehlt. Alle Straftaten, die im StGB der RF enthalten sind, sind Verbrechen. Der Verbrechensbegriff ist im Art. 14 des StGB der RF verankert: "Verbrechen, ist eine schuldhaft begangene, allgemein gefährliche Tat, die unter Strafandrohung durch das Strafgesetzbuch verboten ist".

Die Kategorien der Straftaten sind im Art. 15 des StGB der RF definiert. Alle Straftaten, die im StGB der RF enthalten sind, werden abhängig vom Charakter und der Stufe der allgemeinen Gefährlichkeit in vier Gruppen eingeteilt und zwar in Verbrechen geringer Schwere, mittlerer Schwere, in schwere und besonders schwere Verbrechen.

Aufgrund dessen kann die Schlußfolgerung gezogen werden, daß die Gesetzgeber der RF und der BRD die Straftaten gegen die Verfassungsrechte (Grundrechte) und Freiheiten des Menschen und des Bürgers ähnlich gestalten, ohne diese zu der Kategorie der schweren Verbrechen zu zählen. Dies wird hier näher erläutert. Nach der Strafgesetzgebung der BRD sind die meisten Straftaten gegen die Grundrechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers Vergehen und nach der Strafgesetzgebung der RF, bei der die Kategorie des Vergehens fehlt, wie dies bereits erwähnt wurde, sind es Verbrechen geringer Schwere.

Berufungen:

1. In der Arbeit wird sowohl der Begriff "Grundrechte" als auch der Begriff "Verfassungsrechte" gebraucht. Diese Begriffe sind Synonyme. Der Gebrauch dieser Begriffe wird vor allen Dingen so erklärt, daß in bezug auf die BRD, die vorliegenden Rechte im Grundgesetz der BRD verankert sind und in bezug auf Rußland, in der Verfassung der RF, die im Grunde genommen auch ein Grundgesetz ist.

2. Charta der Europäischen Union der Grundrechte. Kommentar. M., 2001.

3. Siehe ausführlicher: H. v. Mangold, F. Klein, Ch. Stark. Das Bonner Grundgesetz. Kommentar in 3 Bänden. 4. Auflage. Beck, München, 1999. Band 1: Präambel. Artikel 1 bis 19. S. 100-101.

4. Erinnern wir uns, daß im Besonderen Teil des StGB der BRD nur der 1. Abschnitt in Titel unterteilt ist.

5. Siehe ausführlicher: Erbs G., Kohlhaas M. Strafrechtliche Nebengesetze. München, 2001. Göhler E., Buddendiek H., Lenzen H. Lexikon des Nebenstrafrechts. München, 2001.

6. BGBl. I S. 593, BGBl. I S. 164, BGBl. III S. 2180-1.

7. BGBl. I S. 684, BGBl. I S. 1789, BGBl. I S. 1818, BGBl. III S. 2180-4.

8. BGBl. I S. 1126, in der Redaktion vom 27.07.1993 (BGBl. I S. 1361), mit Veränderungen und Ergänzungen, eingetragen in Art. 2 des Gesetzes vom 29.10.1997 (BGBl. S. 2584).

9. BGBl. I S. 1120, BGBl. I S. 3108, BGBl. S. 2544. §§ 94-96.

um

10. Es ist der 19. Titel des StGB der RF gemeint "Straftaten gegen Verfassungsrechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers".

11. Für den russischen Rechtswissenschaftler kann sich solch eine Position der deutschen Gesetzgebung als strittig erweisen. Es ist klar, daß im Rahmen dieser Arbeit die Abschnitte 16 und 17 des Besonderen Teils des StGB der BRD nicht untersucht werden, da dies zur weiten Auslegung des Begriffs "Straftaten gegen die Grundrechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers" führen würde und diese auf keinen Fall mit der Position des russischen Rechtswissenschaftlers übereinstimmend ist.

12. Grundgesetz der BRD. Quellenangabe S. 13

13. Siehe ausführlicher dazu das Gesetz über die Versammlungen und Demonstrationen weiter im Text - Versammlungsgesetz) vom 24.07.1953. Dieses Gesetz erweist sich als Quelle der sogenannten strafrechtlichen Nebengesetze) und beinhaltet die Norm, die die strafrechtliche Verantwortung bei Eingriffen in die Versammlungsfreiheit festlegt (z.B. die Norm über die Verhinderung von Versammlungen (§ 21).

14. Bedenken wir, daß ursprünglich (gemeint ist, daß im StGB der RF, das im Jahre 1996 verabschiedet wurde) diese Norm die Überschrift "Verstoß gegen die Gleichberechtigung der Bürger" trug, obwohl man hier auch wieder auf die Auslegung im weitere Sinne hätte zurückgreifen müsse, da sie die Gleichheit der Rechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers schützte. In der vorliegenden Arbeit wird dieser Straftatbestand erörtert.

15. Bedenken wir, daß der Besondere Teil des StGB der RSFSR von 1960 nur in Titel unterteilt war (eine Unterteilung in Abschnitte fehlte).

i Надоели баннеры? Вы всегда можете отключить рекламу.