Научная статья на тему 'Rechtsstand der Ehegatten - Bezieher der Wohnraumrente im russischen Recht'

Rechtsstand der Ehegatten - Bezieher der Wohnraumrente im russischen Recht Текст научной статьи по специальности «Языкознание и литературоведение»

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Ключевые слова
GEMEINSCHAFTSBESITZ DES EIGENTUMS DER EHEGATTEN / EHEGATTEN / BEZIEHER DER RENTE / WOHNRAUM / WOHNGEMEINSCHAFT MIT DEM BEZIEHER DER RENTE

Аннотация научной статьи по языкознанию и литературоведению, автор научной работы — Moiseewa Tatiana Michailowna

Im Artikel wird der Rechtsstand der Ehegatten der Bezieher der Wohnraumrente betrachtet, es werden auch die Lücken in der geltenden Zivilund Wohnungsgesetzgebung für den gemeinsamen Aufenthalt der Familienangehörige mit dem Bezieher der Rente analysiert.

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Текст научной работы на тему «Rechtsstand der Ehegatten - Bezieher der Wohnraumrente im russischen Recht»

Moiseewa Tatiana Michailowna, Lomonossow-Universität Moskau, Aspirant, Juristische Fakultät E-mail: mtatiana@mail.ru

Rechtsstand der Ehegatten — Bezieher der Wohnraumrente im russischen Recht

Abstrakt: Im Artikel wird der Rechtsstand der Ehegatten — der Bezieher der Wohnraumrente betrachtet, es werden auch die Lücken in der geltenden Zivil- und Wohnungsgesetzgebung für den gemeinsamen Aufenthalt der Familienangehörige mit dem Bezieher der Rente analysiert.

Stichwörter: Gemeinschaftsbesitz des Eigentums der Ehegatten, Ehegatten — Bezieher der Rente, Wohnraum, Wohngemeinschaft mit dem Bezieher der Rente.

Die Heimbedürftigkeit ist eines der alltägli- ehemalige Eigentümer und die dritte Person [1, 8]. chen Probleme der modernen russischen Gesell- In diesem Zusammenhang kann man über die Mehrschaft. Eine am meisten verbreitete Rechtsform der Befriedigung des Bedürfnisses nach dem Wohnraum ist das Eigentumsrecht auf den Wohnraum. Jedoch wird in der Praxis immer öfter solche juristische Konstruktion, wie das Wohnrecht aufgrund des Vertrags der Rente, verwendet. In der geltenden Redaktion des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation (weiter — ZGB der RF) realisieren sich die Rentenrechtsverhältnisse in Form vom Dauerrentenvertrag (Art. 598 des ZGB der RF), Leibrentenvertrag (Art. 596 des ZGB der RF) und Lebenslänglicher Pflegevertrag mit der materiellen Sicherstellung (Art. 601 des ZGB der RF). Eine Besonderheit dieser Gruppe der Verträge ist, dass der Bürger — der Bezieher der Rente die ihm zugehörigen Wohnhaus/Wohnung/Grundstück oder andere Immobilien ins Eigentum des Zahlers der Rente übergibt, der sich verpflichtet, die lebenslänglicher Pflege mit der materiellen Sicherstellung des Bürgers und (oder) der davon angegebenen dritten Person (Personen) zu verwirklichen.

Die Bezieher der Rente können sowohl die Bürger (Leibrente, lebenslänglicher Pflege mit der materiellen Sicherstellung) als auch die nichtkommerziellen Organisationen (Dauerrente) sein. Außerdem, als Bezieher der Rente können manche Personen gleichzeitig auftreten. Insbesondere können die Bezieher der Rente sein: 1) der ehemalige Eigentümer (oder die Eigentümer bei der Übereignung von Vermögenswerten, zustehend als Gesamthandeigentum); 2) die dritte Person (oder) Personen; 3) der

heit der Personen — der Bezieher der Rente sprechen. Es ist auch zu bemerken, dass in der Literatur es die Meinung besteht, dass als Bezieher der Rente, und vor allem der Leibrente, nicht nur die bejahrte Alleinstehende, sondern auch die bejahrten Ehepaare meistens auftreten [2]. In diesem Zusammenhang entsteht die Frage: ob die Ehegatten die Bezieher der Leibrente sein können? Die Analyse der geltenden Gesetzgebung lässt zu, auf die vorliegende Frage positiv zu antworten, da ausgehend vom Inhalt der Art. 34 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation, das Eigentum, einschließlich Immobilien, das von den Ehegatten während der Ehe erworben ist, ihr Gesamthandeigentum ist, über das sie nach eigenem Ermessen verfügen können. So, zum Beispiel, wenn die Ehegatten während der Ehe als Gesamthandeigentum die Wohnung oder das Wohnhaus erworben haben, so sind sie berechtigt, dem Zahler der Rente diese Wohnung oder das Wohnhaus ins Eigentum laut dem Leibrentenvertrag oder dem lebenslänglichen Pflegevertrag mit der materiellen Sicherstellung zu übergeben. Nach solchem Vertrag wird der Zahler der Rente ein Rechtstitelinhaber des Eigentümers des Wohnraumes, der Rentenverpflichtungen belastet ist, und die Ehegatten — die Bezieher der Rente erwerben den Titel der Benutzer des Wohnraumes. So kann das Wohnungsgebrauchsrecht, entstehend aufgrund des Vertrags der Leibrente oder des lebenslänglichen Pflegevertrags mit der materiellen Sicherstellung, zu dem Gesamthandeigentum der Ehegatten gehören.

Rechtsstand der Ehegatten — Bezieher der Wohnraumrente im russischen Recht

Hier muss man auch andere Situation betrachten, wenn das Recht der Benutzung des Wohnraumes, gewährt laut dem Vertrag der Leibrente oder dem lebenslänglichen Pflegevertrag mit der materiellen Sicherstellung, nur einem der Ehegatten gehört. Solche Situation ist möglich, falls der Wohnraum, der laut dem Vertrag der Leibrente übergeben ist, befand sich im Privateigentum eines der Ehegatten, und andere Ehegatte, als des Familienangehörigen des Eigentümers des Wohnraumes, nur das Recht der Benutzung dieses Wohnraumes hatte. Ausgehend davon, ein Empfänger der Rente des Wohnraumes wird jener Ehegatte, der ein Bezieher des Wohnraumes war. Somit, nach der Meinung von W. S. Jem, „die Rechte des Beziehers der Leibrente sind unübertragbar, da sie mit seiner Personalität unzertrennlich verbunden sind" [3], und deshalb solche Rechte sind ein persönliches Eigentum des Ehegatte.

Auch muss man darauf bezeichnen, dass der Vertrag der Leibrente und der lebenslängliche Pflegevertrag mit der materiellen Sicherstellung Zeitverträge sind, da sie mit dem Tod des Beziehers der Rente aufhören. So kann laut dem Teil 1 der Artikel 596 des ZGB der RF die Leibrente für den Lebensspanne des Bürgers, der das Eigentum zu der Auszahlung der Rente übergibt, oder für den Lebensspanne des anderen bei ihm angegebenen Bürgers bestimmt sein. Dabei wenn die Bezieher der Leibrente beider Ehegatten sind, so bleibt im Falle des Todes einen von ihnen das Recht der Benutzung des Wohnraumes bei anderem Ehegatte erhalten, und der Zahler der Rente ist verpflichtet, den Unterhalt schon in Bezug auf einen der Ehegatten — des Beziehers der Rente zu verwirklichen.

In Anbetracht einer bestimmten sozialen Ausrichtung des Rechtes der Benutzung des Wohnraumes, der laut dem Vertrag der Leibrente oder dem lebenslänglichen Pflegevertrag mit der materiellen Sicherstellung gewährt ist, existieren bestimmte Besonderheiten des Rechtes der Benutzung des Wohnraumes, die mit den Rentenverpflichtungen beschwert ist. So, ausgehend vom Inhalt der Art. 34 des Wohnungsgesetzbuches der Russischen Föderation (weiter — WGB der RF), benutzt der Bürger, der im Wohnraum aufgrund des Vertrags der Leibrente oder des lebenslänglichen Pflegevertrag

mit der materiellen Sicherstellung wohnt, solchen Wohnraum zu den Bedingungen, die vom Artikel 33 des WGB der RF vorgesehen sind, soweit nichts anderes vom lebenslänglichen Pflegevertrag mit der materiellen Sicherstellung nicht bestimmt ist. Laut dem Teil 1 der Art. 33 des WGB der RF benutzt der Bürger den Wohnraum gleichberechtigt mit dem Eigentümer des gegebenen Wohnraumes. Entsprechend können auf den Bezieher der Rente die Regeln verbreitet sein, die von Art. 17 des WGB der RF und dem Punkt 3 der Art. 288 des WGB der RF vorgesehen sind. Insbesondere handelt es sich darum, dass der Wohnraum über die strikt Zweckverwendung verfügt — es soll ausschließlich für den ständigen persönlichen Aufenthalt verwendet werden, deshalb der Hauptinhalt des Rechtes der Benutzung des Wohnraumes vom Bezieher der Rente besteht im Recht des persönlichen Aufenthaltes in diesem Wohnraum. Dabei ist es zu bemerken, dass das Recht der Benutzung des Wohnraumes des Beziehers der Rente nicht nur vom Recht des persönlichen Aufenthaltes darin beschränkt wird. Er ist wie auch der Eigentümer des Wohnraumes berechtigt, das allgemeine Eigentum im Mehrfamilienhaus, zum Beispiel, von den Interwohnungstreppenab-sätzen, den Treppen, den Aufzüge, den Korridoren, den Dachböden, den Kellern und anderen Räumen zu benutzen (Art. 36 des WGB der RF). Hier ist es zu bemerken, dass, sich nach der allgemeinen Regel, die Rechte der Benutzung des Wohnraumes vom Bezieher der Leibrente und auf die Ehegatten — den Bezieher der Rente auch erstrecken, das heißt sind sie persönlich berechtigt, im Wohnraum zu wohnen, sowie, auf gleichem Fuß mit dem Eigentümer des Wohnraumes das Gesamthandsvermögen im Mehrfamilienhaus zu benutzen. Jedoch ist in der geltenden Zivil- und Wohnungsgesetzgebung die Frage darüber, ob der Ehegatte — der Bezieher der Rente solches Recht des Aufenthaltes dem Familienangehörigen, zum Beispiel, dem Ehegatte zu gewähren kann, nicht erledigt. Mangels der Rechtsnorm, die vorliegende Frage entscheidet sich ausschließlich im Rahmen der Vereinbarung zwischen dem Zahler der Rente und dem Bezieher der Rente. Insbesondere kann das Recht des persönlichen Aufenthaltes des Familienangehörigen des Beziehers der Leibrente unmittelbar im Vertrag der Leibrente oder

dem lebenslänglichen Pflegevertrag mit der materiellen Sicherstellung, oder im abgesonderten Abkommen zwischen dem Zahler der Rente und dem Bezieher der Rente, das wie in mündlich, als auch schriftlich aufgemacht sein kann, vorgesehen sein.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Bezieher der Leibrente die einsamen bejahrten Bürger in der Regel sind, die nicht nur die Sorge und die Pflege, sondern auch den erhöhten Schutz brauchen, der Gesetzgeber hat bestimmte Garantien vorgesehen, falls das Recht des Beziehers der Rente verletzt sein wird. So ist im Teil 2 der Artikel 605 des ZGB der RF die Regel vorgesehen, laut der, im Falle des Verstoßes vom Zahler der Rente der Verpflichtungen, der Bezieher der Rente berechtigt ist die Rückgabe des immobilen Eigentums, das in die Versorgung des lebenslänglichen Pflege übergeben ist, oder der Auszahlung ihm des Rückkaufswerts zu fordern. Außerdem, laut dem Teil 1 der Art. 604 des ZGB der RF, ist der Zahler der Rente berechtigt das immobile Eigentum, das ihm in die Versorgung des lebenslänglichen Pflege übergeben ist, zu verpfänden oder anderer Weise zu belasten, nur mit vorläufigen Einverständnis des Beziehers der Rente. Das Vorhandensein solcher Forderungen dienen zu einer bestimmten Garantie des Schutzes der Eigentumsinteressen des Beziehers der Rente, was, sicherlich, dafür spricht, dass das Recht der Benutzung des Wohnraumes aufgrund des Vertrags lebenslänglichen Pflegevertrag mit der materiellen Sicherstellung über die größere „Stabilität" verfügt [4, 149], im Vergleich, zum Beispiel, mit dem Recht des Aufenthaltes im Wohnraum, der auf Grund der Erbschaftsvermächtnis ge-

währt ist. Die Ausnahme ist das Eigentumsrecht auf den Wohnraum, da es die ganze Triade der Bevollmächtigungen einschließt.

Neben den Rechten und den Garantien auf die Bezieher der Rente werden bestimmte Pflichten auferlegt. So trägt der Bezieher der Rente zusammen mit dem Eigentümer des Wohnraumes solidarische Verantwortung nach den Verpflichtungen, die aus der Benutzung des Wohnraumes folgen, sofern nichts Gegenteiliges vom Abkommen oder dem Vertrag vorgesehen ist (Teil 2 der Art. 34 des WGB der RF). Insbesondere soll der Bezieher der Rente des Wohnraumes solchen Wohnraum bestimmungsgemäß verwenden, seine Unversehrtheit sichern und den Wohnraum im ordnungsmäßigen Zustand erhalten. Die ähnlichen Regeln gelten auch für die Ehegatten — die Bezieher der Wohnraumrente.

Die Forschung des Rechtsstandes der Ehegatten — der Bezieher der Wohnraumrente schließend, ist es zu bemerken, dass die Gründung des Entstehens des Rechtes der Benutzung des Wohnraumes der Vertrag der Leibrente oder der lebenslängliche Pflegevertrag mit der materiellen Sicherstellung ist. Die Rechte und die Garantien der Bezieher der Renten, die in der geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind, sind auf den Schutz der Eigentumsinteressen der Bezieher der Rente vor allem gerichtet. Jedoch existiert in Bezug auf die Recht des gemeinsamen Aufenthaltes des Beziehers der Rente und seine Ehegatte, über solches Recht nicht verfügend, die Rechtslücke, die ernste juristische Einschätzung und die Regelung in der Rechtsanwendungspraxis fordern.

Referenzen:

1. Leonowa G. B. Der lebenslängliche Pflegevertrag mit der materiellen Sicherstellung. (Anfangs/Gesetzgebung. - M., 1999. - № 8. S. 8.

2. Krascheninnikow W. P. Wohnrecht. Lehrbuch. - M., 2010. [Elektronischer Ressource]./Internet-Res-source der Webseite der Auskunfts-Rechtsverfassung Consultant Plus. Zugriffsart: http://civil.consul-tant.ru/code/

3. Jem W. S. Rentenvertrag//Zeitschrift des russischen Rechtes. 2010. № 6. [Elektronischer Ressour-ce]//Internet-Ressource der Webseite der Auskunfts- Rechtsverfassung Consultant Plus. Zugriffsart: http://civil.consultant.ru/code/

4. Rachwalowa M. N. Das Recht der Benutzung des Wohnraumes aufgrund des Vertrags der Leibrente (der lebenslänglichen Pflege mit der materiellen Sicherstellung)//Anzeiger der Omsk Universität. Serie „Recht". 2008. № 3 (16). S. 149.

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