Научная статья на тему 'CONCEPT OF LEGISLATIVE REFORM OF INSOLVENCY IN GERMANY AND RUSSIA: COMPARATIVE ANALYSIS'

CONCEPT OF LEGISLATIVE REFORM OF INSOLVENCY IN GERMANY AND RUSSIA: COMPARATIVE ANALYSIS Текст научной статьи по специальности «Языкознание и литературоведение»

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Ключевые слова
INSOLVENCY (BANKRUPTCY) / INSOLVENCY PROCEDURES / ENTERPRISE GROUP / FOUNDER’S SUBORDINATE CLAIM / REHABILITATION / TRANSMITTABLE REHABILITATION

Аннотация научной статьи по языкознанию и литературоведению, автор научной работы — Шишмарева Татьяна Петровна

Задача: на основе научного и сравнительно-правового анализа наиболее эффективных правовых средств на современном этапе развития института несостоятельности предложить изменение концепции ФЗ «О несостоятельности (банкротстве). Выводы автора базируются на работах таких цивилистов из Германии как Breuer. K. Schmidt, Verhoeven. Модель: определены наиболее нуждающиеся в изменении нормы ФЗ «О несостоятельности (банкротстве)». Выводы: сформулировано, что следует урегулировать в качестве должника в процедурах несостоятельности предпринимательскую группу, как это сделано в Германии в ходе реформы, дано понятие и признаки предпринимательской группы по законодательству Германии, выделена материальная и формальная концентрация процедур несостоятельности. Указано об актуальности субординирования требований учредителей (участников) юридических лиц, предоставивших ему займы. Установлено, что эффективность производства по делу о несостоятельности зависит от применения мер санации, что предопределяет анализ правовых средств, используемых при санации юридических лиц и его предприятий, дана оценка используемых правовых средств санации предприятий в Германии. Возможность последующего использования произведенного исследования: результаты исследования могут быть использованы при изучении статуса должника, участвующего в процедурах несостоятельности, и его кредиторов, правовых средств, используемых в целях транслируемой санации, а также при разработке концепции ФЗ «О несостоятельности (банкротстве)» Практическое значение: исследование может быть использовано для изучения проблем несостоятельности. Социальные последствия: устранение несовершенства правовых норм, применяемых при неплатежеспособности, несостоятельности должника, достижение баланса интересов участников процедур несостоятельности. Оригинальность/ ценность: в статье впервые предпринята попытка анализа концепции Insolvenzordnung и ФЗ «О несостоятельности (банкротстве)».

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Концепция реформы законодательства о несостоятельности в Германии и России: сравнительный анализ

Objective: on the basis of the scientific and comparative legal analysis of the most effective legal means at the present stage of development of the institution of insolvency, propose a change in the concept of the Federal Law “On Insolvency (Bankruptcy). The conclusions of the author are based on the works of such civil law researchers from Germany as Breuer. K. Schmidt, Verhoeven. Model: rules of the Federal Law "On Insolvency (Bankruptcy)" in most need of changing are identified. Conclusions: it was formulated that the enterprise group should be settled as a debtor in the insolvency proceedings, as was done in Germany during the reform, the concept and characteristics of the enterprise group on German law were given, the material and formal concentration of insolvency procedures were identified. The relevance of subordinating the claim of the founders (participants) of legal entities that have granted loans to it is indicated. It has been established that the efficiency of the insolvency proceedings depends on the application of financial rehabilitation measures, which predetermines the analysis of the legal means used in the reorganization of legal entities and its enterprises, an assessment is made of the legal remediation tools used by enterprises in Germany. The possibility of subsequent use of the study: the results of the study can be used to study the status of the debtor participating in the insolvency proceedings and its creditors, the legal means used for the purposes of the transmittable rehabilitation, as well as during developing the concept of the Federal Law "On Insolvency (Bankruptcy)" Practical value: this paper can be used to study the problems of insolvency. Social consequences: elimination of the imperfections of the legal rules applied in case of insolvency, insolvency of the debtor, achieving a balance of interests of the participants of the insolvency proceedings. Originality / value: this article details the first evaluation of the concept of Insolvenzordnung and the Federal Law "On Insolvency (Bankruptcy)".

Текст научной работы на тему «CONCEPT OF LEGISLATIVE REFORM OF INSOLVENCY IN GERMANY AND RUSSIA: COMPARATIVE ANALYSIS»

6. КОРПОРАТИВНОЕ ПРАВО, ЭНЕРГЕТИЧЕСКОЕ ПРАВО

(СПЕЦИАЛЬНОСТЬ 12.00.07)

6.1. КОНЦЕПЦИЯ РЕФОРМЫ ЗАКОНОДАТЕЛЬСТВА О НЕСОСТОЯТЕЛЬНОСТИ В

ГЕРМАНИИ И РОССИИ: СРАВНИТЕЛЬНЫЙ АНАЛИЗ

Шишмарева Татьяна Петровна, канд. юрид. наук, доцент. Должность: доцент. Место работы: Московский государственный юридический университет им. О.Е. Кутафина (МГЮА). Подразделение: кафедра предпринимательского и корпоративного права. E-mail: tpshi@mail.ru

Аннотация

Задача: на основе научного и сравнительно-правового анализа наиболее эффективных правовых средств на современном этапе развития института несостоятельности предложить изменение концепции ФЗ «О несостоятельности (банкротстве). Выводы автора базируются на работах таких цивилистов из Германии как Breuer. K. Schmidt, Verhoeven.

Модель: определены наиболее нуждающиеся в изменении нормы ФЗ «О несостоятельности (банкротстве)».

Выводы: сформулировано, что следует урегулировать в качестве должника в процедурах несостоятельности предпринимательскую группу, как это сделано в Германии в ходе реформы, дано понятие и признаки предпринимательской группы по законодательству Германии, выделена материальная и формальная концентрация процедур несостоятельности. Указано об актуальности субординирования требований учредителей (участников) юридических лиц, предоставивших ему займы. Установлено, что эффективность производства по делу о несостоятельности зависит от применения мер санации, что предопределяет анализ правовых средств, используемых при санации юридических лиц и его предприятий, дана оценка используемых правовых средств санации предприятий в Германии.

Возможность последующего использования произведенного исследования: результаты исследования могут быть использованы при изучении статуса должника, участвующего в процедурах несостоятельности, и его кредиторов, правовых средств, используемых в целях транслируемой санации, а также при разработке концепции ФЗ «О несостоятельности (банкротстве)» Практическое значение: исследование может быть использовано для изучения проблем несостоятельности. Социальные последствия: устранение несовершенства правовых норм, применяемых при неплатежеспособности, несостоятельности должника, достижение баланса интересов участников процедур несостоятельности.

Оригинальность/ ценность: в статье впервые предпринята попытка анализа концепции Insolvenzordnung и ФЗ «О несостоятельности (банкротстве)».

Ключевые слова: несостоятельность (банкротство), процедуры несостоятельности, предпринимательская группа, субординирование

требований учредителей, санация, транслируемая санация.

CONCEPT OF LEGISLATIVE REFORM OF INSOLVENCY IN GERMANY AND RUSSIA: COMPARATIVE ANALYSIS

Shishmareva Tatiana Petrovna, PhD at Law, associate professor. Position: associate professor. Place of employment: Moscow State Law University named after O.E.Kutafin (MSAL). Department: Business and Corporate Law chair. Email: tpshi@mail.ru

Annotation

Objective: on the basis of the scientific and comparative legal analysis of the most effective legal means at the present stage of development of the institution of insolvency, propose a change in the concept of the Federal Law "On Insolvency (Bankruptcy). The conclusions of the author are based on the works of such civil law researchers from Germany as Breuer. K. Schmidt, Verhoeven.

Model: rules of the Federal Law "On Insolvency (Bankruptcy)" in most need of changing are identified.

Conclusions: it was formulated that the enterprise group should be settled as a debtor in the insolvency proceedings, as was done in Germany during the reform, the concept and characteristics of the enterprise group on German law were given, the material and formal concentration of insolvency procedures were identified. The relevance of subordinating the claim of the founders (participants) of legal entities that have granted loans to it is indicated. It has been established that the efficiency of the insolvency proceedings depends on the application of financial rehabilitation measures, which predetermines the analysis of the legal means used in the reorganization of legal entities and its enterprises, an assessment is made of the legal remediation tools used by enterprises in Germany.

The possibility of subsequent use of the study: the results of the study can be used to study the status of the debtor participating in the insolvency proceedings and its creditors, the legal means used for the purposes of the transmittable rehabilitation, as well as during developing the concept of the Federal Law "On Insolvency (Bankruptcy)"

Practical value: this paper can be used to study the problems of insolvency. Social consequences: elimination of the imperfections of the legal rules applied in case of insolvency, insolvency of the debtor, achieving a balance of interests of the participants of the insolvency proceedings.

Originality / value: this article details the first evaluation of the concept of Insolvenzordnung and the Federal Law "On Insolvency (Bankruptcy)".

Keywords: insolvency (bankruptcy), insolvency procedures, enterprise group, founder's subordinate claim, rehabilitation, transmittable rehabilitation.

REFORMSKONZEPT DES INSOLVENZRECHTS IN DEUTSCHLAND UND RUSSLAND: RECHTSVERGLEICHENDE BEWERTUNG

Das Insolvenzrecht ändert und entwickelt sich ständig, der Grund dafür ist die Änderung wirtschaftlicher Bedingungen und Konzeptionen, die bei Gesetzgebungsänderung in Betracht kommen.

In jüngster Zeit war das Insolvenzverfahren hauptsächlich auf die Auflösung des insolvenzreifen Schuldners - einer juristischen Person oder auf die Ausschüttung von Schuldnervermögen zwischen seinen Gläubigern abgezielt.

Dieses Ziel wurde durch das Konkursverfahren erreicht, das jahrhundertelang im Insolvenzrecht als ein einziges Verfahren geprägt war. In der Folgezeit war es schon klar, dass die Auflösung insolvenzreifer Schuldner negativ auf die Wirtschaft, Konkurrenz, Arbeitslosenrate eingewirkt und andere negative Folgen verursacht hat. Die unvermeidliche Auflösung wurde so durch die andere Konzeption gewechselt, und zwar durch die Sanierung, gefolgt der Konzeption der anschließenden Fortführung von anderen Unternehmensträgern im Verlauf eines Insolvenzverfahrens (übertragende Sanierung). Mittel der rechtlichen Einwirkung der Sanierung und übertragenden Sanierung sind vielfältig, ihre Anwendung hängt von Zielen des Gesetzgebers, Besonderheiten der nationalen Rechtsordnung und von der möglichen Gewinnung von Investitionen auf der Seite des zahlungsunfähigen Schuldners ab.

Im Folgenden werden die Besonderheiten der Reform des Insolvenzrechts in Deutschland und Russland auseinandergesetzt.

Bis zum 1. Januar 1999 regelten Konkursordnung vom 1877 und Vergleichsordnung vom 1935 überwiegend die Tätigkeit insolventer Subjekten.

1978 setzte das Bundesministerium für Justiz eine Kommission für Insolvenzrecht ein, dies entsprach seinerseits der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation nicht und war daher praktisch ineffektiv. G. Pape erwähnt die Mangelhaftigkeit der Konkursordnung, die in den letzten 20 Jahren ihrer Anwendung „objektive Voraussetzungen der Neuzeit nicht mehr erfüllen konnte" [Pape, 2002, 12]. Der Stand der Gesetzgebung wurde sehr kritisch beurteilt, damals entstand die Bezeichnung „Konkurs des Konkurses" [Kilger, 1975, 142].

Der Statistik folgend wurde lediglich 1% aller Gerichtsverfahren durch einen Vergleich abgeschlossen, etwa 75% aller Verfahren wurden mangels Konkursmasse gar nicht eröffnet, ca. 10% wegen Massearmut vorzeitig eingestellt [Breuer, 1998, 1].

Die zu diesen Tagen getretene Kritik forderte, radikal das Insolvenzrecht zu ändern. Im Hinblick darauf wurde am 21. April 1994 eine neue Insolvenzordnung (InsO) verabschiedet, die erst am 1. Januar 1999 ins Kraft trat. Die wesentlichen Anliegen der Insolvenzrechtsreform waren:

Vereinheitlichung des Insolvenzverfahrens;

Einführung der gerichtlichen und außergerichtlichen Sanierung;

Stärkung der Gläubigerautonomie (Einbeziehen der gesicherten Gläubiger ins Verfahren; Kompetenz der Gläubiger zur Einführung der Sanierung);

Begegnung der Massearmut;

Bestimmung der Möglichkeit, dem Schuldner den Vorgang des Insolvenzverfahrens selber zu leiten [Breuer, 1998, 2-3].

Die Insolvenzrechtreform in Deutschland lief aber zwecks Verstärkung der Effizienz der rechtlichen Regelung weiter.

Ferner sind die Novellen der rechtlichen Regelung nach dem Inkrafttreten von InsO zu betonen und zu vergleichen, wie die rechtliche Regelung der Insolvenz in Deutschland und Russland festgesetzt ist.

Zum einen, ein der bestrittenen Probleme des Insolvenzrechts ist die mögliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Vermögen eines „gruppenangehörigen Schuldners" (Unternehmens-gruppe). Der Konzern war ursprünglich in Deutschland kein Subjekt, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet werden konnte, als Insolvenzsubjekte gelten nur Gesellschaften, die den Konzern bildeten [Hamburger Kommentar zur Insolvenzrecht, 2009, 119]. Am 28. August 2013 brachte die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-

land einen Gesetzentwurf ein, der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Vermögen einer Unternehmensgruppe ermöglicht hat (Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolventen vom 13. April 2017 // Bundesgesetzblatt. Jahrgang 2017. Teil 1. Nr. 22). Hier handelt es sich um das dritte Stadium der eingeplanten Reform der InsO, die in 2011, 2013, 2017 durchgeführt wurde. InsO wurde durch §§ 3a-3e vervollständigt, in denen eine Unternehmensgruppe als Schuldner verankert worden war. Hierbei wird aber keinen Begriff des Konzernes aus § 18 Aktiengesetz vom Gesetzgeber verwendet, mehr noch wird ein neuer nur im Rahmen der InsO angewendeter Begriff der „Unternehmensgruppe" eingesetzt. Gemäß § 3e Abs. 1 InsO besteht eine Unternehmensgruppe aus rechtlich selbständigen Unternehmen, die den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland haben und die unmittelbar oder mittelbar miteinander verbunden sind. Nach der Ansicht von Verhoeven soll für die Anwendung der Sonderregeln betreffend die Unternehmensgruppe also schon die reine Möglichkeit zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses ausreichend sein; auf die tatsächlich einheitliche und zentrale Führung kommt es folglich nicht an [Verhoeven, 2014, 217]. Verhoeven hebt zwei verschiedene Kategorien der Situationen für die Insolvenz im Gruppenkontext hervor: 1) das ist der Fall, in dem auch bei der Insolvenz der Muttergesellschaft ein „Dominoeffekt" für Tochtergesellschaften verläuft, indem eine oder mehrere Tochtergesellschaften die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen müssen. Hier befindet sich am Ende der gesamte Konzern mit all seinen Gesellschaften in der Insolvenz oder zumindest der wesentliche Teil von ihm; 2) das ist der Fall, in dem sich lediglich eine oder wenige weitere Tochtergesellschaften in dem Stadium der Insolvenzantragstellung befinden. Die Muttergesellschaft ist in diesen Konstellationen zumeist aber nicht betroffen. Wird betont, dass ein Bedürfnis für eine gesondert geregelte koordinierte

Verfahrensbewältigung lediglich im ersten Fall besteht. Bei dem zweiten Fall geht es dagegen in erster Linie darum, die konkret betroffenen Vermögensmassen abzuwickeln und dabei die gesellschaftlichen Haftungsansprüche und die insolvenzrechtlichen Anfechtungsansprüche geltend zu machen [Verhoeven, 2014, 218]. K. Schmidt setzte im Laufe der Diskussion die Begriffe der „simultanen" und „sukzessiven Konzerninsolvenz" ein [Schmidt, 2010, 15], die bislang im Schrifttum und in der Rechtsprechung angewendet sind. Außerdem ist es eine totale und partielle Konzerninsolvenz zu unterscheiden. Die Konzerninsolvenz bedarf einer Zusammenfassung mehrerer Verfahren insolventer Gesellschaften. Hierbei ist über die Zusammenfassung mehrerer Verfahren im materiell- und verfahrensrechtlichen Hinsicht zu sprechen. Im verfahrensrechtlichen Hinsicht versteht man die Zusammenfassung mehrerer Insolvenzverfahren in der Zuständigkeit eines Insolvenzgerichts [Ehricke, 2002, 393]. Die Besonderheit der Zusammenfassung mehrerer Verfahren auf einer verfahrensrechtlichen Ebene liegt darin, dass die Bündelung der Verfahren in der Hand eines Insolvenzverwalters ist. Die materiell-rechtliche Zusammenfassung stellt eine Vereinigung von Aktiva und Passiva mehrerer Unternehmen, die den Konzern bilden [Ehricke, 2002, 393].

Der russische Gesetzgeber begreift auch die rechtliche Notwendigkeit, eine Unternehmensgruppe als Insolvenzsubjekt anzuerkennen. Man versuchte vielmals, einen Gesetzentwurf zur Gewährung von Status eines Insolvenzsubjekts für eine Unternehmensgruppe

einzuarbeiten [Entwurf des Föderalen Gesetzes „Über Änderungseinführung in das Föderale Gesetz „Über die Insolvenz (Bankrott)" im Teil der Festsetzung der Besonderheiten der Insolvenz von Unternehmensgruppen" // http:economy.gov.ru/minec/activity/sections/corpmanag-ment/bankruptcy/doc20111215_011/]. Die Änderungen wurden allerdings ins Gesetz noch nicht eingetragen, obwohl Unternehmensgruppe (wie es in der Gesetzesbegründung steht) eine der etablierten Form der Geschäftsführung in Russland ist; die Arbeitsgruppe V (Gesetzgebung über Insolvenz der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) behandelt seit 2002 die Notwendigkeit, besondere rechtliche Insolvenzbedingungen für Organisationen festzustellen, die zu Unternehmensgruppen gehören [Gesetzesbegründung zum Entwurf des Föderalen Gesetzes „Über Änderungseinführung in das Föderale Gesetz „Über die Insolvenz (Bankrott)" im Teil der Festsetzung der Besonderheiten der Insolvenz von Unternehmensgruppen" // http://economy.gov.ru/minec/ ac-tivity/sections/corpmanagment/bankruptcy/doc20111215_0 11/].

Zum zweiten besteht weiterhin das Problem der Unterordnung von Gläubigeransprüchen.

Aus dem Föderalen Gesetz „Über die Insolvenz (Bankrott)" sind die Gesellschafter (Teilhaber) einer juristischen Person für die aus dieser Teilnahme ausgehenden Verbindlichkeiten aus dem Insolvenzgläubigerkreis ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 8). In der Rechtsprechung gelten auch die Ansprüche von Gesellschaftern (Teilhabern) für die Verbindlichkeiten, die aus Gesellschaftsverhältnissen herauskommen, nicht als Ansprüche der Insolvenzgläubiger. In Gerichtsakten wird darauf verwiesen, dass die Konkurrenz zwischen den Gesellschaftern (Teilhabern) und äußern Gläubigern der juristischen Person nicht möglich ist, da die Gesellschafter (Teilhaber) das Verlustrisiko in Rahmen ihrer Anteile tragen. Der Beschluss des Präsidiums des Obersten Wirtschaftsgerichts der Russischen Föderation vom 20. Juni 2013 Nr. 3810/13 im Sachverhalt Nr. A40-79131//11-74-348/B/ verweist auch auf keine Berechtigung von Gesellschaftern (Teilhabern), im Insolvenzverfahren Ansprüche geltend zu machen, hebt aber die Möglichkeit hervor, Ansprüche auf das nach der Befriedigung aller Gläubiger verbleibende Vermögen zu stellen [RIS „ConsultantPlus"]. Der Rechtsprechung sind auch die Fälle bekannt, wo die schuldrechtlichen Verhältnisse durch die Geschäfte in Form der Anteilsleistung verschleiert werden. Im solchen Fall wird die Scheingeschält in Form des Eingangs in die Gesellschaft als nichtig eingeordnet und die Gläubiger der schuldrechtlichen Verhältnisse werden als Insolvenzgläubiger anerkannt [Beschluss des Präsidiums des Obersten Wirtschaftsgerichts der Russischen Föderation vom 20. Juni 2013 Nr. 3810/13 im Sachverhalt Nr. A40-79131 //11 -74-348/B/ // RIS „Consultant Plus"].

Hierzu ist vom russischen Gesetzgeber die Unterordnung der Ansprüche von Gesellschaftern (Teilhabern) nicht geregelt, wenn sie ein Darlehen an die juristische Person gewähren. Das russische Gesetz enthält kein Verbot von Darlehen von Gesellschaftern der juristischen Person: Fehlt der juristischen Person das Umsatzkapital, gewähren Gesellschafter der juristischen Person das Darlehen, und sogar aus Mitteln, die nach Gewinnverteilung erhalten wurden. Bei der Gerichtsverhandlung in Sache der Unterordnung von Ansprüchen eines das Darlehen gewährten Gläubigers - Gesellschafters bewertet das Gericht vor allem das Wesen des Darlehensgeschäfts unter Berücksichtigung seiner Nichtigkeit nach Art. 170 Abs. 2

ZGB (Scheingeschält), weil der Gesellschafter (Teilhaber) damit die Kapitalerhöhung verschleiern und somit im Fall der Insolvenz die Teilnahme im Insolvenzverfahren als eine Affiliierte, die neben anderen Gläubigern das Verfahren kontrollieren kann, ermöglichen kann. Bei diesen Konstellationen verwendet das Gericht Art. 2 Abs. 8 des Föderalen Gesetzes „Über die Insolvenz (Bankrott)" [Rechtsprechungsübersicht des Obersten Gerichts der Russischen Föderation Nr. 5 für 2017, freigegeben vom Präsidium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom 27.12.2017//RIS „ConsultantPlus"]. Wird kein Rechtsmissbrauch seitens des Gesellschafters (Teilhabers) insoweit bewiesen, berechtigt die Rechtsprechung die Gesellschafter (Teilhaber), als Insolvenzgläubiger im Verfahren zu agieren. In diesem Aspekt analysiert die Kollegium für Wirtschaftssachen des Obersten Gerichts der Russischen Föderation den Rechtsstreit zwischen einem Gesellschafter und dem Schuldner - der juristischen Person über Registereintragung von durch den zinsfreien Darlehensvertrag entstandenen Forderungen

[Entscheidung des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom 6. August 2015 Nr. 302^C15-3973 im Sachverhalt Nr. A3316866/2013//RIS „ConsultantPlus"]. Die Analyse der Rechtsprechung offenbart die Ablehnungstendenz der Eintragung der aus Darlehensverhältnissen entstandenen Forderungen der Gesellschafter (Teilhaber), wenn die Gesellschafter (Teilhaber) ein unminoritärer Aktionär sind, weil sie Fehlen der gesellschaftsrechtlichen Natur dieser Verbindlichkeiten zu beweisen, und zwar zu bestätigen haben, dass bei Entstehung der Forderungen sie ihr gesellschaftsrechtliches Sonderrecht nicht verwendet haben [Entscheidung des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom 6. Juli 2017 Nr. 308^C17-1556 (2)) im Sachverhalt Nr. A32-19056/2014; Entscheidung des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom 4. Juni 2018 Nr. 305^C18-413 im Sachverhalt Nr. A40-163846/2016; Beschluss des Bundeswirtschaftsgerichts im West-Sibirischen Bezirk vom 2. August 2017 Nr. F04-5986/2016 im Sachverhalt Nr. A81-5638/2015, Beschluss des Bundeswirtschaftsgerichts im Moskauer Bezirk vom 11. September 2017 Nr. F05-11797/2017 im Sachverhalt Nr. A41-102870/2015, Beschluss des Bundeswirtschaftsgerichts im Wolgabezirk vom 14. August 2017 Nr. F06-23113/2017 im Sachverhalt Nr. A72-11992/2016; Beschluss vom 9. August 2017 Nr. F06-23113/2017 im Sachverhalt Nr. A72-11992/2016; Beschluss vom 8. August 2017 Nr. F06-22932/2017 im Sachverhalt Nr. A65-6234/2016; Beschluss des Bundeswirtschaftsgerichts im Nord-Kaukasischer Bezirk vom 4. September 2017 Nr. F08-5981/2017 im Sachverhalt Nr. A01-1225/2016//RIS „ConsultantPlus"]. Um die mit der juristischen Person Darlehensverhältnisse eingehenden Gesellschafter (Teilhaber) zu schützen, sollten die damit verbundenen Forderungen nicht als Forderungen der Insolvenzgläubiger, sondern als Forderungen der nachgeordneten Gläubiger erfüllt werden, das heißt, die Forderungen neu zu unterordnen, wie es in der Insolvenzordnung in Deutschland 2008 gemacht wurde, als §39 InsO durch die einschlägigen Regelungen ergänzt war [Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008//BGBl. I S. 2026].

Zum dritten liegen dem modernen Institut der Insolvenz die Normen zugrunde, die die Sanierung des Schuldners und seines Unternehmens regulieren. In Deutschland wurde 2011 das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7. Dezember

2011 [BGBl. I 2011 - S. 2582] verabschiedet, das durch eine Novellenreihe die Ausbreitung der Unternehmenssanierung vermittelt. Durch das soeben genannte Gesetz waren in InsO die Änderungen eingetragen worden, die die Erleichterung der Sanierung eines existenzfähigen Unternehmens ermöglichen, der Gesetzgeber verwendete hierbei folgende Rechtsmittel: 1) Ausbreitung von Gläubigerrechte, einen Insolvenzverwalter zu wählen; 2) Positionsverstärkung der Gläubigerversammlung durch Festsetzung der vorläufigen Gläubigerversammlung im Eröffnungsverfahren. Das betrifft nach § 21 Abs. 2 S. 1a InsO Unternehmen, die eine Bilanz nicht weniger als 4,84 Mio. Euro, den Umsatz in Höhe von mindestens 9,68 Mio. Euro und mindestens 50 Mitarbeiter haben; 3) Ausbreitung und Erleichterung des Sanierungsverfahrens durch Rechtsmittel, die Festlegung des Insolvenzplans vermeiden. Diese Rechtsmittel sind darauf gerichtet, dass einige Gläubiger den Insolvenzplan nicht mehr verschleppen oder verhindern können. In diesem Hinblick verankert § 225a InsO die Möglichkeit einer Umwandlung der Forderungen von Gläubigern in Anteilsund Mitgliedschaftsrechte beim Schuldner gegen den Willen der ehemaligen Gesellschafter (Teilhaber) (so genannte „Debt Egity Swab"). Diese Rechtsmittel muss Chancen der Sanierung verbessern, indem sie den Widerstand der bisherigen Gesellschafter (Teilhaber) des Schuldners verhindern lässt; 4) Förderung der Eigenverwaltung durch Bestellung eines Sachwalters nach Beantragung des Schuldners gem. § 270b InsO statt Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters im Rahmen einer Auferlegung des Verfügungsverbots. Dies kommt schon im Eröffnungsverfahren in Betracht, wenn der Schuldner höchstens in drei Monate einen Insolvenzplan vorzulegen hat, und wird im Schrifttum als Schutzschirmverfahren bezeichnet; 5) Erhöhung der Qualifikationsforderungen zu Richtern und Richterassistenten, die am Insolvenzverfahren teilnehmen und Kenntnisse im Arbeits-, Steuerrecht und in sozialer Absicherung haben sollen.

Nach fünf Anwendungsjahren der InsO mit den Novellen erstellte die Bundesregierung der BRD 2018 einen Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, wo die Änderungen sehr positiv bewertet wurden [Bericht der Bundesregierung über die Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) // https:www.bmjv.de/SharefDocs/Downloads/DE/ News/Artikel/101018_Bericht_BReg_Evaluierung_ESUG.pd f;jsessionid=7AA7DE6669A1 BEA5536D89200123987B.2_c id33]. Es wurde von Experten festgestellt, dass das für große Unternehmen angewendete Verfahren der Eigenverwaltung in 2/3 Fälle mit der Fortführung des Unternehmens beendet [Evaluierung, Kurzbericht „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7. Dezember 2011" / Prof. Dr. F. Jacoby, Prof. Dr. S. Madaus, Prof. Dr. D. Sack, H. Schmidt, Prof. Dr. C. Thole// https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/ News/Artikel/101018_Kurzbericht_Evaluierung_ESUG.pdf;j sessionid=7AA7DE6669A1 BEA5536D89200123987B.2_cid 334?_blob=publicationFile&v=2.].

Die Insolvenzverfahren, die auf die Wiederstellung der Zahlungsfähigkeit von Schuldnern abgezielt sind, kommen in Russland fast nicht in Anwendung; wenn es jedoch eingeführt wird, hat dieses Sanierungsverfahren nicht zur

Folge, für was es eingeführt worden ist, das heißt, sie ist ineffektiv. Der Anteil der gerichtlichen Sanierung ist sehr wenig. So, nach Angaben der föderalen Ressource kam das Sanierungsverfahren 2015 nur für vier, 2016 - für 14, 2017 - für 23 Schuldner in Anwendung. Das Verfahren der Fremdverwaltung wird auch wenig angewendet: 2015 wurde die Fremdverwaltung für 153, 2016 - für 187, 2017 -für 201 Schuldner eingeführt. Zusammengerechnet mit der Sanierung betragen diese Verfahren nur 2% der sämtlichen vom Gericht eingeführten Insolvenzverfahren [Statistischer Blatt des Einheitlichen Staatsregister der Angaben über Bankrott - 2017 //https://www.fedre-surs.ru/news].

Zum Zweck, die Rechtspolitik in der Insolvenz von der Liquidationsverfahren zum Sanierungsverfahren zu ändern, hat das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung der Russischen Föderation einen Gesetzentwurf erstellt, der ein neues Verfahren der Sanierung für juristische Personen -die Restrukturierung von Schulden festsetzt [Entwurf des Föderalen Gesetzes Nr. 239932-7 „Über Änderungseinführung in das Föderale Gesetz „Über die Insolvenz (Bankrott)" und in einzelne Gesetzgebungsakte der Russischen Föderation im Teil der Restrukturierung von Schulden in Sachen bzgl. der Insolvenz juristischer Personen // RIS „ConsultantPlus"]. Der Gesetzesentwurf wurde am 1.08.2017 von der Regierung in dem Staatsduma eingereicht, am 13.12.2017 in erster Lesung verabschiedet. Die Restrukturierung von Schulden ändert die Regulierung der an juristische Personen angewendeten Verfahren, im weiteren Sinne wird ein neues System des Eingangs ins Insolvenzverfahren eingetragen, das kein Konkursverfahren zur Folge hat. Angenommen ist, kein Aufsichtsverfahren einzuführen, wenn die Wiederstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht mehr möglich ist, damit wird die Frist-und Ausgabenverkürzung realisiert, das heißt, die Effektivität der Insolvenzverfahren erhöht sich erheblich. Das Konzept des Gesetzentwurfes lässt momentan aber über Anwendung der effektiven Rechtsmittel der Wiederstellung der Zahlungsfähigkeit nicht zusammenfassen.

Zusammenfassend ist es zu betonen, dass in der Gegenwart die russische Gesetzgebung hinsichtlich der Reform des Insolvenzrechts zurückbleibt.

Literaturverzeichnis:

1. Breuer W. Das neue Insolvenzrecht. - Verlag C.H.Beck, München, 1998.

2. Ehricke U. Zur gemeinliche Sanierung insolventer Unternehmen eines Konzerns // ZInsO - 2002 - № 9. S. 393-398.

3. Hamburger Kommentar zur Insolvenzrecht /Herausgegeben von Dr. Andreas Schmidt - 3., überarb. und erw. Auflage. - Münster, 2009.

4. Kilger J. Der Konkurs des Konkurses. Betrachtungen zur gegenwärtigen Sitiation des deutschen Insolvenzrechts // KTS. - 1975. № 3- S. 142-166.

5. Г. Папе. Институт несостоятельности: общие проблемы и особенности правового регулирования в Германии. Комментарий к действующему законодательству / Пер. с нем. - М.: Издательство БЕК, 2002.

6. K. Schmidt. Konzerninsolvenzrecht - Entwicklungsstand und Perspektiven // KTS - 2010. № 1. S. 1-84

7. Verhoeven A. Konzerne in der Insolvenz nach der Regierungsentwurf zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolventen // ZInsO. - 2014. № 6. - S. 217- 222

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