Научная статья на тему 'GESAMTE EIGENTUM DES VERMöGENS DER EHEGATTEN IN RUSSLAND'

GESAMTE EIGENTUM DES VERMöGENS DER EHEGATTEN IN RUSSLAND Текст научной статьи по специальности «Языкознание и литературоведение»

CC BY
149
77
i Надоели баннеры? Вы всегда можете отключить рекламу.
Ключевые слова
VERMöGENSBEZIEHUNGEN DER EHEGATTEN / GEMEINSAMES EIGENTUM DES VERMöGENS DER EHEGATTEN / EHEGATTEN

Аннотация научной статьи по языкознанию и литературоведению, автор научной работы — Moiseewa Tatiana Michailowna

Im Artikel werden die Besonderheiten des Regimes des gemeinsamen Eigentums der Ehegatten in Russland betrachtet. Es werden die Normen des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation und des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation analysiert zwecks die Besonderheit des gemeinsamen Eigentums des Vermögens der Ehegatten zu bestimmen.

i Надоели баннеры? Вы всегда можете отключить рекламу.
iНе можете найти то, что вам нужно? Попробуйте сервис подбора литературы.
i Надоели баннеры? Вы всегда можете отключить рекламу.

Текст научной работы на тему «GESAMTE EIGENTUM DES VERMöGENS DER EHEGATTEN IN RUSSLAND»

Section 14. Science of law

source] - Access mode: http://e-joumal.spa.msu.ru/uploads/vestnik/2013/vipusk____39. avgust 2013 g./

problemi_upravlenija_teorija_i_praktika/naoumov.pdf

7. Устав Amnesty International [Electronic source] - Access mode: http://amnesty.org.ru/charter

8. Саяпин С. Патриацид. Преступление против Украины//Главком. - 2 сентября 2014 года [Electronic source] - Access mode: http://glavcom.ua/articles/22090.html

Moiseewa Tatiana Michailowna Lomonosov Moscow State University Doktorandin der Fakultät für Rechtwissenschaft E-mail: mtatiana@mail.ru

Gesamte Eigentum des Vermögens der Ehegatten in Russland

Abstrakt: Im Artikel werden die Besonderheiten des Regimes des gemeinsamen Eigentums der Ehegatten in Russland betrachtet. Es werden die Normen des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation und des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation analysiert zwecks die Besonderheit des gemeinsamen Eigentums

des Vermögens der Ehegatten zu bestimmen.

Keywords: Vermögensbeziehungen der Ehegatten, Ehegatten.

Die Vermögensbeziehungen der Ehegatten sind eine der Prioritätsrichtungen der wissenschaftlichen Forschung im Familienecht. Die Besonderheit der Vermögensbeziehungen der Ehegatten klärt sich damit, dass sie nicht nur die innen Familieninteressen berühren, sondern auch leisten den unmittelbaren Einfluss auf die Wechselbeziehungen mit den dritten Personen, da die Ehegatten die aktiven Teilnehmer der Vermögensbewegung nicht selten sind. Insbesondere können die Ehegatten die vielfältigen Zivilrechtsgeschäfte beitreten, können die Teilnehmer der korporativen Rechtsverhältnisse sein. In diesem Zusammenhang entsteht die Notwendigkeit in der wirksameren rechtlichen Regulierung der Vermögensbeziehungen der Ehegatten.

Die geltende Gesetze der Russischen Föderation in den Punkt 1 Art. 33 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation und den Punkt 1 Art. 257 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation stellen als gesetzliches Regime der Vermögensbeziehungen der Ehegatten das Regime des gemeinsamen Eigentums der Ehegatten fest. Hier ist es zu beachten, dass sich das Regime des gemeinsamen Eigentums des Vermögens auch auf das Eigentum der Mitglieder der Bauern-(Farm-) Wirtschaft erstreckt. So das Föderalgesetz der Russischen Föderation vom 11.06.2003 № 74-ФЗ (in der Fassung 28.12.2013) «Über die Bauern- (Farm-) Wirtschaft» im Punkt 3 Art. 6 bestimmt, dass «das Vermögen der Farmwirtschaft seinen Mitgliedern auf dem Gesamteigentumsrecht gehört, wenn vom Abkommen zwischen ihnen anderes nicht bestimmt ist».

gemeinsames Eigentum des Vermögens der Ehegatten,

Ein Ergänzungsgesetz des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation ist das Recht der Ehegatten selbständig das Schicksal des ehelichen Vermögens zu bestimmen, das vom Ehevertrag ausgefertigt wird. So können laut dem Punkt 1 Art. 42 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation die Ehegatten im Ehevertrag das Regime des gemeinsamen, geteilten oder getrennten Eigentums auf das ganze Vermögen, aufbestimmte Arten des Vermögens oder auf das Vermögen jedes von ihnen feststellen.

So im Unterschied zu den früher geltenden Gesetzbüchern über die Ehe und die Familie (1918, 1926, 1969) sieht das moderne Familiengesetzbuch der Russischen Föderation das gesetzliche Regime des Eigentums der Ehegatten und auch das vertragsmäßige Regime des Eigentums der Ehegatten vor. Die Ehegatten haben Recht nach eigenem Ermessen jenes Regime der Vermögensbeziehungen zu wählen, das für sie am meisten bequem ist. Wenn die Ehegatten den Ehevertrag nicht schließen wollen, oder wenn der Ehevertrag ungültig anerkannt ist, so erstreckt sich auf die Vermögensbeziehungen der Ehegatten das gesetzliche Regime — das Regime des gemeinsamen Eigentums automatisch.

Das Regime des gemeinsamen Eigentums des Vermögens der Ehegatten hat einige bestimmte Merkmale. So ist es zu bemerken, dass sich die Konstruktion des gemeinsamen Eigentums der Ehegatten im Familienrecht von der klassischen Konstruktion des allgemeinen Eigentums im Zivilrecht etwas unterscheidet. Insbesondere unterscheidet sich der Subjektbestand der Teilneh-

280

Gesamte Eigentum des Vermögens der Ehegatten in Russland

mer des gemeinsamen Eigentums. Laut dem Punkt 1 Art. 244 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation gehört das Vermögen, das sich im Eigentum zwei oder mehrerer Personen befindet, ihnen auf dem Recht des gemeinsamen Eigentums. So, nach der allgemeinen Regel, das Recht des gemeinsamen Eigentums auf das Vermögen entsteht gleichzeitig bei zwei oder mehreren Personen (zum Beispiel, zur Erbfolge). In diesem Fall geht es der Mehrheit der Miteigentümer um. Die Teilnehmer des gemeinsamen Eigentums der Ehegatten können nur die Ehegatten sein. Weder die Kinder, noch andere Familienangehörigen können keine Teilnehmer des gemeinsamen Eigentums der Ehegatten sein. So laut dem Punkt 4 Art. 60 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation hat das Kind das Eigentumsrecht auf das Vermögen der Eltern nicht, die Eltern haben das Eigentumsrecht auf das Eigentum des Kindes nicht.

Die Besonderheit des gemeinsamen Eigentums der Ehegatten wird auch darin gezeigt, dass die Ehegatten «über die volle Gleichheit der Rechte auf das ganze Vermögen, das von ihnen in der Ehe erworben ist, unabhängig davon, wer es erworben hat», verfügen [1, 175-176]. Außerdem, der Gesetzgeber, den schwächsten Ehepartner schützend, festigt im Familiengesetzbuch der Russischen Föderation die Regel, nach der das Recht auf das gemeinsame Eigentum auch dem Ehepartner, der im Laufe der Ehe die Haushaltsführung, Kinderpflege verwirklichte oder aus anderen stichhaltigen Gründen kein selbständige Einkommen hatte, gehört (Punkt 3 Art. 34 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation).

Nach der allgemeinen Regel ist das gemeinsame Eigentum auf das Vermögen die Teileigentum (Punkt 3 Art. 244 des Zivilgesetzbuches der Russische Föderation). Das gemeinsame Eigentum der Ehegatten ist eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, da es den untei-ligen Charakter hat. In der Wissenschaft des Zivil- und Familienrechtes hat sich die eindeutige Meinung darüber gebildet, dass die Anteile der Eheleute im gemeinsamen Eigentum die «idealen» Anteile sind. So, zum Beispiel, sowjetischer Jurist M. W. Simelewa, die juristische Natur der «idealen» Anteile der Ehegatten erklärend, schrieb, dass «man den Beweis der Existenz der Anteile im gemeinsamen ehelichen Eigentum bei den gewöhnlichen, normalen Bedingungen nicht sehen kann» [2].

Hier ist es zu bemerken, dass die Anteile der Ehegatten gleich sind (Punkt 1 Art. 39 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation). Jedoch in Anbetracht der Besonderheit der ehelichen Beziehungen, die gegründeten auf den persönlichen-vertraulichen Grundlagen [3, 46] und auf den Schutz der Vermögensinteressen

nicht nur die Ehegatten, sondern auch ihrer minderjährigen Kinder, gerichtet sind, das Gericht, die Teilung des gesamten Eigentums der Ehegatten durchführend, kann vom Prinzip der Gleichheit der Anteile der Eheleute weggehen (Punkt 2 Art. 39 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation). Die Gerichtspraxis nennt als Umstand der Abwendung vom Prinzip der Gleichheit der Anteile der Ehegatten «die beachtenswerte Interessen einen der Ehegatten». Das Gericht bezieht zu solcher beachtenswerten Interessen die folgenden Fälle: wenn der Ehepartner das Einkommen ohne triftige Gründe nicht bekam, oder gab das allgemeine Eigentum der Ehegatten in den Schaden den Interessen der Familie aus, oder ist einer der Ehegatten aus dem Gesundheitsoder andere nicht von ihm abhängende Gründen verhindert ist, das Einkommen vom Erwerbsleben zu bekommen [4].

Die Besonderheit des gemeinsamen Eigentums der Ehegatten wird auch darin gezeigt, dass bestimmte Unterschiede nach dem Besitz, der Benutzung und der Verfügung vom gemeinsamen Vermögen von den Eheleuten existieren. Laut dem Punkt 1 Art. 35 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation besitzen, benutzen und verfügen die Ehegatten über das gemeinsame Eigentum nach dem gegenseitigen Einverständnis. Wenn einer der Ehegatten den Geschäftsakt der Verfügung vom gemeinsamen ehelichen Vermögen schließt, handelt er mit Zustimmung anderen Ehepartners, dessen Vorhandensein angenommen wird. Die Spezialisten im Gebiet des Familienrechtes erklären die Wichtigkeit solchen Herangehens an die Frage der Gleichheit der Anteile der Eheleute so, dass die Feststellung «der Präsumption des beiderseitigen Einverständnisses der Ehegatten beim Abschluß der Verfügungsgeschäfte» für «das normale Rechtsverkehr» notwendig ist [5, 138]. Deshalb ist es den dritten Personen, die mit den Ehegatten verschiedene Verfügungsgeschäfte abschließen (zum Beispiel, auf den Verkauf der Sache, die sich im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten befindet) nicht erforderlich das Vorhandensein des Einverständnisses anderen Ehepartner zu prüfen. Die Ausnahmen von der gegebenen Regel sind die Fälle, wenn die Billigung des Verfügungsgeschäftes in Bezug auf das gemeinsame eheliche Eigentum nicht angenommen, sondern erforderlich wird, und die Einverständniserklärung in notariell beglaubten Form sein soll. Das sind die Geschäfte, die auf die Verfügung vom immobilen Eigentum der Eheleute gerichtet sind, sowie die Geschäfte, die in die Gesetzeskraft die notarielle Bescheinigung und (oder) die Registrierung unter Androhung ihrer Anerkennung ungültig fordern

281

Section 14. Science of law

(Punkt 3 Art. 35 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation).

Die Gerichtspraxis der oberersten Gerichte der Russischen Föderation hält an der Präsumption des Vorhandenseins des gegenseitigen Einverständnisses der Ehegatten bei der Verfügung vom ehelichen Eigentum auch fest. So im Punkt 16 der Verordnung des Plenums des Obergerichtes der Russischen Föderation № 15 «Über die Anwendung bei der Gerichte der Gesetzgebung bei der Verhandlung über die Ehescheidung», dass wenn «bei der Betrachtung der Forderung über die Abteilung des gemeinsamen Eigentums der Ehegatten bestimmt sein wird, dass einer von ihnen die Entfremdung des allgemeinen Eigentums erzeugt hat oder hat es nach eigenem Ermessen trotz dem Willen anderen Ehepartner nicht in den Interessen der Familie verbraucht, oder hat das Eigentum verborgen, so wird bei der Abteilung dieses Eigentum oder sein Wert berücksichtigt» [6].

Am prägendsten wird die Besonderheit des gemeinsamen Eigentums der Ehegatten in Art. 34 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation gezeigt. Diese Artikel ist ein Ergänzungsgesetz im geltenden Gesetzbuch, da früher die Gesetzbücher über die Ehe und die Familie die Normen über den Bestand des gemeinsamen Eigentums der Eheleute nicht enthielten. So gehören laut dem Punkt 2 Art. 34 des Familiengesetzbuches in den Bestand des gemeinsamen Eigentums der Eheleute an: Einkommen vom Erwerbsleben, Unternehmertätigkeit und der Ergebnisse der intellektuellen Tätigkeit; Renten, Stützung, sowie andere Geldauszahlungen, die keine spezielle Zweckbestimmung haben; erworben auf Kosten von den Gesamterträgen der Ehegatten die mobilen und immobilen Sachen, die Wertpapiere, die Anteile, die Beiträge, die Anteile im Kapital, beigetragen zu den Kre-

ditinstitutionen oder in andere kommerzielle Organisationen, sowie jedes Eigentum, das von den Ehegatten im Laufe der Ehe erworben ist. Dabei ist die angegebene Liste erschöpfend nicht.

Die Besonderheit des gemeinsamen Eigentums der Ehegatten wird auch in der Schuldscheine der Ehegatten gezeigt. Es ist zu beachten, dass im Unterschied zur ausländischen Gesetzgebung die russische Gesetzgebung nur auf das Vorhandensein der Schulden im Bestan-de vom allgemeinen Eigentum der Ehegatten indirekt bezeichnet. So werden laut dem Punkt 3 Art. 39 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation die allgemeinen Schulden der Ehegatten bei der Teilung des gesamten Eigentums der Ehegatten zwischen den Ehegatten proportional zu den verliehenen Anteilen verteilt. In der Doktrin des russischen Familienrechtes gibt es keine eindeutige Position in der gegebenen Frage.

Die Analyse der Normen des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation und des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation lässt zu die Schlussfolgerung darüber zu ziehen, dass das gemeinsame Eigentum der Eheleute die besonderen Merkmale hat. Dabei prägt sich die Besonderheit des gemeinsamen Eigentums der Ehegatten in solchen Merkmalen, wie selbständig Subjektbestand, unteiliger Charakter des gemeinsamen Eigentums der Ehegatten, Möglichkeit des Abgangs vom Prinzip der Gleichheit der Anteile der Ehegatten, sowie das Vorhandensein der Präsumption des Einverständnisses des Ehepartners auf dem Abschluß der Verfügungsgeschäfte in Bezug auf das gemeinsame Eigentum der Ehegatten aus. So unterscheidet sich das gemeinsame Eigentum der Eheleute vom klassischen Modell des gemeinsamen Eigentums im Zivilrecht und stellt «den Ausnahmefall des gemeinsamen Eigentums» dar [7, 232].

Referenz:

1. Suchanow E. A. Vorlesung über das Eigentumsrecht. — М: Juristische Literatur, 1991, S. 175-176.

2. Simelewa M. W. Gemeinsame Eigentum im sowj etischen Zivilrecht//Anzeiger des Zivilrechtes. 2009. № 4/SPS (Informationsrechtssystem) KonsultantPlus.

3. Worozhejkin E. M. Familienrechtsverhältnisse in der UdSSR. М, 1972. S. 46.

4. Die Verordnung des Plenums des Obergerichtes der Russischen Föderation vom 05.11.1998 № 15 (Fassung vom

06.02.2007) «Über die Anwendung bei der Gerichte der Gesetzgebung bei der Verhandlung über die Ehesche-idung»//Rossijskaja Zeitung. № 219. 18.11.1998./SPS (Informationsrechtssystem) KonsultantPlus.

5. Kommentar zum Familiengesetzbuch der Russischen Föderation/Hrsg А. М. Netschajewa. 2. Ausgabe, bearbeitete und ergänzte. М.: Jurajt; Jurajt-Isdat, 2010. S. 138.

6. Die Verordnung des Plenums des Obergerichtes der Russischen Föderation vom 05.11.1998 № 15 (Fassung vom

06.02.2007) «Über die Anwendung bei der Gerichte der Gesetzgebung bei der Verhandlung über die Ehescheid ung»//«Informationsblatt des Obergerichtes der Russischen Föderation», N 1,1999/SPS (Informationsrechtssystem) KonsultantPljus.

7. Chochlow S. A. Gewählte Arbeiten/Verfasser und Redaktor P. W. Krascheninnikow. М.: Statut, 2012. S. 232.

282

i Надоели баннеры? Вы всегда можете отключить рекламу.