Научная статья на тему 'PROBLEMATISCHE ASPEKTE DER ANWENDUNG VON SPEZIELLEN PSYCHOLOGISCH-PäDAGOGISCHE KENNTNISSE IM STRAFVERFAHREN DER GUS-LäNDER BEI DER TEILNAHME DER MINDERJäHRIGEN PERSONEN'

PROBLEMATISCHE ASPEKTE DER ANWENDUNG VON SPEZIELLEN PSYCHOLOGISCH-PäDAGOGISCHE KENNTNISSE IM STRAFVERFAHREN DER GUS-LäNDER BEI DER TEILNAHME DER MINDERJäHRIGEN PERSONEN Текст научной статьи по специальности «Языкознание и литературоведение»

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UNTERLIEGENDE DER BEWEISFüHRUNG UMSTäNDE / RECHTSREGELUNG / DIAGNOSTIK / PSYCHO-PäDAGOGISCHES BEGUTACHTEN

Аннотация научной статьи по языкознанию и литературоведению, автор научной работы — Isajewa Klara Asangasyjewna, Toktorow Tgemberdi Samidinowitsch, Oskenbaj Gulmira

Im Artikel werden die aktuellen Probleme der Strafprozessgesetzgebung verhandelt, die mit der Rechtsregelung der Anwendung der psychologisch-pädagogischen Kenntnisse gegen die minderjährigen Personen verbunden sind.

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DOI: http://dx.doi.org/10.20534/EJLPS-16-4-65-71

Isajewa Klara Asangasyjewna, Dr. iur., Professorin Kirgisische Nationale Balasagin-Iniversität Toktorow Tgemberdi Samidinowitsch,

Dr. iur.Dozent Rektor der Osch-Gu-Rechtshochschule Oskenbaj Gulmira, Dr. iur. E-mail: n.abdykarimova@mail.ru

Problematische aspekte der anwendung von speziellen Psychologisch-pädagogische kenntnisse im strafverfahren der gus-länder bei der teilnahme der minderjährigen personen

Kurzbeschreibung: Im Artikel werden die aktuellen Probleme der Strafprozessgesetzgebung verhandelt, die mit der Rechtsregelung der Anwendung der psychologisch-pädagogischen Kenntnisse gegen die minderjährigen Personen verbunden sind.

Schlüsselwörter: unterliegende der Beweisführung Umstände, Rechtsregelung, Diagnostik, psycho-pädagogisches Begutachten.

Zweifellos sind die Rechte der minderjährigen Personen Schutzgegenstand seitens beliebigen Staates. Und deshalb ist es logisch, dass „... nach den Fragen über die Rechte der Frauen und Kinder hat Kirgistan zur Reihe der Konventionen beigetreten hat, und zwar: der Kinderrechtskonvention im Jahre 1993, der Ausschuss für Kinderrechte ist ein Vertragsorgan, die Überwachung der Erfüllung der Kinderrechtskonvention durchgeführt; im Jahre 2003 zur Kinderrechtskonvention, die Erste Konvention betraf die Kinderteilnahme an den bewaffneten Konflikten und die zweite Konvention betraf den Kinderhandel, die Kinderprostitution und Kinderpornographie; zur Konvention über die Beseitigung der Diskriminierung der Frauen im Jahre 1997, Ausschuss über die Beseitigung der Diskriminierung der Frauen ist ein Vertragsorgan, die Überwachung der Erfüllung der Beseitigung der Diskriminierung der Frauen durchgeführt; Kirgistan hat auch der Konvention über die Beseitigung aller Formen der Rassenverfolgung im Jahre 1997" [1, S. 2228].

Unbedingt umfassen nämlich die persönlichen Rechte und Freiheiten in den Verfassungen der GUS-Länder die ganze Reihe der grundlegenden Aspekte, jeweils nur komplexweise gleicht wichtig ist, zusammen bilden sie das einheitliche System,

welches sich mit dem Verstehen der Stelle der Person in der verhandelnden Rechtsinstitution identifiziert [2, S. 338].

Es ist zu betonen, dass für die Verbrechensuntersuchung beim Ermittlungsführer der Mangel der beruflichen Kenntnisse festgestellt werden kann. Deshalb ist er gezwungen, die Hilfe der Fachmänner und Experten anzurufen, um die Beweise nach der Sache festzustellen, zu sichern und zu ziehen, einschließlich über die Feststellung des Alters von der minderjährigen Person. Und wie ist es richtig betont, „... um den Alter der minderjährigen Person festzustellen, muss ihr Alter nicht nur chronologisch, sondern auch psychologisch bestimmt werden, aber es ist aktuell nur unter Bedingungen, wenn einerseits erfolgt die Akzeleration der minderjährigen Personen, und andererseits erfolgt der Entwicklungsrückstand der Jugendlichen. Es ist nicht zufällig, dass in der Rechtssprechung die Situationen nicht selten entstehen, aufgrund derer das gerichtsmedizinische Gutachten für die Feststellung des Alters der minderjährigen Person erforderlich ist" [3, S. 92].

Wir teilen die Meinung, dass unter spezielle Kenntnisse „die nicht rechtlichen Kenntnisse in verschiedenen Tätigkeitsbereichen gedeutet werden müssen, welche im Rahmen der beruflichen Bildung erhalten

wurden, und zwar: Theoriekenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von den Teilnehmern des Zivil-, Arbitrage-, Verwaltung und Strafverfahrens für die Feststellung der unterliegenden der Beweisführung Umstände nach der bestimmten Sache gemäß der Prozessgesetzgebung angewandt werden" [4, S. 69].

L. A. Miftachowa sondert vier Formen der Realisierung der psychologischen Kenntnisse im Straf-prozess ab: Durchführung des psychologischen Gerichtsgutachtens, Teilnahme des Psychologen an den Ermittlungs- und Gerichthandlungen; Teilnahme des Psychologen, der dem Pädagogen alternativ ist, am Prozesshandlungsverfahren gegen minderjährige Personen; Erteilung der Auskunft und Beratungen nach den Fragen, die zur beruflichen Kompetenz des Psychologen gehören [5, S. 13-14].

Die Strafprozessgesetze der Republik Kasachstan und der Kirgisischen Republik im Abschnitt 52 und im Abschnitt 44 zwischen den Teilnehmern der Einvernehmung des minderjährigen Verdächtigten (Beschuldigten) nennen den Pädagogen und Psychologen. In dem Art. 396 der Strafprozessordnung der Kirgisischen Republik und Art. 488 der Strafprozessordnung der Kirgisischen Republik werden die Fälle der pflichtigen und fakultativen Heranziehung zur Ermittlungshandlung der genannten Personen bestimmt.

Die Figur des Pädagogen, der an der Einvernehmung der minderjährigen Personen teilnimmt, sind die Gegenstände der wissenschaftlichen Streite hinsichtlich seines Rechtsstatus [6, S. 266].

Einzelne Wissenschaftler meinen, dass es ist absolut unrichtig ist, den Pädagogen, der vom Ermittlungsführer auf die Einvernehmung eingeladen wird, mit dem Spezialisten, dessen Teilnehme gemäß der Strafprozessgesetzgebung der kirgisischen Republik und der Republik Kasachstan vorgesehen sind, zu identifizieren. Aber diese Position wurde wahrscheinlich mit der gesetzgebenden Widersprüche in der Regelung der Tätigkeit vom Spezialisten und Pädagogen begründet.

Die Neueinführung der Strafprozessordnung der Russischen Föderation, Kasachstans und Kirgistans beseitigen, obwohl nicht vollständig, einzelne Problemmomente.

Die Analyse der Vorschriften des Strafprozessgesetzes der genannten Länder lässt konstatieren, dass der Gesetzgeber den Kreis der gelösten vom Spezialisten Aufgaben beschränkt hat, was den

Erfahrungsbedürfnissen nicht entspricht. Absolut richtig schreiben darüber W. W. Stepanow, J. W. Strektsowa, dass „es zweifellos ist, dass der Pädagoge oder Psychologe ein Träger der speziellen Kenntnisse ist. Und sie werden zur Einvernehmung als Spezialisten herangezogen" [6, S. 266].

Die Teilnahme des Pädagogen an den Normen der Strafprozessordnung der Kirgisischen Republik (Art. 64, 396) ist nur in der Einvernehmung vorgesehen, abgesehen davon, dass in der wissenschaftlichen Literatur nicht einmal auf die Zweckmäßigkeit ihrer Teilnahme an der Einvernehmung und an anderen Ermittlungshandlungen, die die Elemente der Einvernehmung — Gegenstellung — haben, an der Prüfung der Angaben am Ort, an der Vorlegung für die Identifizierung. Die gesetzgebende Regelung der Teilnahme des Pädagogen (Psychologen) an der Einvernehmung der minderjährigen Personen lässt auch konstatieren, dass der Umfang und die Rechtsregelung der Teilnahme der genannten Personen sich abhängig von dem Prozessstatus des einzuvernehmenden Jugendlichen und seinem Alter unterscheiden.

W. W. Stepanow, J. W. Streltsowa vermuten, dass z. B. der Abs. 1 Art. 58 der Strafprozessordnung der Russischen Föderation mit den Worten „für die Unterstützung bei ihrer (Prozesshandlungen) Ausübung..." ergänzt werden muss" [6, S. 267].

Wie zeigt die Analyse verzichtete der Gesetzgeber der Republik Kasachstan auf die Absonderung im Abschnitt 24 der Strafprozessordnung der Republik Kasachstan, in welchem die Allgemeine Bedingungen der Vorermittlung vorgesehen sind, einzelner Theorie über die Teilnahme des Spezialisten. Dabei beschränkte er sich damit, dass im Art. 84 der Strafprozessordnung der Republik Kasachstan nicht nur des Begriffs Spezialist vollständig erklärt, sondern auch im Abs. 2, 3 und 4 der genannten Norm seine Rechte und Pflichten bei dem Strafprozessverfahren regelt.

Im Unterschied von der Strafprozessgesetzgebung der Russischen Föderation und Kirgisischen Republik, wo die Teilnahme des Spezialisten durch getrennte Norm im Abschnitt 22 (Art. 168 Strafprozessgesetzgebung der Russischen Föderation und Art. 174 Strafprozessgesetzgebung der Kirgisischen Republik).

Deshalb aufgrund der Dargelegten stellen wir fest, dass die Änderungen und Ergänzungen in den Abs. 1 Art. 84 der Strafprozessgesetzgebung der Republik Kasachstan zweckmäßig gemacht werden müssen und der Art. 174 Strafprozessgesetzgebung der Kirgisischen Republik Abs. 2 mit folgendem Inhalt ergänzt werden muss:

„Bei der Vorbereitung der Ermittlungs- und Prozesshandlungen bei der Teilnahme der minderjährigen Person oder der volljährigen Person, aber welche die psychische Störung hat oder psychisch zurückbleibt, ist die Teilnahme des Spezialisten im Bereich der jugendlichen Psychologie oder Pädagogik pflichtig ist. Als Spezialist kann auch der Arzt sein, der an den Ermittlungs- und Prozesshandlungen teilnimmt, außer der Fälle seiner Ernennung als Spezialist".

Die Änderungen dieser Weise in der Kirgisischen Republik könnten etwas der Einheitlichkeit der Rechtssprechung bei ihrer Anwendung begünstigen und für die Teilnahme des Pädagogen (Psychologen) an anderen Ermittlungshandlungen die Rechtsbasis, Möglichkeit der Teilnahme der Spezialisten im Bereich der Kinder- und Jugendpsychologie bei der Vorbereitung und Durchführung der Ermittlungshandlungen nach Ermessen des Ermittlungsführers bilden.

Einzelne Autoren vorschlagen, den Prozessstatus des Psychologen und Pädagogen zu erweitern, mit ihrem Recht aufdie Eintragung ins Einvernehmungsprotokoll der Bemerkungen über die festgestellten Verletzungen der Rechte und gesetzlichen Interessen des Jugendlichen [7, S. 40]. Gleiche Vorschläge, wie kann man vorstellen, stehen im bestimmten Widerspruch gegen Bestimmung des Pädagogen und Psychologen bei der Einvernehmung. Mehrere Wissenschaftler anerkennen unter Teilnahme des Pädagogen (Psychologen) an der Einvernehmung die zusätzliche Prozessgarantie, die aber seine „Rechtsschutzfunktion" nicht bedeutet, auf welche S. A. Scheifer einmal hingewiesen hat [8, c. 56].

Verhandelnd die Teilnahme des Pädagogen (Psychologen) an der Einvernehmung der minderjährigen Person als eine der Verwendungsarten der speziellen Kenntnisse bei der Verbrechensuntersuchung ist es augenfällig, dass sie nicht fähig sind, aufgrund der vorhandenen Kenntnisse die Verletzungen der Prozessrechte und gesetzlichen Interessen des einzuvernehmenden minderjährigen

Jugendlichen festzustellen. Es ist die Funktion des Rechtsanwaltes, dessen pflichtige Teilnahme an dem Verfahren nach den Sachen der minderjährigen Personen imperativ im Gesetz festgestellt ist, und teilweise zum gesetzlichen Vertreter gehört. Wie ist es vorgestellt, ist die Aufgabe der Teilnahme vom Pädagogen (Psychologen) an der Vermittlungshandlung gemäß der allgemeinen Regel besteht in der Mitwirkung dem Ermittlungsführer bei der Feststellung und Beschlagnahme der Beweise.

Deshalb können wir nicht die Meinung von O.J. Skitschko teilen, der zu den Aufgaben des Pädagogen, der an der Einvernehmung teilnimmt, die Aufgabe des Rechtsschutzes der minderjährigen Person hinbringt [7, S. 40].

Diese Zusammensetzungen unserer Meinung nach sind Ergebnisse des Wegfalls der deutlichen Position in der Rechtsregelung der ziele, für welche der Pädagoge (Psychologe) eingeladen wird.

Diese Lage wirkt auch bei der Ermittlung der Strafsachen. Die praktischen Mitarbeiter ziehen sehr selten zur Teilnahme an der Einvernehmung des Pädagogen heran. Einige von den abgefragten von uns Ermittlungsführer sagen, dass die Abwesenheit des zusätzlichen Teilnehmers der Ermittlungshandlung dem Gespräch mit dem Jugendlichen verhindert [9, S. 110].

Die Ergänzung des Art. 391 der Strafprozessordnung der Kirgisischen Republik mit dem Abschnitt 2, und entsprechend Abs. 4 Art. 530 der Strafprozessordnung der Republik Kasachstan ist zweckmäßig, und sie müssen folgenderweise dargelegt werden: „Bei der Vorbereitung und Ausübung der Ermittlungs- und anderer Prozesshandlungen bei der Teilnahme der minderjährigen Personen haben der Staatsanwalt, Ermittlungsführer, Untersuchungsführer Recht nach eigener Initiative zur Teilnahme an diesen Handlungen den Psychologen oder Pädagogen für die Unterstützung bei der Prüfung dieser Personenkategorie, für die Kontaktaufnahme mit diesen Personen, Formulierung der Fragen, der an der minderjährigen Person gestellt sind, Fixierung seiner Beweisaussagen sowie für die Lösung anderer Fragen, die spezielle Kenntnisse aufgrund der psychologischen Besonderheiten der minderjährigen Personen brauchen, heranzuziehen" [10, S. 10].

Aus den Artikeln 193 und 195 und 395 der

Strafprozessordnung der kirgisischen Republik und

dem Art. 488 der Strafprozessordnung der Republik Kasachstan ist bemerkbar, dass die gegenwärtigen Gesetzgeber Kirgistans und Kasachstans auch keine deutliche Position nach dieser Frage haben.

Das Fehlen der Bestimmtheit in den Funktionen des Pädagogen (Psychologen) bringen dazu, dass wenn während der Einvernehmung der minderjährigen Personen auf sich die Funktionen des Ermittlungsführers übernimmt und die Ermittlungshandlung ausübt, so entsteht der Extremfall während der Einvernehmung der minderjährigen Personen — der Pädagoge (Zeuge), der mit seiner Unterschrift im Protokoll die Richtigkeit der gemachten von dem Ermittlungsführer Eintragungen bestätigt.

Außerdem ist die Position ganz richtig, dass es unmöglich ist, „... ohne Diagnostik der psychologischen Hauptangaben, die möglichen Konflikt beweisen, die Handlungen auszuüben. Nicht nur die Situation selbst der Verhältnisse, die zwischen den Teilnehmern der Ermittlungshandlung entstehen, muss diagnostiziert werden, sondern auch das voraussichtliche Benehmen der einzunehmenden, untersuchenden und anderer Person. Die voraussichtliche der möglichen Varianten des Benehmens von den genannten Personen kann im Stadium der Vorbereitung zur Ermittlungshandlung erfolgen und im Laufe des Verfahrens korrigiert werden" [10, S. 22-23].

Wie ist in der Literatur angegeben, müssen die psychologische Kenntnisse auch zur Prüfung der Persönlichkeit der minderjährigen Verdächtigten, Beschuldigten in Form der Anrufung die Schulpsychologen, speziellen Psychologen der sozialen Rehabilitationszentren für Minderjährige herangezogen werden.

In der Literatur ist das erfolgreiche Praktikum der Anrufung der Unterstützung seitens der Schulpsychologen angegeben [11, S. 213]. Andere Form der Anwendung der speziellen Kenntnisse nach dieser Kategorie der Strafsachen ist das Gerichtsgutachten. Bei der Anordnung des Gutachtens muss man verstehen, welche neue bedeutende Information der Ermittlungsführer erhalten kann.

Die Gründe für die Anordnung des psychologischen Gerichtsgutachtens sind zwei Gruppen der Faktoren. Die erste Gruppe gehört zur Persönlichkeit des minderjährigen Beschuldigten, den Bedingungen seiner Entwicklung und Erziehung,

dem Benehmen nach der Tötung, die zweite Gruppe gehört zum Charakter der ausgeführten Tat.

Hinsichtlich der letzten zwei Grunde und Möglichkeit der Klärung dieser Fragen in der kriminal-und psychologischen Literatur gibt es zwei verschiedene Meinungen.

So meint W. W. Strebisch, dass das psychologische Gerichtsgutachten für die Feststellung des psychologischen Motivs der Handlungen des minderjährigen Verbrechers, für die Analyse der Besonderheiten seiner Begründungen, besonders bei der Ermittlung der schweren Verbrechenstaten, die von der Gruppe gemacht wurden, angeordnet werden muss. Seiner Meinung nach gehört die Feststellung des Verbrechensmotivs zur Kompetenz des Psychologen als Experten [12, S. 62]. Diese Meinung unterstützen andere Wissenschaftler und Praktiker [11, S. 213].

Andere sind gegen diese Meinung. Das Motiv und Ziel der Person, die die Straftat ausgeführt hat, können nicht zum Gegenstand des psychologischen Gerichtsgutachtens gehören, weil sie durch die Untersuchung der Sachspuren des Benehmens und subjektiven Angaben, die vom Beschuldigten erhalten wurden, festgestellt werden, was keine Anwendung der Kenntnisse der allgemeinen und gerichtlichen Psychologie auf dem Niveau vom Experten braucht [13, S. 16].

Die Anfechtbarkeit der ersten Position besteht in dem unrichtigen Verstehen der Bedeutung und Rolle des psychologischen Gerichtsgutachtens. Zweifellos haben die Autoren Recht, dass die Lösung dieser Frage im Bereich der wissenschaftlichen Begründung gesucht werden muss, einschließlich durch die Heranziehung der Angaben der allgemeinen und gerichtlichen Psychologie, aber nicht im Bereich des Gerichtsgutachtens [13, S. 17]. Die Rolle des psychologischen Gerichtsgutachtens besteht darin, dass es die vielseitige Charakteristik der Persönlichkeit des Beschuldigten geben kann, ohne Unzersuchung dieser Persönlichkeit ist es ziemlich schwer nach einzelnen Kategorien der Strafsachen das Motiv der Straftat zu bestimmen.

Gleicher Weise muss man die Frage und bei der Untersuchung des Grundes der Ungenauigkeit lösen.

Deshalb ein der pflichtigen gestellten dem Psychologen-Experten Fragen ist die Frage über die individuellen psychologischen Besonderheiten des minderjährigen Beschuldigten.

Bei der Ermittlung der Kapitalverbrechen mit der Teilnahme der minderjährigen Personen, die, in der Regel, von der organisierten Verbrechensgruppe ausgeführt wurden, entstehen die wesentlichen Schwierigkeiten, die mit der Feststellung der Struktur dieser Gruppe verbunden sind, mit der Festlegung der Besonderheiten der Verhältnisse zwischen ihren Teilnehmern, sowie mit der Bestimmung der bestimmten Rolle von jedem Teilnehmer dieser Verbrechensgruppe in verschiedenen Episoden. Wie zeigt die Analyse, die Unterstützung der Rechtspflege- und Gerichtsorgane bei der Lösung der genannten Fragen besteht in der richtigen Anordnung und Durchführung des psychologischen Gerichtsgutachtens.

Aber nicht alle Autoren unterstützen diese Meinung. Einige wissenschaftliche haben negative Meinung über diese Forschungen. [14, S. 6].

Wir teilen die Meinungssicht von N. N. Kitajew, w. N. Kitajewa [15, S. 101-102], die die Meinung der oben genannten Autoren analysieren. Dies wird mit dem Kreis der Fragen bestätigt, die bei der psychologischen Analyse der organisierten Verbrechensgruppe der minderjährigen Personen gelöst werden können. So der Psychologe (Gutachter) kann bestimmen: a) individuelle psychologische Besonderheiten des bestimmten Teilnehmers der Gruppe, dessen Wirkung den Status in der Gruppe und das Benehmen jeden von diesen Teilnehmern in einer oder anderer Situation bestimmt; 6) Festlegung der Motive der Teilnehmer von der Verbrechensgruppe und ihre Richtung; e) Bestimmung der sozial-psychologischen Charakteristik der Struktur der Verbrechensgruppe; г) Modellbau und -Voraussicht des möglichen Musters vom Benehmen der Teilnehmer der Verbrechensgruppe aufgrund ihrer individuellen psychologisch-physiologischen Besonderheiten im Moment des Verbrechensanschlags und danach.

Die Lösung dieser Fragen lässt die Teilnehmer der Verbrechensgruppe richten und ausführlich ihre Funktionen trennen und die Rolle der minderjährigen Person, die die Verbrechenstat in der Gruppe ausführt, konkretisieren. So gemäß den Normen der Strafgesetzgebung muss man feststellen, on der Teilnehmer der Verbrechensgruppe als ihr ständiges Mitglied oder Organisator ist. Die nicht ausreichende Differenzierung der Rolle der minderjährigen Person in dieser Gruppe erschwert die Qualifizie-

rung der ausgeführten Verbrechenstat und bringt zu den wesentlichen Fehlern im Ermittlungs- und Gerichtspraktikum.

Letzte 15-20 Jahre führen die Psychologen auch die Forschungen in der Rechtswissenschaft durch, aufgrund derer kann man über die Zweckmäßigkeit der Untersuchung der Unterschiede zwischen den Frauen und Männern sprechen. Aufgrund des Dargelegten folgt, dass ein der Kriterien der Durchführung des psychologischen Gerichtsgutachtens das Geschlechtszeichen ist, so muss man das Gutachten der Männer und das Gutachten der Frauen durchführen. Man kann die gegenwärtigen Tendenzen der Forschungen beobachten, was durch die statistischen Angaben über die Erscheinung der diagnostizierten psychologischen Gerichtsgutachten sowohl der jungen Frauen, als auch der jungen Männer bewiesen wird [16, 17].

Die durchgeführte Untersuchung nach dieser Frage lässt uns über einzelne psychologische Aspekte sagen, die auf die Bildung der Persönlichkeit, Besonderheiten der psychologischen Entwicklung der Männer im Vergleich zu den Mädchen wirken [16, S. 10-20]. Was zweifellos die Erfassung der psychologischen Besonderheiten bei der Ausübung der Prozesshandlungen fordert, einschließlich müssen die Grenzen der zulässigen Benutzung der psychologischen Mittel der Mitwirkung zusammen mit den nicht traditionellen Methoden festgestellt werden.

Aufgrund der Dargelegten sowie der Erhöhung der Effektivität der Strafgesetzgebung der Kirgisischen Republik auf ihrem Konzeptniveau unserer Meinung nach ist zweckmäßig:

1. Den Artikel 396 der Strafprozessordnung der Kirgisischen Republik in folgender Fassung dargelegt werden muss:

1. Bei der Ausübung der Prozesshandlungen bei der Teilnahme des minderjährigen Verdächtigten, Beschuldigten, der noch nicht sechzehn ist, oder diesen Alter schon erreichen hat, aber die psychischen Störungen hat oder psychisch zurückbleibt, ist die Teilnahme der Pädagoge oder Psychologe erforderlich.

2. Nach den Strafsachen mit der Teilnahme der Personen, die schon den sechszehnjährigen alter erreichen haben, ist der Pädagoge oder Psychologe zur Ausübung der Prozesshandlungen nur aufgrund der Genehmigung des Ermittlungsführers, Staats-

anwalts oder aufgrund des Antrags des Verteidigers, gesetzlichen Vertreters zulässig.

3. Der Pädagoge, Psychologe sind berechtigt aufgrund der Genehmigung des Ermittlungsführers und Staatsanwalts diese Fragen dem minderjährigen Verdächtigten, Beschuldigten zu stellen, und nach der Ausübung der Prozesshandlung das Protokoll der ausgeübten Prozesshandlung kennenzulernen und die schriftlichen Bemerkungen über die Richtigkeit der Eintragungen im Protokoll zu machen, sowie sind berechtigt, aufgrund des Ermittlungsführers die Materialien, die zur Charakteristik der Persönlichkeit der minderjährigen Person gehört, kennenzulernen.

Diese Rechte muss der Ermittlungsführer dem Pädagogen und Psychologen vor der Ausübung der Prozesshandlung erläutern, darüber muss der Vermerk im Protokoll der Ermittlungshandlung stehen.

4. Die festgestellte durch den Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitt vorliegenden Artikels Ord-

nung erweitert sich auf die Ausübung der Prozesshandlungen bei der Teilnahme des minderjährigen Angeklagten".

2. Auch muss man gesetzlich gemäß der Strafprozessordnung Kasachstans, im Abschnitt 44 der Strafprozessordnung der Kirgisischen Republik die Normen, durch welche deutlich die Anordnung des psychologisch-psychiatrischen und psychologischen Gutachtens der minderjährigen Person (Art. 489 der Strafprozessordnung der Kirgisischen Republik), die Einlieferung der minderjährigen Person in der Sonderanstalt (Art. 490 der Strafprozessordnung der Kirgisischen Republik), Aussonderung der Sache über die minderjährige Person in einzelnes Verfahren (Art. 483 der Strafprozessordnung der Kirgisischen Republik), sowie Einhaltung solchen Prinzips wie „Beschränkung der Öffentlichkeit nach den Sachen der minderjährigen Personen" (Art. 482 der Strafprozessordnung der Kirgisischen Republik) geregelt wird, vorsehen.

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Saliev Almambet Abdimitalipovichj Deputy Head of the Department of Defense, Law and Order and Emergency Situations of Government Office of the Kyrgyz Republic E-mail: n.abdykarimova@mail.ru

To the matter of implementation of fundamental principles in the field of criminal proceedings in particular European countries in the modern period

Abstract: this article provides an overview of main problematic aspects that affect the implementation of basic principles of criminal proceedings by the example of particular European countries in the modern period.

Key words: criminal procedural system, principles of criminal procedure, legal system, judicial proceeding.

Салиев Алмамбет Абдимиталипович, Заместитель заведующего отделом обороны, правопорядка и чрезвычайных ситуаций Аппарата Правительства Кыргызской Республики E-mail: n.abdykarimova@mail.ru

К вопросу о реализации основополагающих принципов в сфере уголовного судопроизводства в отдельных странах Европы на современном этапе

Аннотация: В статье рассмотрены основные проблемные аспекты затрагивающие вопросы реализации основных принципов уголовного судопроизводства на примере отдельных стран Европы в современный период.

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